Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Kategorie: Onlinerecht Seite 3 von 4

via muepe.de: LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C nicht zwingend Diensteanbieter

Unser Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden veröffentlicht:

LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C sind nicht zwingend Diensteanbieter gemäß TMG (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13)

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es [das Gericht] aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.

OLG München: 50% Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Bilderklau von Produktfotos

Mit Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ) entschied das OLG München außer zur Höhe der fiktiven Lizenz (wir berichteten) bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos auch zum Zuschlag wegen fehlender Nennung des Urhebers. Die Richter sprachen dem Rechteinhaber nach den Umständen des konkreten Falls einen Zuschlag von 50% zu.

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Klägerin Produktfotos selbst angefertigt, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Onlineshop unerlaubt und ohne Quellenangabe verwendete. Die Klägerin machte den Schadensersatzanspruch ihres Geschäftsführers wegen der unterbliebenen Urhebernennung in gewillkürter Prozessstandschaft geltend.

OLG München: EUR 100,00 fiktive Lizenzgebühr bei Bilderklau von Produktfotos

In einem Berufungsurteil (Az. 6 U 1448/13 vom 09.12.2013 ) hat das OLG München entschieden, dass eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 100,00 bei der unerlaubten Nutzung von Produktfotos nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein kann.  Das LG München I hatte in erster Instanz (Az. 21 O 12873/08) noch einen Betrag von EUR 200,00 pro Foto als angemessen erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Betreiber eines Onlineshops unerlaubt insgesamt 15 Produktfotos aus dem konkurrierenden Onlineshop der Klägerin für jeweils unterschiedliche Zeiträume genutzt. Urheber der Bilder war der Geschäftsführer der Klägerin. Dieser war kein Profifotograf. Jedoch handelte es sich bei den Aufnahmen auch nicht lediglich um Schnappschüsse sondern um bearbeitete digitale Fotografien. Die Höhe der Lizenzgebühr wurde gemäß  § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt.

LG Hamburg nochmal zur Annahmefrist im Online-Handel – fünf Tage ausreichend

Kuriose Entscheidung des LG Hamburg. Hatte das Gericht im Verfügungsverfahren per Beschluss im Oktober 2012 noch entschieden, dass im Online-Handel eine Annahmefrist von maximal zwei Tagen zulässig sei (wir berichteten), entschied die gleiche Kammer in der gleichen Sache nur wenige Monate später per Urteil, dass eine Annahmefrist von fünf Tagen wohl ausreichend sei.

Die spätere Entscheidung ist aus Sicht des Online-Handels wohl zu begrüssen, da mit der sehr kurzen Annahmefrist von zwei Tagen viele Händler vor kaum lösbare Probleme gestellt wurden. Kurios bleibt der Fall trotzdem, da nicht klar ist, welcher Umstand das Gericht dazu gebracht hat, innerhalb so kurzer Zeit seine Auffassung zu ändern.

Hierzu unsere geschätzten Kollegen von Internetrecht-Rostock.de

Der Beschluss des Landgerichtes Hamburg wurde jedoch am 10.04.2013 bereits durch ein Urteil aufgehoben. Das war in etwa auch der Zeitpunkt, als die einstweilige Verfügung aus Oktober 2012 veröffentlich wurde. Ein Schelm, wer böses dabei denkt…

Jedenfalls: das Landgericht Hamburg hat hinsichtlich dieses Punktes die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 aufgehoben. Diese Entscheidung, nämlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, ist dem Landgericht Hamburg hoch anzurechnen, da es hier ausschließlich um Rechtsansichten geht. Das Landgericht hat offensichtlich seine Rechtsansicht nach Erlass des Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren später revidiert.

OLG Hamburg: Aktualitäts- und Vollständigkeitsdisclaimer wettbewerbswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12) kann die Verwendung eines Disclaimers, welcher die Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit einer Website ausschließen soll, eine wettbewerbswidrige Geschäftshandlung darstellen. Der Verbraucher könne nämlich nicht erkennen, auf welche Inhalte sich dieser Ausschluss konkret beziehen soll.

Facebook plant Bezahldienst

Wie Forbes unlängst berichtete, plant das soziale Netzwerk Facebook die Einrichtung eines eigenen Bezahlsystems für mobile Apps von Drittanbietern. Dieses soll allerdings keine Konkurrenz zu PayPal und co. darstellen, da die Abwicklung der Bezahlung weiterhin über diese Dienste oder Kreditkartenanbieter direkt erfolgt. Vielmehr sehen die Pläne vor, dass die Bezahldaten externer Anbieter einmal bei Facebook hinterlegt und gespeichert werden, und dann bei jedem Einkauf einfach von dort abgefragt werden.

Der Vorteil für Nutzer bestünde schlicht und ergreifend darin, dass nicht bei jedem Einkauf aufs Neue Kontodaten, Kreditkartennummern, PayPal-Zugangsdaten usw. eingegeben werden müssten. Auch lästiges Vertippen würde so der Vergangenheit angehören.

