Der BGH (Urteil vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19) hat entschieden, dass die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung nicht in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen. Daher können Unternehmen von ihren Kunden zusätzliche Gebühren für die Nutzung von PayPal und Sofortüberweisung verlangen.

Im konkreten Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen das Fernbusunternehmen Flixbus, da das Unternehmen von seinen Kunden Zusatzgebühren bei Zahlungen mit PayPal und Sofortüberweisung verlangt hat. Nachdem zunächst das LG München I – hierüber haben wir berichtet – der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben hat, wies das Oberlandesgericht München die Klage in der Berufung ab. Die gegen die Entscheidung des OLG München von der Wettbewerbszentrale eingelegte Revision zum BGH blieb erfolglos.

 

Nach Ansicht des BGH fallen die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung nicht in den Anwendungsbereich des § 270a BGB. Diese Norm verbietet Unternehmern, gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu erheben, wenn diese mit Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung bezahlen.

 

Seine Entscheidung begründet der BGH im Wesentlichen damit, dass weder bei PayPal noch bei Sofortüberweisung eine unmittelbare SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung erfolgt. Vielmehr wird bei beiden Bezahlmethoden ein drittes Unternehmen – nämlich der jeweilige Zahlungsdienstleister – in den Bezahlvorgang zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher eingeschaltet. Bei der Bezahlung mit PayPal erfolgt in der Regel überhaupt keine SEPA-Überweisung, da das Geld von PayPal transferiert wird. Bei der Sofortüberweisung hingegen findet zwar eine SEPA-Überweisung statt. Dies geschieht allerdings nicht auf Veranlassung des Verbrauchers, sondern wird vom Zahlungsdienstleisters ausgelöst. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 270a BGB bereits überhaupt nicht eröffnet.

 

Weiter hat der BGH ausgeführt, dass die Verbraucher die zusätzliche Gebühr gerade nicht für die Nutzung einer bestimmten Bezahlmethode entrichten, sondern für die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Zahlungsdienstleisters. Neben der Abwicklung der Zahlung erbringen die Zahlungsdienstleiter nämlich auch weitere Leistungen wie beispielsweise Bonitätsprüfungen, die der eigentlichen Bezahlung vorausgehen.

 

Für Online-Händler bringt die Entscheidung die Gewissheit, für die Bezahlmethoden PayPal und Sofortüberweisung grundsätzlich zusätzliche Gebühren verlangen zu dürfen, da diese nicht vom Entgelterhebungsverbot des § 270a BGB umfasst sind. Allerdings sollten Unternehmer unbedingt die AGB von PayPal beachten. Hiernach ist es den Unternehmern untersagt, gegenüber Dritten für die Nutzung von PayPal Gebühren zu verlangen. Verstöße hiergegen können im schlimmsten Fall die Sperrung des PayPal-Kontos nach sich ziehen.

 

Eine Übersicht zum Entgelterhebungsverbot des § 270a BGB bei den einzelnen Zahlungsarten finden Sie hier.