Ende September wurde im Rahmen der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten festgestellt, dass die Einbindung so genannter Social Plugins (z.B. von Facebook, Google+ oder Twitter) ohne hinreichende Information der Nutzer, insbesondere ohne Einräumung eines Wahlrechtes, nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards vereinbar und somit unzulässig sein soll. Zur Pressemitteilung des Konferenzvorsitzenden vom 29. September 2011 zu den Ergebnissen der 82. Datenschutzkonferenz gelangen Sie hier. Empfehlungen zur rechtskonformen Einbindung von Social-Plugins wurden dabei – anders als hinsichtlich der Verwendung von Analyse-Tools – bisher noch nicht abgegeben.
Kategorie: Datenschutz Seite 2 von 3
Ergänzung zu unserem Artikel Google Analytics: Einigung beim Datenschutz.
Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics sollten nach den aktuellen Vorgaben der Aufsichtsbehörden folgende Punkte eingehalten werden:
- Es muss ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google geschlossen werden (§ 11 BDSG);
- Es dürfen nur gekürzte und somit anonymisierte IP-Adressen erfasst werden;
- Es muss ein ausführlicher Datenschutzhinweis bereit gehalten werden;
- In dem Datenschutzhinweis muss auch auf die Anonymisierung sowie das jederzeitige Widerspruchsrecht bzw. die Möglichkeit zur Deaktivierung hingewiesen werden;
- Altdaten, die unter Nichteinhaltung der vorstehend genannten Vorgaben gesammelt wurden, müssen gelöscht werden.
Für den schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung hat Google einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung gestellt, siehe Einleitung der Google Analytics Bedingungen.
Damit die IP-Adressen nicht vollständig verarbeitet und somit lediglich anonymisiert erfasst werden, muss die Erweiterung „anonymizeIP“ im Tracking-Code eingebunden werden. Eine Anleitung zur Einbindung der Erweiterung hält Google hier bereit.
In der Datenschutzerklärung muss ein ausführlicher Datenschutzhinweis ergänzt werden. Hierzu gibt Google in seinen Bedingungen eine entsprechende Formulierung vor, siehe Ziffer 8.1 der Google Analytics Bedingungen. Der dort genannte Text muss jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben noch um einen Hinweis auf die Anonymisierungsfunktion ergänzt werden. Die Ergänzung könnte beispielsweise lauten:
„Wir verwenden Google Analytics mit der Erweiterung „_gat._anonymizeIp()“. Die IP-Adressen werden daher nur gekürzt weiterverarbeitet und gespeichert, so dass eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.“
Laut einer Meldung von Spiegel Online haben sich der Hamburgische Datenschutzbeauftragte und Google auf eine datenschutzkompatible Version des vielfach eingesetzten Analyse-Tools Google Analytics geeinigt.
Google Analytics ist wieder deutschlandkompatibel: Der US-Konzern hat den Statistikdienst an deutsches Datenschutzrecht angepasst und der Hamburgische Datenschützer ist zufrieden – vorerst.
In der Vergangenheit gab es viel Verunsicherung bei Seitenbetreibern, da nach Auffassung vieler Experten und Behörden der Einsatz von Google Analytics (ohne ausdrückliche Zustimmung der User) gegen deutsches Datenschutzrecht verstosse (wir berichteten) .
Immer wenn es um die wirklich wichtigen Fragen des Internets geht, tritt Deutschland bzw. die deutsche Politik als ganz besonderer Diskussionspartner in Erscheinung. Deutsche Beiträge in Form von politischer Sommerloch-Plauderei oder Gesetzgebungsvorstössen zeichnen sich meistens aus durch
- Verspätung (siehe beispielsweise die Diskussion zu Google Streetview)
- technische und sachliche Unkenntnis (siehe beispielsweise die Diskussion zu Netzsperren)
- Widersprüchlichkeit (siehe beispielsweise die Diskussion zur Vorratsdatenspeicherung)
- Lobbyhörigkeit (siehe beispielsweise Reformen von Datenschutz und Urheberrechten)
Bei der Diskussion zum neuesten Thema zeichnet sich der deutsche Beitrag durch sämtliche dieser Mermale aus. Alleine aus diesem Grund ist die Verfolgung der Diskussion zu den nymwars ausgesprochen kurzweilig. Kurz gesagt geht es um die Frage, ob es zukünftig noch erlaubt sein soll, Internetdienste unter Pseudonymen, sprich anonym, zu nutzen.
Wie sich aus einer aktuellen Pressemeldung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Johannes Caspar vom 02.08.2011 ergibt, hat dieser Facebook aufgefordert, die zum Zwecke der Gesichtserkennung gespeicherten biometrischen Daten der Facebook-Nutzer zu löschen.
Was die Internetwirtschaft schon länger befürchtet, steht wohl unmittelbar vor der Umsetzung. Am 15.07.2011 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um die sog. Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG, ergänzt durch die Richtlinie 2009/136/EG) umzusetzen, allerdings mit einiger Verzögerung. Denn eigentlich hätte die Umsetzung bis zum 25.05.2011 erfolgen müssen.
Nach der neuen Fassung des § 13 Absatz 8 des Telemediengesetzes sollen Cookies, aber auch sonstige Daten grundsätzlich nur noch auf dem Computer des Nutzers (oder auf sonstigen Endgeräten) gespeichert werden dürfen, wenn der Nutzer zum einen entsprechend § 13 Absatz 1 (neu) TMG belehrt wurde, und zum anderen seine Einwilligung zur Speicherung der Daten erteilt hat.
Der Spiegel berichtet über die letzte Sitzung der Internet-Enquete-Kommission des Bundestags. Die Enquete-Kommission soll die Richtlinien für die Zukunft-Fragen des Internets für den Bundestag prüfen und passende Wege bzw. Vorgaben für die Gesetzgebung aufzeigen.