Jedoch muss man sich auf der anderen Seite die Frage stellen, ob man einem Unternehmen wie Facebook, welches in Bezug zu seinem Umgang mit Nutzerdaten ohnehin nicht über alle Zweifel erhaben ist, derart sensible Daten anvertrauen möchte.

Was Facebook sich von dem neuen Service verspricht, liegt hingegen auf der Hand: Die ohnehin schon äußerst detaillierten Nutzerprofile würden um zusätzliche Informationen wie „wer kauft was bei wem?“ oder „wer gibt wie viel Geld wofür aus?“ angereichert. Unbezahlbar!

Anonyme Bezahldienste in der EU vor dem Aus?

Bereits im Februar hatte die EU-Kommission einen Entwurf der sog. EU-Geldwäscherichtlinie vorgelegt, welche den Geldverkehr im Internet neu regeln soll. Wie heise online nun berichtet, könnte dies weitreichendere Folgen haben, als zunächst angenommen.

Bisher gilt in Deutschland eine 100-Euro-Grenze, wonach bei der Bezahlung kleinerer Beträge die Benutzung anonymer Dienste wie Prepaid-Kreditkarten zulässig ist. Im europäischen Ausland liegt diese Grenze vereinzelt sogar höher. Diese Möglichkeit könnte mit Umsetzung des Entwurfs in Zukunft komplett wegfallen. Ziel der geplanten Regelung ist, zur Bekämpfung der Geldwäsche beizutragen und das Einschleusen von Geld aus illegalen Geschäften in den Wirtschaftskreislauf zu erschweren.

Affiliate-Marketing: LG Stuttgart zur Verantwortlichkeit des Advertisers für Spam-E-Mails des Publishers

Das LG Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.05.2013 zur Verantwortlichkeit des Advertisers im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Netzwerkes für Spam-Emails eines Publishers und verneinte dessen Haftung. Dies ist insofern interessant, als frühere Urteile anderer Gerichte, auch des BGH, in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung angenommen hatten.

Im vorliegenden Fall des LG Stuttgart hatte eine Privatperson, die von dem Publisher unerwünschte Werbemails erhalten hatte,  gegen den Advertiser auf Unterlassung geklagt, da dieser als Störer nach § 1004 BGB für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. 

Bundestag setzt EU-Verbraucherrichtlinie um: Neue Möglichkeiten für Onlinehändler im Umgang mit Rücksendungen

Retouren stellen für jeden Onlinehändler einen beachtlichen Kostenfaktor dar. Geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote gibt es unzählige. Wie wir bereits im letzten Jahr berichteten, soll der Versandhändler amzon.de den rechtlich fragwürdigen Schritt gegangen sein, Kunden mit vermeintlich hoher Rücksendequote eine Sperrung des Kundenkontos anzudrohen. Damit könnte sich der Internetriese einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben.

Am 14. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 13. Juni 2014 dürfen Versandhändler die Kosten der Rücksendung auf den Kunden abwälzen (wir berichteten unter Ziffer 7.). Damit dürfte sich das Kostenproblem in Zukunft  aus Sicht der Händler erfreulich lösen lassen. Onlineshop-Betreiber könnten dann durch flexible Handhabung eine Regelung finden, die den Hohen Retourenquoten auf der einen Seite, aber auch dem Wettbewerbsvorteil einer günstigen und unkomplizierten Rücksendepraxis auf der anderen Seite Rechnung trägt. Wie genau solche Regelungen dann aussehen könnten, bleibt abzuwarten.

BPM legal unterstützt Online-Händler bei der Umsetzung der Änderungen. Weitere Informationen.

Online-Gaming: Spielregeln unterliegen nach Entscheidung des LG Hamburg nicht der AGB-Kontrolle

Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg betont erneut, dass im Rahmen von Onlinespielen unterschieden werden muss zwischen AGBs auf der einen Seite und Spielregeln, welche keiner rechtlichen AGB-Kontrolle unterliegen, auf der anderen. Bereits vor einigen Jahren war das AG Regensburg mit anderer Begründung zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen.

In dem aktuellen Fall hatte der Anbieter des Online-Games „World of Warcraft“ gegen den Hersteller eines sogenannten Bots geklagt, welcher für den Spieler selbständig Aufgaben erledigt, Punkte sammelt und dem Spieler so einen Aufstieg in höhere Levels ohne eigenes Zutun ermöglicht. Der Einsatz solcher Bots war nach den Spielregeln des Onlinespiels jedoch verboten.

An der Wirksamkeit dieser Spielregel ließ das Gericht keinen Zweifel. Insbesondere unterliege diese nicht einer rechtlichen Kontrolle wie AGBs.

