Bereits am 19.11.2020 hat der EuGH über Handelserleichterungen und die Vermarktung von CBD geurteilt. CBD fällt seitdem unter die Bestimmungen, die den freien Warenverkehr der Union regeln (Art. 34 und 36 AEUV).

(Eine Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Chiara Flörl)

Bei CBD handelt es sich um ein Cannabinoid, ein Molekül, welches aus der weiblichen Hanfpflanze gewonnen wird. Es ist nicht mit den weiteren Cannabinoiden der Hanfpflanze, wie z.B. THC gleichzustellen. Laut aktuellen wissenschaftlichen Ergebnissen, verursacht CBD keine psychotropen Wirkungen. Außerdem sind keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen bekannt. Auf diese Erkenntnisse stützte sich die Argumentation des EuGH.

Trotz dieser wesentlichen Differenzierung werden die Cannabinoide juristisch gesehen oft gleichgestellt. Auch der Öffentlichkeit sind die Unterschiede oft nicht klar.

Die angstlösende bzw. schmerzlindernde Wirkung von CBD wurde am Menschen nicht abschließend untersucht oder bewiesen. Der Stoff darf somit nicht mit Aussagen beworben werden, die darauf schließen lassen, dass CBD eine positive Wirkung auf den Menschen hat. Produkte, welche CBD enthalten sind derzeit nicht als Lebensmittel verkehrsfähig und dürfen nicht als Lebensmittel bezeichnet werden. Bestimmungen, welche auf Lebensmittel Anwendung finden, sind für CBD-Produkte somit nicht einschlägig. Produkte, welche einen THC-Gehalt von 0,2 Prozent nicht übersteigen dürfen bereits frei gehandelt werden.

Weitere rechtliche Vorgaben, an welchen sich Hersteller orientieren könnten, waren bis zum Urteil unübersichtlich. Zudem gab es bisher keine einheitliche EU-Vorschrift, die sich mit den Handelsbestimmungen von CBD beschäftigte. Einzelne Staaten konnten daher unabhängig von den anderen Mitgliedern der EU entscheiden, ob CBD gehandelt werden darf und unter welchen Voraussetzungen. Der Handel von CBD war in Frankreich nicht erlaubt.

Die aktuelle Entscheidung des EuGH bezieht sich auf ein Verbot der französischen Regierung, elektronische Zigaretten zu verkaufen. Die Zigaretten enthalten sog. CBD- Liquids. Ein französisches Gericht verurteile die Gründer eines Unternehmens zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, wegen Drogenhandels. Der EuGH wiedersprach diesem Urteil. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die französische Entscheidung gegen die Vorschriften zum freien Warenverkehr der EU verstoße.

Laut EuGH ist CBD keine Droge bzw. kein Suchtstoff, da es nach jetzigem Forschungsstand keine psychotropen Wirkungen verursacht. CBD wird nicht als Suchtstoff klassifiziert. Deshalb fällt es nicht unter die Handelsbeschränkung des UN-Einheits-Übereinkommen aus dem Jahr 1961.

Mithin ist festzustellen, dass sich der Cannabisbegriff nach dem UN-Übereinkommen auf die Blüten und Fruchtstäbe der Cannabispflanze beschränkt. Bei der Gewinnung von CBD wird hingegen nur das sogenannte Hanfkraut verwendet, bei dem es sich um getrocknete Blütenstände und junge Blätter der weiblichen Pflanze handelt.

Außerdem entspräche das Verbot von CBD nicht dem Grundgendanken des Übereinkommens. Das Telos der Vorschrift beziehe sich nämlich auf den Schutz der Gesundheit und das Wohl der Menschheit. Ein Handelsverbot wäre daher laut EuGH nicht gerechtfertigt.

Grundsätzlich unterliegt CBD nun den freien Handelsbestimmungen der der EU.

Sollten zukünftig diese Bestimmungen wieder beschränkt werden, müsste zunächst festgestellt werden, dass CBD gesundheitsschädigend ist.

Insgesamt stärkt der EuGH durch dieses Urteil einen einheitlichen und gemeinschaftlichen europäischen Markt für CBD.

Photo by Matthew Sichkaruk on Unsplash