Positiv ist, dass die Enquete-Kommission sich schon mal für eine grundlegende Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse der digitalen Gesellschaft ausgesprochen hat.
Eigentlich wollte ich (erst mal) nicht über die Gründung der Digitalen Gesellschaft berichten. Zu viel wurde über die Gründungsankündigung auf der re: publica durch die üblichen Verdächtigen (Spiegel, FAZ etc.) schon berichtet. Aber ausser Ankündigungen und frommen Wünschen konnte ich dort nicht viel lesen. Zu frisch ist noch die Erinnerung an die Piratenpartei, die mit viel Getöse startete, beachtliche Anfangs-Erfolge erzielte und mittlerweile nur noch mit sich selbst beschäftigt ist. Aber jetzt konnte ich es mir doch nicht verkneifen (oder mich dem Druck der Konkurrenz nicht entziehen). Tatsächlich habe ich aber ernsthafte Bedenken, dass die bekannten Instrumentarien der Meinungsabildung und politischen Aktivität geeignet sind, dass unbestrittene Mobiliserungspotential des Internets und der Netzgemeinde gezielt einzusetzen.
Immerhin scheint es, dass die Digitale Gesellschaft allein wegen Ihres Initiators Markus Beckedahl (netzpolitik.org) den richtigen Ansatz verfolgen könnte. Dass Herr Beckedahl etwas von Meinungsbildung und Mobilisierung versteht, steht ausser Frage.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In).
Mit dieser Frage beschäftigt sich der Kollege Thomas Schwenke in einem lesenswerten Beitrag. Dabei geht es allerdings nicht um die Frage, ob für Werbezusendungen, wie z.B. Newsletter, ein (Double-) Opt-In erforderlich ist, denn diese Frage ist durch die Gerichte bereits weitreichend geklärt, siehe hierzu beispielsweise unseren Beitrag vom 17.09.2010. Der Beitrag des Kollegen Schwenke beschäftigt sich mit der interessanten Frage, ob auch außerhalb des Bereichs der Übermittlung von Werbung, eine datenschutzrechtliche Einwilligung nur unter Verwendung einer Checkbox wirksam eingeholt werden kann.
Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert.
Immer wieder werde ich in meiner Eigenschaft als „jung-dynamischer Internetanwalt“ 😉 von meinen Bekannten auf das vermeintlich fehlende Datenschutzschutzbewusstsein der jungen Leute beim Umgang mit Facebook & Co angesprochen. Diese Bekannten sind meistens ältere Kollegen, denen die neuen Technologien naturgemäß bereits deshalb suspekt sind, weil es sich um etwas Neues handelt. Ich sehe mich dann immer veranlasst, für die jungen Leute (und das junge Medium) eine Lanze zu brechen und eine Erklärung zu liefern. Meistens fehlen mir aber die richtigen Worte. Ich beginne zu stammeln und verwende Begriffe wie „neue Kategorie von Privatsphäre“ und „bewusste informationelle Selbstbestimmung“. Ich fasele etwas von Paradigmenwechsel und neue soziale und private Dimensionen. Meine älteren Kollegen lächeln dann immer höflich. Insgeheim denken sie aber, dass ich Schwachsinn rede. Sie denken, es gibt nur eine Privatsphäre und sie denken, wozu sind sie denn in den 80’er Jahren gegen die Volkszählung auf die Strasse gegangen. Am Ende gebe ich auf und behaupte, es hätte irgendetwas mit Philosohpie zu tun. Nach solchen Diskussionen frage ich mich immer, ob ich eigentlich mit meiner Meinung alleine stehe.
Facebook gilt bekanntlich nicht gerade als Vorzeigebeispiel in puncto Datenschutz. Zu viele Datenschutzeskapaden aus der Vergangenheit zeugen von einer bedenklich laxen Handhabung des Schutzes personenbezogener Daten beim Social Network Nr. 1 – erinnert sei nur beispielhaft an das Sammeln von E-Mail-Adressen nicht registrierter Personen mittels des so genannten „Freundefinders“. Auch die mangelnde Transparenz steht in der Kritik: Die Datenschutzhinweise seien nur schwer verständlich und die Privatsphäre-Einstellungen zu weit verstreut, so die Argumente der Datenschützer, die bereits seit einiger Zeit besser verständliche Datenschutzrichtlinien einfordern.
Diese Kritik greift Facebook nun auf, indem es an einer vereinfachten Datenschutzerklärung arbeitet. Ein erster Entwurf ist bereits online. Sämtliche datenschutzrelevanten Informationen werden fortan auf einer einzigen Seite gebündelt. Die neuen Richtlinien sollen einfach verständlich sowie „optisch ansprechend und interaktiv“ sein, so Facebook.
Endlich ist es soweit: die öffentlich-rechtlichen Datenschützer haben verstanden, dass IP-Adressen von Website-Besuchern nicht nur bei den „Datenkraken“ Facebook und Google landen können, sondern auch von vielen anderen, v. a. Werbeanbietern fleissig genutzt werden (siehe Beitrag in heise online: Datenschutz im Internet: Harte Linie gegen Website-Betreiber). Leider haben die Datensheriffs nicht verstanden, dass das heutige Internet ohne den Austausch von IP-Adressen und ohne die Inanspruchnahme von Service und Hosting Providern nicht funktionieren kann. Entsprechend skurril muten nun auch die vermeintlichen Datenschutzmassnahmen an.
Im Juni 2010 hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch gegenüber Internetprovidern auf sofortige Löschung dynamischer IP-Adressen verneint (siehe dazu unseren Beitrag vom 24.08.2010). Das Gericht billigte Providern das Recht zu, IP-Adressen sieben Tage lang zu speichern, um Entgelte festzulegen oder Störungen zu ermitteln. Auf die Revision hin hat der BGH mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In seinem Urteil stellte der BGH Voraussetzungen für die Speicherung dynamischer IP-Adressen auf.
