In einem aktuellen Urteil entschied das LG Hamburg, dass die Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen urheberrechtlich zulässig ist. Hintergrund war die Vervielfältigung eines Bildes, welches in einen solchen Trainingsdatensatz für KI-Systeme eingespeist wurde. Das Problem: Das Bild wurde auf einer Webseite hochgeladen, in deren Nutzungsbedingungen eine Nutzung des hochgeladenen Materials durch automatisierte Programme untersagt wurde (wir hatten berichtet).

Das LG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 27.09.2024 (Az.: 310 O 227/23) fest, dass die Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen nach § 60d UrhG zulässig ist. Die Erstellung des Datensatzes ist als Vorstufe zum späteren Erkenntnisgewinn von der Norm mit umfasst. Bei der Vervielfältigung zur Erstellung eines solchen Trainingsdatensatzes handelt es sich um Text- und Datamining. Als Argument dafür führte das LG die Gesetzesbegründung des § 60d UrhG heran:

[…] das maschinelle Lernen [ist] als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung.

Insoweit verwies das LG auch auf Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO (EU-Verordnung 2024/1689). Darin bringt der europäische Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch die Erstellung von, zum Training von künstlichen neuronalen Netzen bestimmten, Datensätzen gem. Art. 4 DSM-RL der Schrankenregelung des Text-und-Datamining unterfällt.

Ein Eingreifen der Schrankenregelung des § 44a UrhG lehnte das Gericht indes ab, da es sich weder um eine flüchtige noch um eine begleitende Vervielfältigung im Sinne der Vorschrift handelte.

In Hinblick auf § 44b UrhG stellt das LG zwar einerseits fest, dass die vorliegende Vervielfältigungshandlung unter den Wortlaut der Norm zu fassen ist. Anderseits könnte der erklärte Nutzungsvorbehalt der Schrankenregelung entgegenstehen. Die in diesem Zusammenhang stehende Frage nach dem Erfordernis einer Maschinenlesbarkeit des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG ließ das LG Hamburg im Ergebnis zwar offen. Es ließ in seiner Argumentation jedoch erkennen, dass es eine Erklärung in „natürlicher Sprache“ wohl genügen lassen würde. Als Begründung führte es an, dass KI-Systeme mittlerweile in der Lage sind natürliche Sprache zu verstehen und zu verarbeiten. Außerdem sind KI-Anbieter nach der KI-VO zur Ermittlung von Rechtsvorbehalten sogar dazu verpflichtet, modernste Technologien einsetzen.

 

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