BGH: Google muss Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Autocomplete löschen

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Google Autocomplete-Suchvorschläge in seiner Suchmaschine löschen muss, wenn damit Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich: Die automatisierten Suchvorschläge dürfen nicht beleidigen. Entsprechende Vorschläge müssen von Google auf Aufforderung gelöscht werden.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung  (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12) hat der BGH heute geklärt, dass die Suchergänzungsvorschläge (auch Autocomplete oder Auto-Vervollständigung) bei Google zwar nicht per se eine Haftung auslösen, auch wenn damit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelöst werden:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Allerdings:

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Damit ist für Betroffene ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegeben. Google muss also zukünftig die Beschwerden der Betroffenen prüfen und ggfs. verletzende Suchvorschläge löschen.

Vertragsannahme im Onlinehandel: LG Hamburg verlangt kurze Frist von maximal 2 Tagen

Zahlreiche Onlinehändler legen in ihren AGB fest, dass ein verbindlicher Vertrag erst dann zustande kommt, wenn der Händler die Bestellung des Kunden annimmt, z.B. mittels einer gesonderten Versand- oder Auftragsbestätigung. Für die Annahme durch den Händler wird dabei in der Regel eine bestimmte Frist festgelegt. Das Landgericht Hamburg hat sich nun erstmals zur Frage der Länge einer solchen Annahmefrist geäußert (LG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O 422/12).

AG Augsburg zum Widerrufsrecht: Für 40-Euro-Klausel Einzelwert und nicht Gesamtwert der zurückgesandten Waren maßgeblich

Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12, entschieden, dass es bei der Rücksendung von Waren im Rahmen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs für die Anwendung der so genannten 40-Euro Klausel jeweils auf den einzelnen Warenwert ankommt – auch wenn mehrere Artikel zurückgesandt werden. Die Gesamtsumme sei insoweit nicht entscheidend. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie auch aus deren Sinn und Zweck. Denn anderenfalls könnten Bestellungen allein zu dem Zweck vorgenommen werden, die gesetzlichen Wertungen zu unterlaufen, und bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr.

Der Kampf um den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Gütern nimmt Fahrt auf

Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.

Zunächst berichtet SPON, dass Amazon  eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.

Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.

Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.

Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.

 

Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern

Kurz vor der CES berichteten SPON und Ars Technica, dass der Unterhaltungskonzern Sony bereits im September 2012 ein Patent für eine Technik angemeldet hat, mit deren Hilfe der Verkauf von gebrauchten Konsolenspielen, unterbunden werden kann. Die Spielewelt spekuliert nun, dass diese Technik bereits bei der in Kürze erwarteten Playstation 4 zum Einsatz kommen könnte. Die Einführung dieser Technologie hätte weitreichende Konsequenzen. Für mich stellt sich die Frage, ob eine solche Vorrichtung rechtlich zulässig wäre.

OLG München führt Double Opt-in ad absurdum …

Die Kollegen von Damm&Partner weisen auf ein Urteil des  OLG München vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12, hin. Hiernach kann bereits

die E-Mail, die im Wege des so genannten “Double opt-in”-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert als unerlaubte Werbung zu qualifizieren sein.

Konkret führt das OLG aus

Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die je­derzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Wer­benden ohne Weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.

Das soll wohlgemerkt bereits für den Eintrag der E-Mail-Adresse in den Newsletter-Verteiler gelten.

Diese erste Einwilligung erfolgt aber naturgemäß in der Regel über ein CGI-Formular auf der Homepage des Newsletter-Versenders. Zum Nachweis der Echtheit hat die (bisherige) Rechtssprechung eben die Anforderung Double Opt-In Mail entwickelt. Nur so kann verifiziert werden, ob Anmelder und E-Mail-Adresse wirklich zusammengehören. Die neuen Ausführungen des OLG gehen deshalb – nach meiner persönlichen Auffassung – völlig an der Lebenswirklichkeit und den technischen Möglichkeiten vorbei. Aber sie stellen auch die bisherige Rechtssprechung auf den Kopf.

Wenn ich schon bei der ersten Einwilligungs-Erklärung die Identität von E-Mail-Adresse und Anmelder verifizieren könnte (bzw. nach OLG München müsste), dann bräuchte ich zukünftig die Double Opt-In-Mail nicht mehr. Theoretisch! In der Praxis lässt sich das überhaupt nicht realisieren. Wenn man tatsächlich den Anofderungen des OLG München genügen wollte, liessen sich Einwilligungen auf elektroischem Weg nämlich gar nicht einholen.

… oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Wirksamer Schutz vor Lastschrift-Betrug im Online-Handel

Durch einen Mandanten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass aktuell verschiedene Online-Händler von einer (weiteren) Betrugsmasche betroffen sind, dem sogenannten Lastschriften-Betrug.

