Aus aktuellem Anlass möchten wir erneut darauf hinweisen, dass nur die in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Faserbezeichnungen bei der Kennzeichnung von Textilien zulässig sind. Gerade die häufig verwendeten Begriffe Lycra und Spandex sind hingegen nicht erlaubt.

In unserer Praxis stellen wir fest, dass immer noch Abmahnungen bezüglich der Verwendung unzulässiger Faserbezeichnungen ausgesprochen werden. Dies ist insoweit erstaunlich, als bereits am 08.05.2012 die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011)  das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz ersetzt hat (wir berichteten).

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Textilien trifft zwar zunächst den Hersteller. Jedoch sind auch Online-Händler verpflichtet, in ihren Angeboten über Faserarten und Rohstoffzusammensetzung zu informieren.

Besonders zu beachten ist bei der Angabe der Textilfaserbezeichnungen, dass für die Beschreibung der Faserzusammensetzung ausschließlich die in Anhang I zu Artikel 5 der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Faserbezeichnungen verwendet werden dürfen. Andere Faserbezeichnungen sind hingegen nicht zulässig. Gerade auch die Bezeichnungen Spandex und Lycra dürfen nicht verwendet werden. Abkürzungen wie PU, PE oder EME sind auch nicht zulässig.

Welche Waren von der Verordnung betroffen sind und alle zu beachtenden Änderungen finden Sie in unserem Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung im Online-Handel.

(Update) Unlängst ist bezüglich dieser Thematik ein Urteil des OLG Münchens (vom 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16) ergangen. Demnach stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Online-Shop beim Verkauf von Textilerzeugnissen nicht die, nach der Textilkennzeichnungsverordnung erforderlichen, Textilfaserbezeichnungen angibt.