Datenschützer äußern seit einiger Zeit erhebliche Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Implementierung des „Like“-Buttons (bzw. „Gefällt mir“-Buttons) in die eigene Website (siehe auch hier). Nun ist offenbar eingetreten, was viele befürchtet hatten: Die erste Abmahnung gegen einen Onlinehändler wegen Verwendung des Like-Buttons wurde ausgesprochen. Obwohl es sich, entgegen den sich geradezu überschlagenden Meldungen der letzten Tage, offenbar um eine Einzelabmahnung handelt und wohl gerade keine neue Abmahnwelle anläuft, ist dieser Vorgang durchaus ernst zu nehmen.
Erst kürzlich hatte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar in der FAZ bekannt gegeben, dass die Verhandlungen mit Google über Google Analytics gescheitert seien. Webseiten-Betreiber, die das Analyse-Tool weiterhin einsetzen würden, müssten mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Wir berichteten. Einer Mitteilung von Google Analytics zufolge kann nun jedoch – jedenfalls was die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde anbelangt – Entwarnung gegeben werden.
Seit ein paar Tagen kursieren Meldungen, dass nun auch bei einigen der deutschen Facebook-Nutzer die in den USA umstrittene Funktion „Instant Personalization“ bzw. „Umgehende Personalisierung“ aktiviert worden sei. Verifiziert werden konnte diese Meldung bislang nicht. Freigeschaltet ist die Funktion zwar in anderen Ländern. Bei den deutschen Facebook-Nutzern erscheint – so weit bekannt – jedoch nach wie vor der Hinweis: „Die umgehende Personalisierung steht dir noch nicht zur Verfügung“.
Seit November 2009 verhandelte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar mit Google über Google Analytics, nachdem die Verwendung dieses Tools vom sogenannten „Düsseldorfer Kreis“ weitgehend für unzulässig befunden worden war (wir berichteten). Nun gab Caspar in der FAZ bekannt, dass die Verhandlungen gescheitert seien. Gleichzeitig kündigte er an, dass Unternehmen, die die Tracking-Software weiterhin einsetzen würden, mit empfindlichen Bußgeldern rechnen müssten. Auch ein Musterprozess gegen ein größeres Unternehmen würde in Erwägung gezogen.
Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.
Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht.
Lesenswerter Beitrag bei Spiegel-Online zu den akutellen Gesetzgebungs-Bemühungen zum Datenschutz im Internet (z.B. für Google Streetview, Facebook etc).
Fazit:
Was all das Hin und Her, was all die unterschiedlichen und zum Teil konkurrierenden Positionsbestimmungen der Koalitionsparteien, aber auch die zuweilen überraschenden Übereinstimmungen zwischen Regierungsmitgliedern und Opposition deutlich machen, ist vor allem eins: In Wahrheit herrscht nach wie vor eine ausgeprägte Verwirrung hinsichtlich grundsätzlicher Fragen, was die Themen Internet, digitale Welt und Datenschutz angeht.
Treffender kann man es wohl nicht auf den Punkt bringen.
Seit einiger Zeit wird kontrovers diskutiert, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Die Frage schien bereits beantwortet, nachdem der so genannte Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutzbehörden, vor einem Jahr ankündigte, gegen die Nutzung von Google Analytics vorzugehen und dabei von einem Personenbezug von IP-Adressen ausging (siehe auch hier). Angesichts dieses klaren Standpunktes ebbte die Diskussion in der Folge etwas ab. Nun jedoch zeichnet sich durch zwei aktuelle gerichtliche Entscheidungen eine gegenläufige Tendenz ab. Die Diskussion geht damit in die nächste Runde.
Das LG Wuppertal hatte in einem Fall (Beschluss v. 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10) über die Strafbarkeit so genannten Schwarzsurfens, also der Einwahl in offene WLAN-Netzwerke, zu entscheiden. Die Kammer sah in diesem Verhalten keinerlei strafrechtliche Relevanz und verneinte sämtliche in Betracht kommende Straftatbestände, so auch das unbefugte Abrufen oder Sich-Verschaffen personenbezogener Daten gemäß den §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG.
Die neue Fassung (Okotber 2010) des umfassenden kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren ausführlich zu sämtlichen Themen des Internetrechts aus verschiedenen Teilgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.
Download der Skripten (PDF): | Internetrecht |
IT-Recht |
Kunden von Internetprovidern wie der Telekom können nicht verlangen, dass die zur Aufnahme von Internetverbindungen vergebenen dynamischen IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. So entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07). Die Speicherung sei zur Berechnung des Entgelts und zur Behebung von Störungen erforderlich und von Vorschriften des TKG gedeckt. Kunden müssen demnach jedenfalls eine siebentägige Speicherung der Verbindungsdaten hinnehmen.
Der Kläger war Inhaber eines Telekom-Internetanschlusses mit Flatrate-Tarif. Er verlangte von der Telekom die sofortige Löschung der dynamischen IP-Adressen, jeweils nach Beendigung des Verbindungsvorgangs, aus Gründen des Datenschutzes sowie des Schutzes der Privatsphäre. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung speicherte die Telekom IP-Adressen noch 80 Tage nach Rechnungsversand. In erster Instanz beschränkte das Landgericht Darmstadt die zulässige Speicherungsdauer auf sieben Tage, woraufhin die Telekom ihre generelle Speicherungspraxis entsprechend abänderte. Der Kläger empfand dies jedoch als unzureichend und legte Berufung ein. Die Telekom wendete ein, sie benötige die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern sowie zur Abrechnung. Das OLG wies die Berufung daraufhin zurück.