Beim Lastschrift-Betrug spähen die Täter fremde Bankverbindungsdaten aus. Diese ausgespähten Kontodaten werden von den Betrügern nun zum Kauf von Waren bei anderen Online-Shops eingesetzt. Bezahlt wird per Lastschrift mit den ausgespähten Kontodaten. Zwar können unrechtmässige Lastschrift-Abbuchungen vom Betroffenen kurzfristig widerrufen werden. Für die betroffenen Online-Händler besteht jedoch die Gefahr, dass aufgrund der Vielzahl an Kontobewegungen unrechtmässige Abbuchungen gar nicht oder zu viel zu spät bemerkt werden. Dann kann der Betrag nur noch vom (unrechtmässigen) Geldempfänger zurückgefordert werden. Doch manchmal ist dieser – vor allem, wenn die Lastschrift spät bemerkt wurde – nicht mehr greifbar oder insolvent.

Cœur du réseau public pour les tests. Cela fournirait une capacité supplémentaire pour les futures applications et utilisateurs de la mise à niveau Bitcoin, ainsi qu’un mécanisme pharmaciefrance24.com permettant de maintenir le réseau Bitcoin décentralisé pendant le cycle de développement du produit final.

Ein Schutz vor solchen Betrugsmethoden ist aber relativ einfach.

Virtuelles Hausrecht für Websites

Das LG Hamburg (Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08) hat entschieden, dass den Betreibern von Websites ein virtuelles Hausrecht zustehe. Damit können Website-Betreiber ebenso wie die Inhaber eines Hausrechts an körperlichen Gegenständen in den AGB das „Betreten der Homepage“ unter bestimmten Umständen verbieten.

Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use of the R…A.. Website”. Das „virtuelle Hausrecht”, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt (vgl. zum Begriff LG Bonn, NJW 2000, 963 ff.; zur Herleitung vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623), gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

OLG Köln: Irreführung durch vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 27/12, entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Sonderverkaufsaktion unzulässig ist, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wurde.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Kunden einer Einzelhandelskette Gelegenheit erhalten, innerhalb eines festgelegten Zeitraums „Treuepunkte“ zu erwerben. Bei Erreichen einer bestimmten Anzahl konnten diese Treuepunkte sodann zum Kauf von Messern einer bestimmten Marke zu stark herabgesetzten Preisen eingesetzt werden. In den Teilnahmebedingungen wurde das Enddatum der Aktion ausgewiesen. Ca. zwei Monate vor dem genannten Endtermin musste die Aktion jedoch vorzeitig beendet werden, da die Kapazität des Messerherstellers aufgrund der unerwartet hohen Nachfrage vorzeitig erschöpft war. Das OLG Köln sah hierin eine Irreführung der Verbraucher begründet, da keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verkürzung der Aktion bestanden und die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise somit enttäuscht worden sei.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.

Verbraucherzentrale: App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht

In seiner aktuellen Pressemitteilung weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf seine aktuellen Abmahnungen bzw. Klagen gegen verschiedene Betreiber von App-Stores (u.a. google, iTunes, Microsoft, Nokia) hin.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedingungen seien zu lang und viele Klauseln benachteiligten die Verbraucher.

Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt.

App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht


Abmahnungen wegen fehlendem Impressum auf Facebook?

Und ich dachte schon seit Tagen darüber nach, wie ich das Sommerloch füllen kann: http://www.ferner-alsdorf.de/2012/08/abmahnung-facebook-impressum/ Mehr gibt es hierzu dann auch nicht zu sagen.

KG Berlin: Bannerwerbung im Internet muss nicht als solche gekennzeichnet werden

Auf den entsprechenden Beschluss des KG Berlin (24.01.2012, Az. 5 W 10/12) weisen die Kollegen von Dr. Damm & Partner

Zwar müsse Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander erkennbar getrennt werden. Dies sei jedoch bei Platzierung der Werbung in horizontalen oder vertikalen Werbebannern der Fall. Diese Art der Trennung von redaktionellen Inhalten im optischen Zentrum der Seite und Werbung in Bannern im Randbereich sei so üblich, dass diese selbst Kindern von Beginn der Internetnutzung an vertraut seien. Entscheidend für die Beurteilung, ob unerlaubte Schleichwerbung vorliege, sei der Gesamteindruck der jeweiligen Seite.

Das muss dann eigentlich nicht weiter kommentiert werden.

EU-Verbraucherrechterichtlinie: Was ändert sich für Onlinehändler? (Teil 2)

Teil 2: Widerrufsrecht des Verbrauchers

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags auf die Neuerungen durch die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf Bestellung, Lieferung, sowie auf Informationspflichten der Shop-Betreiber eingegangen sind, soll im zweiten Teil erläutert werden, was sich im Bereich des Widerrufsrechts für Onlinehändler ändern wird.

