Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken, wie sie etwa in Reiseführern oder ähnlichen Publikationen verwendet werden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Verlage, Fotografen und Kreative, die Luftaufnahmen für kommerzielle Zwecke nutzen.

Der Fall:

Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte im visuellen Bereich verwaltet. Sie vertrat die Interessen der Künstler, die verschiedene Kunstinstallationen im Ruhrgebiet geschaffen haben und ihre Werke durch diese Gesellschaft schützen ließen. Ein Buchverlag hatte Luftaufnahmen dieser Installationen, die mithilfe von Drohnen erstellt wurden, in seinen Reiseführern veröffentlicht. Die Verwertungsgesellschaft argumentierte, dass die Veröffentlichung dieser Bilder die Rechte der Künstler an ihren Werken verletze, da sie nicht durch die sogenannte Panoramafreiheit gedeckt sei.

Sowohl das LG Bochum (Urt. v. 18.11.2021 – I-8 O 97/21) als auch das OLG Hamm (Urt. v. 27.04.2023 – I-4 U 247/21) gaben der Verwertungsgesellschaft recht. Denn unter die Panoramafreiheit fällt die Perspektive eines Bildes nur, so die Gerichte, wenn auch eine Person ohne Hilfsmittel – also mit bloßem Auge – dieselbe Ansicht erreichen könnte, wie sie auf der Aufnahme dargestellt ist.

Dies bestätigte der BGH in der Revision und stellte klar, dass Drohnenaufnahmen nicht durch die Panoramafreiheit abgedeckt sind (Urt. v. 23.10.2024, Az.: I ZR 67/23).

Die Panoramafreiheit und ihre Grenzen

Die Panoramafreiheit, geregelt in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG, erlaubt es Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, zu fotografieren und diese Aufnahmen zu nutzen. Sie ist eine Schrankenregelung des Urheberrechts, die es der Allgemeinheit ermöglicht, öffentlich zugängliche Kunstwerke als Teil des Straßen- oder Landschaftsbildes ohne Genehmigung des Urhebers zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Doch der BGH hat klargestellt, dass diese Freiheit ihre Grenzen hat: Die Panoramafreiheit bezieht sich ausschließlich auf das, was für die Allgemeinheit vom Boden aus sichtbar ist. Luftaufnahmen von Kunstwerken – vor allem, wenn sie mit Hilfe von Drohnen erstellt werden – sind daher nicht von dieser Schrankenregelung gedeckt. Drohnenaufnahmen ermöglichen eine spezielle Perspektive und einen Zugang zu Ansichten, die im normalen Straßenbild nicht wahrnehmbar sind.

Abwägung der Interessen: Urheberrecht vs. Kommunikationsfreiheit

Das Urteil des BGH betont die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen der Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber. Gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG soll die Panoramafreiheit nur dort greifen, wo die Werke tatsächlich Teil des öffentlichen Raums sind, wie er von der Allgemeinheit wahrgenommen werden kann. Dies schließt Drohnenbilder von oben ausdrücklich aus, da diese Ansicht in den meisten Fällen nicht ohne technische Hilfsmittel zugänglich ist. Daher fällt die Abwägung zugunsten der Urheber aus.

Fazit:

Für die rechtliche Praxis und die Urheberrechtsverwertung wird es in Zukunft verstärkt darauf ankommen, klare Regelungen und Grenzen für den Einsatz moderner Technologien wie Drohnen zu schaffen. Solange solche Regelungen fehlen, bleibt die Genehmigung durch die Urheber notwendig – ein Umstand, der in einer zunehmend digitalisierten und vernetzten Welt immer wichtiger wird. Dieses Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung auf die Herausforderungen reagiert, die moderne Technologien und ihre Anwendungen an den traditionellen rechtlichen Rahmen stellen.

 

Foto von david henrichs auf Unsplash

 

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