Die einen lieben Sie, die anderen hassen Sie. Ob im Sommer am See oder teilweise im Büro, Birkenstocks zählen zu den wohl beliebtesten und berühmtesten Sandalen der Deutschen. Kein Wunder, denn die Wurzeln des Unternehmens lassen sich bis ins Jahr 1774 zurückverfolgen. Damals steckte die Idee von „Birkenstocks“ noch in den Kinderschuhen, heute sind sie eine etablierte Weltmarke. Doch mit dem Ruhm kommt auch der Neid, denn auch andere möchten das beliebte Design für ihre Produkte nutzen. Dem ist die Firma Birkenstock mit einer urheberrechtlichen Unterlassungsklage entgegengetreten. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH also festzustellen, ob „Birkenstocks“ wirklich unter den Kunstbegriff des Urheberrechts gefasst werden können.
Die Birkenstock-Gruppe hatte in den Verfahren gegen verschiedene Beklagte geklagt, die ähnliche Sandalenmodelle anboten. Birkenstock sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts an den eigenen Sandalenmodellen und verlangte Unterlassung, Schadensersatz sowie den Rückruf und die Vernichtung der nachgeahmten Sandalen. Während das Landgericht den Klagen stattgab, verneinte das Oberlandesgericht den urheberrechtlichen Schutz der Sandalen und wies die Klagen ab. Birkenstock verfolgte seine Ansprüche daraufhin im Wege der Revision vor dem BGH weiter.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und entschied, dass die Sandalenmodelle von Birkenstock nicht die erforderliche Gestaltungshöhe aufweisen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Dabei stellte das Gericht klar:
Erforderlicher Gestaltungsspielraum und künstlerische Nutzung
Sandalen sind grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig, wenn sie unter den Begriff des Werks der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fallen. Der BGH bekräftigte dabei, dass ein solches Werk nur dann schutzfähig ist, wenn ein ausreichender Gestaltungsspielraum besteht und dieser in künstlerischer Weise genutzt wird. Sofern technische oder funktionale Erfordernisse die Gestaltung bestimmen, bleibt für persönliche geistige Schöpfungen nach § 2 Abs. 2 UrhG kein Raum.
Im konkreten Fall widersprach der BGH damit der Ansicht der Klägerin, dass bei dem Design der Birkenstock-Sandalen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten ausgenutzt worden seien. Die Klägerin hatte behauptet es sei ein „ikonisches, brutalistisches und typisches Design der Sandalen“ zu erkennen, was den urheberrechtlichen Schutz begründe.
Mit Bezug auf die EuGH-Entscheidung Cofemel betont der BGH jedoch nochmals, dass alleine aufgrund der ästhetischen Wirkung eines Modells noch nicht auf die geistige Schöpfung geschlossen werden darf. Vielmehr muss das Werk die Entscheidungsfreiheit und Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln und so eine Originalität begründen.
Vielmehr sprachen hier laut BGH die Gestaltung und Materialauswahl für eine technische und medizinisch-orthopädische Funktionalität, die der Fußgesundheit und dem Tragekomfort dienen. Eine über die gewöhnlichen Gestaltungen hinausgehende eigenschöpferische und künstlerischen Gestaltung konnte der BGH somit nicht feststellen.
Darlegungslast des Urheberrechtsschutzes
Wer Urheberrechtsschutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen der erforderlichen Schöpfungshöhe. Ob dabei alleine auf objektive Elemente abgestellt werden soll oder (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist bleibt bisher offen. Jedenfalls reichte der klägerische Vortrag für die Feststellung von künstlerischen und nicht nur funktionsbezogenen Designentscheidungen nicht aus.
Foto von Anna Holodna auf Unsplash
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