  1. Ausnahmen vom Widerrufsrecht, Art. 16
  2. Widerrufsfrist von 14 Tagen, Art. 9 Abs. 2; Verlängerung um 12 Monate, Art. 10
  3. Neue Musterwiderrufsbelehrung, Anhang I Teil A
  4. Neues Musterwiderrufsformular für den Verbraucher, Art. 11 Abs. 1, Anhang I Teil B
  5. Rechte und Pflichten im Widerrufsfall, Art. 13, 14
  6. Tragung der Hinsendekosten, nicht für Expressversand Art. 13 Abs. 2
  7. Rücksendekosten, Wegfall der 40 Euro Klausel, Praxis, Art. 14 Abs. 1

 

EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Was ändert sich für Onlinehändler? (Teil 1)

Nach langer Diskussion hat die EU 2011 die neue Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen, die von den nationalen Gesetzgebern bis zum 13.12.2013 umzusetzen ist (wir berichteten). Die neue Richtlinie bringt einige Änderungen für Online-Händler, vor allem das Rückgabe-/ Widerrufsrecht der Verbraucher und die Informationspflichten des Händlers erfahren signifikante Änderungen. Auch wenn Händler vereinzelt stärker in die Pflicht genommen werden, dürfte die Vollharmonisierung im Ergebnis doch zu positiven Effekten für den grenzüberschreitenden, innereuropäischen Versandhandel führen, Stichwort Cross-Border-Commerce.

In einem zweiteiligen Beitrag unseres Rechtsreferendars Felix Gebhard soll genauer beleuchtet werden, was sich im Einzelnen für die deutschen Shopbetreiber ändern wird. Im ersten Teil werden Änderungen betrachtet, die im Zusammenhang mit Bestellung, Lieferung sowie mit Informationspflichten der Händler stehen. Im zweiten Teil werden vor allem solche Neuerungen unter die Lupe genommen, die mit dem Widerrufsrecht der Bestellers in Zusammenhang stehen.

Neues Abmahnrisiko bei Amazon Marketplace

Der Kollege Alexander Schupp weist auf www.it-recht-deutschland.de auf ein bevorstehendes Problem für Amazon Marketplace Händler hin. Demnach kann die 40-EURO-Klausel zukünftig nicht mehr wirksam für Geschäfte vereinbart werden, die über den Amazon Marketplace zustandekommen:

Denn wenn, was anzunehmen ist, Amazon nicht zugleich seine AGB ändert, hat Amazon mit diesem Verweis zugleich die “40-Euro-Klausel” (= Rücksendekosten trägt bei einem Warenwert bis 40 EUR der Kunde) für alle Amazon Händler – mit Ausnahme natürlich von Amazon selbst – abgeschafft.

und

BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, über die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB um Marktverhaltensregelungen handelt, und damit zur Frage, ob unwirksame AGB wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, entschieden. Der BGH stellte hierzu fest:

OLG Karlsruhe: Abmahnung von Datenschutzverstössen ist möglich

Gänzlich anders als das OLG München sehen die Frage der Abmahnbarkeit von Datenschutzverstössen die OLGs Karlsruhe und Stuttgart. Auf das entsprechende Urteil des OLG Karlsruhe weist der Kollege Ferner in einem aktuellen Beitrag hin

Können Datenschutzverstöße abgemahnt werden? Rechtsanwalt Ferner – Alsdorf, Aachen

Mit dem OLG können Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Die Konsequenz ist, dass Fehler von der Datenschutzerklärung bis zur konkreten Datenverarbeitung mit einer quittiert werden können. Die Entscheidung aus Karlsruhe überzeugt insofern auch …

OLG Dresden Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben

Die Kollegen von Beckmann und Norda weisen auf ein Urteil des OLG Dresden (Az unbekannt) hin:

Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben.

Interessant hierbei: Das OLG Dresden setzt sich damit in Widerspruch der bisherigen Rechtssprechung anderer Gerichte.

Der gegenteiligen Ansicht des OLG Hamm( Beschluss vom 03.08.2011 – I-3 U 196/10) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Auch das AG München hatte seinerzeit einen Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber abgelehnt (AG München, Urteil vom 03.02.2011 -161 C 24062/10)

Rechtssicherheit wird damit nicht erzeugt! Andererseits ist die Ansicht des OLG Dresden auch nicht von der Hand zu weisen. Da jedoch bei die wenigsten Blogs oder Foren über die richtigen Daten Ihrer Nutzer verfügen, wird sich der Anspruch in der Praxis als wenig hilfreich erweisen. Leider weiss ich nicht, ob im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nach der IP-Adresse gefragt wurde und ob ggfs. diese vom Urteil ebenfalls erfasst war.

 

 

BGH: blickfangmäßige Werbung „Der beste Preis der Stadt“ mit Sternchenhinweis

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11), dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan

“DER BESTE PREIS DER STADT*”

mit einem aufklärenden Sternchenhinweis

„Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert.“

unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, auch wenn der aufklärende Sternchentext nicht als Fußnote in der Fußzeile der Werbung eingebunden ist.