In einem kurzen aber treffenden Beitrag befasst sich der Kollege Dr. Bahr mit der Frage, ob die Integration des Facebook-I-like-Buttons auf der eigenen Website datenschutzrechtlich zulässig ist.
Der Kollege gibt zutreffend zu bedenken, dass der Gefällt-Mir Button von Facebook, der seit einigen Monaten als Plug In auch für fremde Webseitenbetreiber zur Verfügung steht, dieselben Rechtsfragen betrifft wie beispielsweise Google-Analytics, oder die überall verwendeten Ad-Server-Technologien. Im Wesentlichen geht es dabei darum, dass durch die Integration entsprechender Tools fremder Anbieter auf der eigenen Website, der jeweilige Fremd-Anbieter in die Lage versetzt wird, eine Vielzahl von (personenbezogenen) Daten der Besucher der jeweiligen Site zu erfassen und zu speichern. Hierzu gehört insbesondere die viel diskutierte IP-Adresse. Da auch bei Facebook die Speicherung dieser Daten in der Regel im Nicht-EU-Ausland erfolgt, steht im Ergebnis fest, dass diese Praxis auch dann gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt, wenn die Nutzer auf die entsprechende Datenverwendung hingewiesen werden.
Dass Facebook selbst beim Thema Datenschutz bislang nicht gerade als Musterschüler gilt, dürfte nicht neu sein. Bekannt ist auch, dass die Nutzer Facebook trotzdem die Treue halten und das Netzwerk weiter wächst. Webseitenbetreiber hingegen, die vom Erfolg des Social Networks durch Integration des I-Like-Buttons auf der eigenen Webseite profitieren möchten, seien aber gewarnt. Hamburg.de hat die Anwendung nicht zuletzt wegen der damit verbundenen negativen Publicity wieder entfernt. Im schlimmsten Fall drohen auch Ordnungsgelder.
Webmaster berichten seit kurzem verstärkt von dubiosen Abmahnungen per E-Mail wegen einer angeblichen Speicherung von IP-Adressen. Auch vom Beginn einer neuen Abmahnwelle ist bereits die Rede. Bei diesen Mails handelt es sich allerdings um Scheinabmahnungen, die keiner weiteren Reaktion bedürfen. Davon abgesehen werfen diese Mails einmal mehr die Frage auf, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und ob Verstöße gegen Datenschutzrecht überhaupt abmahnfähig sind.
In den E-Mails wird pauschal behauptet, der Empfänger habe auf seiner Website IP-Adressen der Benutzer gespeichert. Eine solche Speicherung stelle einen Verstoß gegen das „Datenschutzgesetz“ dar und sei „laut Rechtslage ungültig“, weshalb die Zahlung eines Betrags in Höhe von 128,50 Euro innerhalb einer kurzen Frist von drei Tagen sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, andernfalls drohe eine Klage.
Bei diesen in schlechtem Deutsch abgefassten und auch sonst wenig professionell wirkenden Mails handelt es sich offensichtlich um den durchsichtigen Versuch, den Empfänger durch den Anschein einer Abmahnung einzuschüchtern und durch den vergleichsweise niedrig angesetzten Betrag zur Zahlung zu bewegen. Die dort aufgebaute Drohkulisse und der schräg formulierte Verweis auf die angebliche Unzulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen wirkt jedoch wenig überzeugend. Einen Beleg, dass tatsächlich IP-Adressen gespeichert wurden, kann eine in Massen verschickte E-Mail naturgemäß nicht liefern.
Im vergangenen November hatten Deutschlands oberste Datenschutz-Aufsichtsbehörden in einer gemeinsamen Erklärung den Einsatz von Google Analytics als weitgehend unzulässig eingestuft (siehe auch hier). Die Einsatzmöglichkeiten des Webanalyse-Tools reduzierten sich dadurch faktisch auf Null. Nun stellt Google für Website-Betreiber erstmals die technische Möglichkeit zur Verfügung, IP-Adressen zu pseudonymisieren, wie es das geltende Datenschutzrecht explizit fordert. Parallel dazu stellt Google ein Browser-Addon zur Verfügung, um das Datensammeln durch Google Analytics zu unterbinden. Der Einsatz von Google Analytics dürfte nach alldem in Deutschland wieder zulässig sein.
Der wesentliche Kritikpunkt der Datenschützer ist die Speicherung von IP-Adressen durch Google Analytics in nicht pseudonymer Form. Datenschutzrechtlich ist dies allenfalls mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig, was jedoch im Hinblick auf Google Analytics praktisch kaum umsetzbar ist. Die neue Funktion mit der Bezeichnung „_anonymizeIp()“ ermöglicht nun die Pseudonymisierung: Die IP-Adresse wird unkenntlich gemacht, indem vor jeder weiteren Verarbeitung die letzten acht Bit gelöscht werden. Eine Identifizierung des Benutzers ist somit ausgeschlossen, eine grobe Lokalisierung bleibt hingegen weiterhin möglich. Dem Erfordernis einer pseudonymen Speicherung dürfte damit Genüge getan sein. Das Konkurrenz-Tool etracker verfährt bereits seit längerem auf diese Weise.
Mit einer neuen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/136/EG) will die EU für mehr Sicherheit und Transparenz bei der Datenkommunikation sorgen. Von der Datenschutz-Änderung sind auch Cookies betroffen. Diese sollen zukünftig nicht mehr ohne Wissen und Willen des Nutzers auf dessen Rechner gespeichert werden können.
Cookies sind vor allem für den Online-Handel und für die Online-Werbung von erheblicher Bedeutung. Nicht nur, dass der Seitenbetreiber seine Nutzer so wieder identifizieren kann. Er kann noch viele nützliche weitere Informationen in den Cookies speichern und herauslesen, die ihm helfen die „richtige“ Werbung zu platzieren oder Produkte zu verkaufen. Cookies sind aber vor allem für die Affiliate-Publisher von existentieller Bedeutung, weil die Zuordnung einer erfolgreichen Vermittlung (Click, Lead, Sale) beim Merchant oftmals nur über Cookies erfolgen kann.
