Sternebewertungen sind im Online-Handel ein entscheidendes Element, das Kaufentscheidungen erheblich beeinflusst. Sie bieten Kunden Orientierung und Vertrauen. Allerdings müssen Online-Händler und Plattformbetreiber einige rechtliche Aspekte beachten, um Missbrauch und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. In einem aktuellen Urteil hatte der BGH zu entscheiden, ob die Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung, ohne entsprechende Aufschlüsselung, den Anforderungen an die Transparenz im Geschäftsverkehr entspricht.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Sternebewertungen
Eine der Grundvoraussetzungen für Sternebewertungen ist die Transparenz und Authentizität der Bewertungen. Das bedeutet, dass Bewertungen nur von tatsächlichen Kunden stammen dürfen. Falsche oder gekaufte Bewertungen sind nicht nur irreführend, sondern auch rechtlich problematisch. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Urteil vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17) klargestellt, dass Bewertungen, die nicht auf tatsächlichen Kundenerfahrungen beruhen, unzulässig sind und einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Gemäß § 5b Abs. 3 UWG hat der Unternehmer bei der Veröffentlichung von Bewertungen die Pflicht sicherzustellen, dass dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Entsprechende Vorschriften finden sich auch im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in den Nummern 23 lit. b und c. Demnach darf nicht mit Fake-Bewertungen oder Bewertungen ohne eine Echtheitsüberprüfung geworben werden. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher wissen, ob eine Bewertung objektiv oder durch Anreize beeinflusst ist.
Urteil des BGH
Hintergrund:
Eine Plattform für Immobilienverkäufe hat auf ihrer Webseite mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von 4,7 von 5 Sternen geworben. Eine Aufschlüsslung der einzelnen Bewertungen fehlte auf der Webseite. Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass eine solche Angabe die Verbraucher irreführt, indem wesentliche Informationen vorenthalten werden.
Außerdem warb das Unternehmen mit der Behauptung „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“. Auch hier sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen Transparenzpflichten, da die Behauptung nicht durch Quellenangaben gestützt wurde.
Die Entscheidung:
Das LG Hamburg befand in erster Instanz (Urteil vom 16.09.2022, Az.: 315 O 160/21), dass die Anzahl und der Zeitraum, der in das Gesamtergebnis eingeflossenen Bewertungen, angegeben werden müssen. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach der Anzahl der Ein- bis Fünf-Sterne-Bewertungen sowie die Angabe von Quellen bei Werbung wie „Bekannt aus…“ sei nicht erforderlich.
Das OLG Hamburg hingegen entschied in der Berufung (Urteil vom 21.09.2023, Az.: 15 U 108/22), dass entsprechende Quellenangaben zu fordern seien. Eine detaillierte Aufschlüsselung sah es aber ebenfalls nicht für erforderlich, da es zwar nützliche aber eben keine wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG sind.
Der BGH bestätigte schließlich in der Revision (Urteil vom 25.07.2024, Az.: I ZR 143/23) die beiden Entscheidungen der vorherigen Instanzen in Bezug auf die Entbehrlichkeit einer Aufschlüsselung der Gesamtbewertung. Eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen ist keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Verbraucher wissen, dass bei Durchschnittsbewertungen sowohl Ausreißer nach oben wie auch nach unten zu erwarten sind. Die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen sei für den Verbraucher ausreichend, um abschätzen zu können, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist.
Fazit
Sternebewertungen sind ein mächtiges Werkzeug im E-Commerce, doch sie müssen sorgfältig und rechtskonform gehandhabt werden. Transparenz, Authentizität und klare Kennzeichnungspflichten sind essenziell, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Die Entscheidung des BGH vereinfacht es für Online-Händler, Bewertungen darzustellen. Online-Händler sollten sich jedoch der rechtlichen Anforderungen bewusst sein und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Bewertungen zu gewährleisten. So können sie das Vertrauen der Kunden gewinnen und gleichzeitig rechtlichen Risiken aus dem Weg gehen.
Foto von Glen Carrie auf Unsplash
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