BPM legal unterstützt IGEL

Seit Montag unterstützt auch BPM legal die Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, kurz IGEL.

IGEL wurde in erster Linie aufgrund der Erkenntnis initiiert, dass es für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung gibt. Ein solches Recht wird einerseits nicht benötigt und hat andererseits – unabhängig von dessen Ausgestaltung – zwangsläufig sehr bedenkliche Auswirkungen auf die Interessen Dritter und das Gemeinwohl

Auch wir vertreten die Auffassung, dass die Argumente, die gegen das LSR in der derzeit geplanten Form sprechen, überwiegen. Deswegen werden wir in Zukunft über das Thema und die Aktivitäten der Initiative berichten.

 

Schmankerl: Adressbuch-Abzocke: Anwälte drehen den Spieß um

Das nenn ich mal echte Anwaltskunst

via law blog» Archiv » Adressbuch-Abzocke: Anwälte drehen den Spieß um.

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz

Reveal Day: ICANN veröffentlicht Liste der Bewerber um neue Top-Level-Domains | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

EU-Cookie-Richtlinie: noch keine unmittelbare Wirkung

Entgegen anderslautender Stimmen, etwa des Bundesdatenschutzbeauftragten, ist die sog. „EU Cookie Richtlinie“  nicht mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 26.05.2012 zu unmittelbar anwendbarem Recht geworden.

Hierzu der Kollege Ferner wörtlich

Dass EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung entfalten, ist allgemeine Rechtsauffassung. Sofern sich der Bundesdatenschutzbeauftragte anders geäußert hat, kann man dies im höflichsten Fall als “vollkommen abwegig” bezeichnen.

Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien ist neben dem Verstreichen der Umsetzungsfrist, dass die Richtlinie „hinreichend bestimmt formuliert“ ist und keine unmittelbare Verpflichtung für eine Privatperson enthält. Jedenfalls an Letzterem scheitert die unmittelbare Anwendung der „Cookie Richtlinie“, da Anbieter als privatrechtliche Personen (im Gegensatz zu Personen des öffentlichen Rechts)  in die Pflicht genommen würden.

Onlinehändler aufgepasst: Button-Lösung gilt ab 1. August 2012

Zum Schutz der Verbraucher vor Abo-Fallen im Internet hat der Bundestag am 02.03.2012 ein neues Gesetz, die so genannte „Button-Lösung“, verabschiedet. Neben den Vorgaben für Bestellbuttons in Onlineshops bringt das Gesetz einige weitere Informationspflichten mit sich, die von Onlinehändlern bei der Gestaltung des Bestellablaufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das Gesetz gilt – da es in diesem Monat im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde – somit ab dem 1. August 2012. Ab diesem Datum müssen sämtliche Onlinehändler (auch wenn sie keinen Abo-Dienst oder ein ähnliches Angebot betreiben) die Neuregelung beachten. Händler, die ihren Bestellbutton dann beispielsweise noch immer mit den Worten “bestellen” o.ä. beschriftet haben, schließen keine wirksamen Verträge mehr und riskieren, hierfür Abmahnungen zu erhalten.

Fünf Punkte für einen besseren Datenschutz im Netz via Telemedicus

Lesenswert: Fünf Punkte für einen besseren Datenschutz im Netz – Telemedicus von Adrian Schneider.

Europäische Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz – Was ändert sich?

Die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) wird ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen. Die Neuregelung bringt einige Änderungen für die Textilkennzeichnung mit sich. Auf die entsprechenden Neuerungen müssen sich auch Online-Händler einstellen. Zwar werden bestimmte Pflichtkennzeichnungen ab dem genannten Stichtag entfallen. Andere Pflichtkennzeichnungen kommen hingegen neu hinzu. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Textilkennzeichnung ergeben sich Änderungen.

An relevanten Neuerungen sind beispielsweise zu nennen:

Affiliates auf Pinterest – Spam oder Betrug?

Nach Berichten von Daily Dot und Spiegel Online haben findige Affiliates das soziale Netzwerk Pinterest für sich entdeckt. Danach ist es wohl nirgends so einfach als Affiliate mit Tracking-Links versehene Inhalte zu posten und Einnahmen zu erzielen. Der selbst ernannte Pionier in diesem Feld spricht von Einnahmen in Höhe von USD 1.000,00 und mehr pro Tag. Schlaues Geschäftsmodell, Missbrauch  oder gar Betrug?