Kaum zu glauben, aber „sie wissen doch, was sie tun“ … Experten stellen fest, dass die Generation Facebook, also die Jugendlichen, die mit Facebook, SchülerVZ etc gross geworden sind, durchaus in der Lage ist, die in den Netzwerken verbreiteten Informationen bewusst zu steuern.
Sind soziale Netzwerke wie Facebook und StudiVZ gefährlich? Datenschützer warnen jedenfalls, zu viel Privates preiszugeben. Wissenschaftler beobachten allerdings auch, dass immer mehr Jüngere genau steuern, was sie von sich offenbaren. Im Gegensatz zu älteren Surfern.
In einem Artikel bei stern.de kommen verschiedene Experten zu Wort, die einen Bewusstseinswandel bei der Zielgruppe erkennen, die bislang wegen ihres allzu sorglosen Umgangs mit privaten, persönlichen und oft auch intimen Informationen Kopfschütteln bei der Generation Volkszählung hervorriefen.
Während Datenschützer und Verbraucherschutz-Ministerin Ilse Aigner (CSU) vor Online-Netzwerken warnen, wissen viele Nutzer inzwischen ganz genau, was sie von sich mitteilen wollen, wem sie ihre Daten zugänglich machen – und wie sie sich bestmöglich vor Freunden und Kollegen in Szene setzen. Facebook, StudiVZ und Co. sind auch Selbstdarstellungs-Plattformen.
Allerdings rückt eine neue Zielgruppe in den Focus der Datenschützer: Die Zielgruppe 50 +, also eben die Genration Volkszählung, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen hat.
– die älteren Herrschaften, von denen spätestens seit vergangenem Jahr immer mehr auf die Plattformen drängen. „Bei den Älteren ist das Datenschutzbewusstsein sehr groß – aber das technische absolut unzureichend
Der offizielle Entwurf zum ACTA-Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) wurde nun veröffentlicht. Drei Jahre dauerten die geheimen Verhandlungen der Unterhändler, an denen unter anderem die USA und die EU beteiligt waren. Immer wieder waren inoffiziell Informationen (wir berichteten) durchgesickert und sorgten weltweit für Aufsehen.
Anders als bei einem durchgesickerten Dokument, das die französische Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net im März veröffentlicht hatte, gehen die Positionen der einzelnen Delegationen nicht aus dem Dokument hervor. Bei der ersten Durchsicht wird schnell klar, dass in dem Abkommen noch zahlreiche Punkte umstritten sind, schließlich dürfte es nicht einfach sein, die Interessen und Rechtsauffassungen von Ländern wie den USA, Mexiko oder der Schweiz in Übereinstimmung zu bringen.
Quelle: ORF
Speziell das Kapitel Internet soll stark umstritten sein.
Der Kollege Jens Ferner hat eine gute Übersicht zum Thema Internet-Abo-Fallen zusammengestellt:
Das Thema beschäftigt jeden, der gerade in eine solche Falle getappt ist und Rat sucht. Zwar gibt es hierzu viele Beiträge (wir berichten hierzu ebenfalls) vor allem in Foren, allerdings sind auch viele (halb-)falsche Informationen zu finden. Der Kollege Ferner gibt wie gewohnt eine umfasssende und fundierte Übersicht und zeigt, wie Betroffene reagieren sollten.
Zum 01.04.2010 tritt eine weitere Stufe der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Gegenstand der Neuregelungen sind unter anderem die Datenübermittlung an Auskunfteien (etwa die Schufa oder die Creditreform), die Regulierung des Scorings sowie die Betroffenenauskunft. Durch die Neuerungen soll im Ergebnis mehr Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Erstmals ist mit Inkrafttreten der Novelle die Übermittlung von Negativdaten an Auskunfteien ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie findet sich im neuen § 28a BDSG und ist nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. So setzt die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung künftig neben weiteren in § 28 a Abs. 1 BDSG genannten Voraussetzungen stets Fälligkeit voraus, zudem muss die Übermittlung erforderlich sein, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Darüber hinaus sollten Onlinehändler, die Negativdaten an Auskunfteien übermitteln, in ihrer Datenschutzerklärung auf diesen Umstand hinweisen.
Neu sind auch die Regeln zum Scoring-Verfahren. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sind im neuen § 28 b BDSG geregelt. Für die Berechnung des Score-Wertes muss künftig ein Verfahren gewählt werden, welchem eine wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Methode zugrunde liegt. Die zur Berechnung des Score-Wertes herangezogenen Daten müssen dafür nachweisbar erheblich sein. Allein auf die Adressdaten darf bei der Berechnung nicht mehr abgestellt werden. Werden Adressdaten genutzt, so ist der Betroffene darüber zu unterrichten.
Die Stiftung Warentest hat verschiedene soziale Netzwerke getestet, unter anderem auf Datensicherheit. Dabei mussten die Tester jedoch erhebliche Mängel feststellen, allen voran bei Facebook, Myspace und LinkedIn. Bei letzteren wurden insbesondere die AGB kritisiert, mittels derer sich das jeweilige Netzwerk weitreichende Rechte einräumt, vor allem bei der Weitergabe der Daten an Dritte, ohne den Zweck der Datenweitergabe offenzulegen. SchülerVZ und StudiVZ hingegen erhielten für den Umgang mit den privaten Daten und den Verwertungsrechten der Nutzer gute Bewertungen.
Mehr zum Thema lesen Sie bei Spiegel Online.
Die Testergebnisse sind abrufbar auf den Seiten der Stiftung Warentest.
Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag erwartungsgemäß die Vorratsdatenspeicherung in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitigen Regelungen seien mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) nicht vereinbar. Dieser Grundrechtsverstoß führt zur Nichtigkeit der §§ 113 a, 113 b TKG sowie § 100 g Abs.1 S.1 StPO, die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Bisher gespeicherte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.
Gleichwohl ist eine anlasslose sechsmonatige Datenspeicherung nicht generell unzulässig. Das BVerfG stellte aber strenge Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auf, die der Gesetzgeber bei einer Neuauflage beachten müsste. Beispielsweise darf der unmittelbare Zugriff auf die Daten darf allenfalls zur Abwehr schwerwiegender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erfolgen. Auch die Datensicherheit muss gewährleistet sein, beispielsweise müssen die Daten künftig dezentral gespeichert und asymmetrisch verschlüsselt werden. Weniger strenge Anforderungen sind hinsichtlich der behördlichen Abfrage von IP-Adressen zur Personenidentifikation zu stellen, da dabei nur mittelbar auf die Daten zurückgegriffen wird. Persönlichkeitsprofile ließen sich so nicht erstellen, der Eingriff sei daher geringer.
Die vollständige Urteilsbegründung ist auf den Seiten des BVerfG zu finden.
Mehr zum Thema und zur aktuellen Diskussion finden Sie bei jurabilis.
Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.
Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.
Download der Skripten (PDF): | Internetrecht |
IT-Recht |
Eine wirklich gelungene Zusammenfassung der derzeit – möglichrweise konfusen – Aktivitäten (oder Ankündigungen) der Regierungskoalition zu verschiedenen Fragen der Netzpolitik findet sich unter dem Titel
Schwarz-Gelb verheddert sich im Netz
aktuell auf SPON.
Wirrwarr ums World Wide Web: In der Merkel-Regierung reden auf einmal alle über das Internet, doch die Linie fehlt. Ministerin Aigner prangert Facebook und Google an, die Kanzlerin sieht die Nutzer beim Datenschutz selbst in der Pflicht – und der Innenminister entdeckt Verbindungen zum Chaos Computer Club.
Ob diese diffusen Aktivitäten wohl mit dem Beginn der Cebit zu tun haben?
Wer in Social Networks wie Facebook sein Foto einstellt, willigt dadurch konkludent ein, dass auch Personensuchmaschinen wie 123people.de oder yasni.de das Bild veröffentlichen dürfen. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Köln vom 09.02.2010 hervor (Az.: 15 U 107/09).
Bilder, die in Facebook-Profilen hochgeladen werden, werden regelmäßig von Personensuchmaschinen ausgelesen und dort angezeigt, sofern der Nutzer die Bilder für die Allgemeinheit freigegeben hat. Ein Nutzer sah diesen Vorgang als unzulässig an und klagte auf Unterlassung.
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung steht kurz bevor. Der mit der Sache befasste Erste Senat wird am Dienstag, 2. März 2010, um 10:00 Uhr das Urteil verkünden.
Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung basiert auf der Richtlinie 2006/24/EG. Es sieht vor, dass Provider Telekommunikations-Verbindungsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten verdachtsunabhängig speichern müssen. Im Januar 2008 wurde eine von fast 35.000 Bürgern unterzeichnete Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde am 15. Dezember 2009 verhandelt. Zwischenzeitlich erließ das BVerfG eine einstweilige Anordnung, die die Vorratsdatenspeicherung nicht aufhob, den Zugriff auf die Daten aber auf schwere Straftaten beschränkte. Am 2. März wird dann aller Voraussicht nach feststehen, ob die Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß ist.
Wer an der Verhandlung teilnehmen möchte, beachte die Pressemitteilung des BVerfG.
Der Chaos Computer Club (CCC) fordert zur Stärkung der informationellen Selbstbestimmung des Bürgers die Einführung eines Datenbriefes. Nach diesem Konzept sollen Unternehmen, Behörden oder Institutionen, die personenbezogene Daten erheben, den Betroffenen in regelmäßigen Abständen über die Speicherung informieren. Der Datenbrief soll so dem Einzelnen die Möglichkeit geben, die Verarbeitung eigener Daten besser zu überblicken und zu kontrollieren.
Der Datenbrief soll grundsätzlich alle gespeicherten Daten des Betroffenen enthalten. Ebenso muss über die Weitergabe der Daten an Dritte informiert werden. Die erstmalige Versendung soll unmittelbar nach Beginn der Erhebung, Verarbeitung oder des Empfangs der Daten erfolgen. Danach schlägt der CCC eine jährliche Versendung vor. Um die Erhebung zusätzlicher Daten zum Zweck der Versendung zu vermeiden, soll die Versendung stets auf dem Weg erfolgen, auf dem der Betroffene ohnehin erreichbar ist. Der Datenbrief gibt dem Betroffenen so die Möglichkeit, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls eine Korrektur zu veranlassen bzw. der Datenerhebung zu widersprechen. Besonders im Zusammenhang mit Scoring oder der Schufa-Auskünften ist Transparenz bei der Datenerhebung von besonderer Bedeutung.
Ein Recht auf Auskunft sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in den §§ 19, 34 bereits heute vor. Dieses Recht bewertet der CCC allerdings als unzureichend: Um von seinem Auskunftsrecht Gebrauch machen zu können, muss der Betroffene zunächst wissen, wer überhaupt dessen Daten erhebt. Daneben muss der Betroffene die verantwortliche Stelle identifizieren und gegenüber dieser nachweisen, dass er der tatsächlich Betroffene ist. Das Konzept des Datenbriefs geht den umgekehrten Weg. Damit will der CCC nun eine Paradigma-Umkehr in Gang setzen und erreichen, dass sich die verantwortlichen Stellen ihrer Verantwortung bewusst werden.
Die Forderung nach Einführung eines Datenbriefs dürfte allerdings nur schwer umsetzbar sein. Unternehmen und öffentliche Stellen werden einwenden, dass sie bereits jetzt im Rahmen ihrer Datenschutzerklärungen umfassend über Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten informieren müssen und dass der individuelle Versand eines Datenbriefs einen unzumutbaren bürokratischen Mehraufwand mit sich bringen wird. Ebenso bleibt fraglich, ob dem Bürger mit einer Überflutung mit zahllosen Pflichtinformationen gedient ist.
Dennoch ist es den Computerexperten gelungen, eine Debatte über die Verbesserung des individuellen Datenschutzes anzustoßen. Der angestrebte Paradigmenwechsel – weg vom Bürger als Bittsteller gegenüber der speichernden Stelle hin zum verantwortungsbewussten und kritischen Umgang – könnte kommende Gesetzgebungsverfahren im Bereich Datenschutz erheblich beeinflussen. Der Datenbrief sollte daher als Denkanstoß verstanden werden, unabhängig von seiner politischen Realisierbarkeit.
Der CCC lädt dazu ein, Kommentare und Vorschläge zum Datenbrief an datenbrief(at)ccc.de zu senden.
Das OLG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. I-20 U 137/09) mit der Rechtmäßigkeit der Verwendung von gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Gerichts haben Unternehmen, die solche E-Mail-Adressen erwerben, sicherzustellen, dass E-Mails ausschließlich an diejenigen Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auf eine einfache Zusicherung des Verkäufers dürfe sich das werbende Unternehmen nicht verlassen.
Nach Auffassung des Gerichts sind seitens des Käufers konkrete Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Adresssätze auf das Vorliegen von Einwilligungen hin zu überprüfen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass die Adressdaten einzeln telefonisch auf Einwilligungen überprüft werden. Vielmehr sei eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden ausreichend. Dies dürfte bei Datensätzen mit ordnungsgemäßen Einwilligungen auch machbar sein, zumal eine Einwilligung gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG stets ausdrücklich zu erfolgen hat, was in aller Regel in irgendeiner Weise dokumentiert wird.
Wer zu Werbezwecken E-Mail-Adressen kauft, sollte deshalb noch vor deren Verwendung eigenhändig prüfen, ob für jede einzelne E-Mail-Adresse die erforderliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Bei Verstößen muss mit Bußgeldern oder Abmahnungen gerechnet werden.
Google Analytics wird mittlerweile auf Millionen von Seiten eingesetzt. Das kostenlose Webanalyse-Tool zur Messung des für Websitebetreiber wichtigen Surf-Verhaltens ist kostenlos und einfach zu bedienen. Datenschutzrechtlich ist der Einsatz dieses Dienstes allerdings problematisch. Seit einiger Zeit wird deshalb kontrovers diskutiert, ob dessen Benutzung überhaupt zulässig ist. Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutz-Aufsichtsbehörden, hat nun festgestellt, dass Google Analytics nach deutschem Recht nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden darf.
Der Düsseldorfer Kreis hat auf seiner Konferenz am 27.11.2009 einen Katalog von datenschutzrechtlichen Vorgaben aufstellt, denen Webanalysetools entsprechen müssen. Diese Kriterien erfüllt Google Analytics nicht. Das datenschutzrechtliche Problem bei Google Analytics besteht darin, dass durch dessen Einsatz Nutzungsprofile unter der Verwendung von IP-Adressen erstellt und gespeichert werden. Eine Speicherung ist nach dem Telemediengesetz (TMG) allerdings nur in pseudonymer Form zulässig, also wenn keine personenbezogenen Daten des Nutzers erfasst werden. Andernfalls bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Betroffenen.
Die Zulässigkeit von Google Analytics hängt also von der seit längerem höchst umstrittenen Frage ab, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind (siehe auch hier). Geht man von einer Personenbezogenheit aus, hätte dies zur Folge, dass der Verwender von Google Analytics die Einwilligung seiner Seitenbesucher einholen müsste, um Google Analytics überhaupt verwenden zu dürfen. Nach Auffassung der Datenschützer vom Düsseldorfer Kreis sind IP-Adressen auf jeden Fall personenbezogene Daten. Folglich sind IP-Adressen auch keine Pseudonyme im Sinne des TMG bzw. BDSG.
Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises dürfte die Verwendung von Google Analytics erheblich einschränken. Zulässig wäre demnach nur ein Einsatz nach vorheriger Einwilligung der Websitebesucher (opt-in), was gerade beim Angebot kostenloser Dienste wie beispielsweise Nachrichten-Sites praktisch unmöglich sein dürfte, aber auch im Onlinehandel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch wenn dieser Beschluss keine Rechtsbindung entfaltet, ist er besonders vor dem Hintergrund brisant, dass einzelne Datenschutzbehörden bereits angekündigt haben, den Einsatz von Google Analytics gezielt zu unterbinden. Schlimmstenfalls drohen Bußgelder.
Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich nach Alternativen wie beispielsweise etracker oder Econda Monitor umsehen, die entweder die IP-Adressen verkürzen (anonymisieren) oder ganz ohne deren Speicherung auskommen.
Die Vorgaben finden Sie im Einzelnen im Beschluss des Düsseldorfer Kreises.
Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript „Internetrecht“ erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.
Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.
Mit Urteil vom 07.08.2009 entschied das LG Hamburg (Az: 324 O 650/08; Abdruck bei Bundeszentrale Verbraqucherverband), dass Google bestimmte AGB Klauseln zukünftig nicht mehr verwenden darf. Das Verbot betrifft insbesondere Klauseln, die den in Deutschland geltenden Verbraucherschutz zu stark eingeschränkt haben. Das Urteil stellt aber vor allem klar, dass die bisherigen AGB von Google nicht mit dem (bereits geltenden) Datenschutzrecht vereinbar sind und persönliche bzw. personenbezogene Daten von Google nicht beliebig verwendet werden dürfen.
Das Verfahren war vom Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengt (vbzv) worden.
Datenschutzrecht nicht beachtet
Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.
Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes stärkt das Urteil die Rechte der Verbraucher und macht deutlich, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist jedoch zweifelthaft, ob Google trotz anderslauternder Erklärung in Berufung gehen wird. Die Computer Reseller News zitiert Google:
Google stellt inzwischen zu dem Urteil fest: »Wir nehmen den Daten- und Verbraucherschutz sehr ernst.« In dem Rechtsstreit sei es um längst nicht mehr verwandte Nutzungsbedingungen für die Google Suchmaschine gegangen. Einige der Klauseln seien in der Tat unglücklich formuliert gewesen, wurden aber von Google bereits vor mehr als einem Jahr entsprechend umformuliert.
Endlich wurde sie beschlossen, die lange erwartete Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ob sich das lange Warten jedoch gelohnt hat, sollte durchaus kritisch hinterfragt werden. Von den viel diskutierten Verschärfungen ist am Ende nur noch wenig übrig geblieben.
In der Sprache derer, die personenbezogene Daten gewerblich nutzen heisst das:
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) „begrüßt, dass der Bundestag bei den Beratungen der Datenschutznovelle um einen auch für die Wirtschaft akzeptablen Kompromiss gerungen hat“.
Quelle: SPON
Dementsprechend enttäuscht sind auch die Befürworter eines strengeren Datenschutzes:
Auch aus Sicht der Grünen hat die Koalition den „ambitionierten“ Vorstoß der Regierung derart „verwässert“, dass der Datenschutz darin nur noch in „homöopathischer Dosierung“ erkennbar sei.
Quelle: heise.de
Was ist dann aber beschlossen worden? Zunächst einmal ist das viel diskutierte Opt-In-Verfahren nicht beschlossen worden. Das eigentlich anachronistische und deshalb dem Untergang geweihte Listenprivileg hat (mal wieder) überlebt. Der Datenschutzaudit ist zum Pilotprojekt verkümmert. Ansonsten viele unbestimmte Absichtsbekundungen und unbestimmte Rechtsbegriffe.
Zu den einzelnen (Nicht-)Änderungen werde ich sicherlich noch den einen oder anderen Kommentar verfassen. Im Ergebnis steht jedoch fest, dass die jetzige Änderung nicht der von vielen Datenschützern lange geforderten Grundreform des Datenschutzes in Deutschland entspricht. Ein Jahr nach den großen Datenskandalen (Bahn, Lidl, Telekom etc.) ist in der Hochphase des Wahlkampfes kein Platz für ehrgeizige Vorhaben. Zu wichtig sind Wählerstimmen und Wirtschaftsinteressen gleichermassen.
Sehr interessanter Artikel in SPON. Demnach erkennen endlich auch die etablierten Medien in den Peer Medien einen ernstzunehmenden Beitrag zum (Vorsicht Zungenbrecher:) demokratischen Meinungsbildungsprozess .
Der eher abschätzige Begriff „Generation C64“ soll jetzt zum Synomym für die neue Online-Elite der 15 – 35jährigen werden, die sich mit den Mitteln der neuen Medien gegen das politische Sytem zur Wehr setzt, das ohne jede Kenntnis von dem Medium laufend in die kulturelle, informationelle und demokratische Freiheit einzugreifen versucht.
Mal beiseite gelassen, dass die plakative Titulierung Generation „xyz“ als Etikett jeder sozialen Bewegeung oder Entwicklung der letzten 17 Jahre mittlerweile mehr als abgedroschen ist. Ungeachtet dessen, dass kein 25 Jähriger gewschweige denn ein 15 Jähriger je vom C 64 gehört hat.
Die Message lautet: Demokratie findet mehr und mehr im Internet statt und wer Netzpolitik betreiben will, sollte das Netz zuerst auch verstanden haben.
Telefonwerbung ohne die vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist bereits seit 2004 ausdrücklich gesetzlich verboten (§ 7 Absatz 2 UWG). An dieses Verbot hat sich bislang kaum jemand gehalten. Da vor allem abschreckende Sanktionen fehlten, ging die telefonische Belästigung der Verbraucher munter weiter. Insbesondere marktunerfahrene Teilnehmer, Senioren, Jugendliche und Ausländer werden per Telefon regelmässig zu meist völlig unnützen und teuren Verträgen überredet.
In Zukunft soll mit dieser Unsitte nach dem Willen der Rechtssprechung und des Gesetzgebers Schluss sein.
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ will die Bundesregierung die Voraussetzungen für Telefonwerbung strenger regeln. Gleichzeitig sollen für Verstösse empfindliche Strafen verhängt werden.
Damit sich die Neuerungen nicht als stumpfes Schwert erweisen, stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen die Einwilligungspflicht bei Cold Calls und gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung zukünftig als Ordnungswidrigkeiten ein.
Im Fall einer fehlenden Einwilligung bei Cold Calls kann eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR verhängt werden. Verletzungen hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EUR geahndet.
(Quelle: mit ausführlicher Übersicht zu den Änderungen, www.adresshandel-und-recht.de)
Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für eine „ausdrückliche und vorherige Zustimmung“ des Verbrauchers in den vergangenen Jahren in der Rechtssprechung entsprechend erschwert. So ist nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung die Einwilligunserklärung innerhalb von AGB unzulässig.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung für Telefonwerbung in AGB unzulässig ist. Nutzt ein Händler dennoch eine solche Klausel, kann er nicht nur von anderen Händlern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch das LG Dortmund erklärte einige AGB-Klausel bezüglich der Weitergabe personenbezogenen Daten für Unzulässig.
(Quelle: www.shopbetreiber-blog.de)
Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.
Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:
Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. „Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.“ Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den „weit auslegbaren“ Gesetzentwurf ebenfalls.
Quelle: taz
Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.
Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.