Die Technik soll denkbar einfach sein: Der Affiliate postet mithilfe technischer Helferlein Tausende von Produktfotos auf Pinterest. Die Fotos sind jeweils mit Produktangeboten von Shops, beispielsweise Amazon, verbunden. Klickt nun ein Pinterest-Nutzer auf das Foto und entscheidet sich das Produkt zu kaufen, erhält der Affiliate eine Provision. Dabei macht es die Masse. Je mehr Bilder auf Pinterest gepostet sind, umso höher die Einnahmen. Und hier liegt vermutlich auch das Problem. Während sich vermutlich keiner an einzelnen Bildern einzelner Nutzer stören würde, könnte die millionenfache Verbreitung von kommerziellen Produktbildern auf Pinterest schnell als störend oder gar geschäftsschädigend empfunden werden. Ich habe, ehrlich gesagt, die Nutzungsbedingungen von Pinterest und der betroffenen Affiliate-Programme (noch) nicht geprüft. Insofern muss ich offen lassen, ob diese Methode eine Vertragsverletzung der einen oder der anderen Seite darstellt. Dies kann jedoch dahin stehen. Nachdem Pinterest selbst dieses Geschäftsmodell zunächst für sich vereinnahmen wollte – hierzu hatte man einfach die Tracking-Links der Affiliates durch eigene ersetzt -, hat man hiervon mittlerweile  anscheinend Abstand genommen. Selbst wenn diese Methode noch nicht durch die Nutzungsbedingungen erfasst sein sollte, wird man sicherlich entweder auf rechtlichen oder technischen Wegen das Geschäftsmodell unterbinden – oder stutzen.

Jedenfalls kann ich keine (auf die Schnelle) keinen Gesetzesverstoss, insbesondere keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, erkennen. Insofern dürfte hier ein ziemlich schlaues Geschäftsmodell vorliegen, oder?

 

 

Abmahnung wegen fremdem Foto auf Facebook-Pinnwand

Wer unerlaubt fremde Fotos auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht, muss mit Abmahnungen rechnen. Dies ist inzwischen allgemein bekannt. Wie die Kölner Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum kürzlich berichtete, wurde ein Facebook-Nutzer nunmehr jedoch nicht wegen eines eigens eingestellten Bildes abgemahnt, sondern wegen eines Fotos, das ein Dritter auf seiner Pinnwand gepostet hatte.

Affiliate-Betrug: Tricksereien im Schmuddel-Web via SPIEGEL ONLINE

Das Thema ist mittlerweile sogar dem Spiegel einen Artikel wert:

Affiliate-Betrug: Tricksereien im Schmuddel-Web – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Immerhin entsteht Händlern  nach Angaben von iBusiness.de ein Schaden von über 80 Mio EUR.

 

OLG Hamm: Wer im Glaushaus sitzt, sollte nicht mit Abmahnungen um sich werfen

Das OLG Hamm steht in dem Ruf, oft eigenwillige und vom Rest der Republik abweichende Entscheidungen zu treffen. Früher gab es (weiss ich aus Erzählungen älterer Kollegen) wohl in München einen Amtsrichter, der regelmässig entsprechende Rechtsprechungsverweise von Anwälten abfällig beantwortete mit

Wos hod Homm no ned endschiedn?

Damit könnte der Richter möglicherweise zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass Hamm (aufgrund der Größe seines Einzugsbereiches) relativ viele Entscheidungen zu treffen hat. Nach bayerischer Lesart hat er aber eher angedeutet, dass ihn die Urteile des OLG Hamm nicht interessierten.

Für uns Anwälte ist das leider nicht ganz so einfach. Selbst wenn man keine Verfahren im Einzugsgebiet des OLG Hamm betreut. In der Beratung von Online-Shops, die im gesamten Bundesgebiet errreichbar sind und den fliegenden Gerichtsstand zu fürchten haben, müssen die Entscheidungen des OLG Hamm sehr wohl beachtet werden. Und hier gab es schon die eine oder andere Entscheidung, die selbst den seriösesten und kundenfreundlichsten Online-Händler zum fassungslosen Kopfschütteln getrieben haben. Meine persönliche Lieblingsentscheidung des OLG Hamm betrifft die Rückgabe-/Widerrufsmöglichkeit von CD’s nach dem Öffnen der Cellophan-Hülle.

Nun hat mich das OLG Hamm aber mal überrascht und eine Entscheidung getroffen, hinter der ich voll und ganz stehe. Die Entscheidung betrifft die von mir (und vielen Kollegen) oft kritisierten Disclaimer.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt.

und

Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt.

(Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11. Ausführliche Erläuterung der Entscheidung bei Dr. Damm und Partner, von denen ich auch meine Zitate übernommen habe)

Ob diese Entscheidung dogmatisch den strengen Anforderungen des BGH standhält, muss ich hier nicht beurteilen. Aus der Sicht von seriösen Online-Anbeitern aber und vor dem Hintergrund der mittlerweile plageartigen Abmahnpraxis im Internet ist diese Entscheidung jedoch goldrichtig.

Oft genug trifft man auf solche Anbieter, die absichtlich (oft auch völlig unbedacht) einen solchen Disclaimer bereithalten und selbst munter auf die Mitbewerber eindreschen – per kostenpflichtiger Abmahnung, versteht sich. Ich jedenfalls hätte deshalb keine Bedenken, wenn diese Entscheidung auch von Gerichten ausserhalb von Hamm beachtet würde.

 

OLG München: 40-Euro-Klausel muss nicht „doppelt“ in AGB verwendet werden

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten über die Frage gestritten, ob es ausreicht, die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, wenn diese in den AGB enthalten ist. Einige Oberlandesgerichte entschieden insoweit bereits zu Lasten der Händler: Die bloße Wiedergabe der Belehrung in den AGB genüge nicht, die Klausel müsse ein zweites Mal – mithin “doppelt” – in den AGB aufgeführt werden (so z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10). Wir berichteten.

Laienprivileg oder Pressefreiheit für Blogger?

Vor dem Bundesverfassungsgericht will ein Blogger die Frage klären lassen, ob für Blogger die gleichen Priviliegien (und Pflichten) wie für Journalisten gelten. Über den Fall berichet Spiegel Online.

Verfassungsbeschwerde: Blogger kämpft fürs Laienprivileg – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Die Frage ist von einiger Brisanz. Bloggern und Forenbetreibern teure Klageverfahren anzudrohen ist mittlerweile ein gängiges Instrument im Medienrecht geworden. Gerade unliebsame Berichterstattung und Meinungsäusserung soll so unterbunden werden und damit das Netz gesäubert werden. Dabei wird inzident oft die Frage aufgeworfen, welche Pflichten und Rechte einen Blogger treffen.

vzbv gewinnt Klage gegen Facebook via Pressemitteilungen – Datenschutz – Digitale Welt – vzbv

Facebook verstößt mit dem Freundefinder und seinen Geschäftsbedingungen gegen Verbraucherrechte. Das entschied heute das Landgericht Berlin und gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) in vollem Umfang statt. „Das Urteil  (LG Berlin vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10, nicht rechtskräftig) ist ein Meilenstein. Facebook und Co. müssen den Datenschutz in Europa respektieren“ so der Vorstand Gerd Billen.

vzbv gewinnt Klage gegen Facebook – Pressemitteilungen – Datenschutz – Digitale Welt – Themen – vzbv.

Bundestag beschließt Button-Lösung für ein Ende der Abo-Fallen

Der Entwurf wurde erwartet. Sinn oder Unsinn waren lange und heiß diskutiert worden. Jetzt hat der Bundestag nach Meldung von Spiegel Online trotz aller Kritik am Entwurf  am 02.03.2012 die entsprechende Gesetzesänderung ohne Änderungen beschlossen.

Über die Umsetzungsfrist und die konkreten Anforderungen für Online-Händler werden wir noch berichten

Urteil im Kino.to Prozess: Streaming illegaler Angebote strafbar?

Im Sommer 2011 wurde das Video-Portal kino.to vom Netz genommen. Die Betreiber des illegalen Streaming-Angebots wurden verhaftet und verurteilt, teilweise zu Haftstrafen von mehreren Jahren. Eines der Urteile, das jüngst ergangene Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 21.12.2011, sorgte nun für besonderes Aufsehen.

Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins

Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins.

OLG München: Google haftet nicht für Suchergebnisse

Der Kollege Ferner weist auf ein wichtiges Urteil des OLG München zur Haftung von Google für Suchergebnisse hin. Demnach hat das OLG München (29 U 1747/11) entschieden, dass Google auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Suchergebnisse bzw. für die im Rahmen der Suchtreffer generierten Textfragmente haftet. Zuvor hatte bereits das OLG Hamburg (3 U 67/11) in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass Google auch nicht für ehrverletzende Äusserungen (Persönlichkeitsrechtsverletzungen) hafte.

BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig

Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet.

LG Hamburg: Grundpreise sind bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben

In einer Entscheidung vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11, bestätigt das LG Hamburg die Rechtssprechung des BGH (I ZR 163/06), wonach Grundpreise bei Internetangeboten stets auf einen Blick mit dem Endpreis anzugeben sind. Für eBay-Angebote bedeutet dies nach dem Urteil des LG Hamburg, dass die Grundpreise bereits in der Angebotsübersicht darzustellen ist.

Die Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Hiernach haben Anbieter,

die Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben hat.

EU-Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz

Internethändler, die Textilprodukte anbieten, sind verpflichtet, bereits im Internetangebot über die Rohstoffzusammensetzung der Textilien zu informieren. Bisher ergab sich diese Informationspflicht aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Ab dem 08.05.2012 wird das Textilkennzeichnungsgesetz jedoch von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst werden, die am 07.11.2011 in Kraft getreten ist.

Seite 3 von 4

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén