Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klausel in den Nutzungsbedingungen von Amazon für unzulässig erklärt. Mit dieser behielt sich Amazon das Recht vor, die Vertragsverhältnisse mit Hochretournierern zu kündigen und ihnen den Zugang zu ihren Kundenkonten zu sperren.
Bereits Anfang des Jahres 2014 hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen begonnen, eine Klage gegen die Online-Plattform Amazon vorzubereiten. Hintergund war, dass Amazon die Beendigung der Vertragsverhältnisse mit Viel-Retournierern, sowie die Sperrung deren Konten androhte und teilweise auch durchführte (wir berichteten).
Das OLG Köln hat nun in seinem Urteil vom 26.02.2016 (6 U 90/15) der Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben.
Amazon hat sich auf eine Klausel aus den AGB berufen. Diese enthielt den Absatz:
“Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen.”
Das OLG Köln hat die Klausel nun für unwirksam erklärt. Die Klausel ermögliche es, ihrem Wortlaut nach, dem Kunden auch die Nutzung bereits erworbener Inhalte nach der Schließung des Kontos vorzuenthalten. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung komme es nur darauf an, dass der Wortlaut der Bestimmung dieses Recht gewähren würde.
Zudem sei die Klausel zu weit gefasst. Für den Verbraucher bleibe letztlich unklar, unter welchen Voraussetzungen Amazon Vertragsbeziehungen beenden oder Inhalte entfernen könne. Die Kündigung der Vertragsverhältnisse mit Viel-Retournierern aufgrund dieser Klausel sei somit unwirksam.
In dem Urteil wurde die Klagebefugnis der Verbraucherschützer sowie die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Prüfung der Klauselverwendung gegenüber deutschen Verbrauchern angenommen. Die Klausel selbst wurde sowohl nach deutschem, als auch nach luxemburgischem Recht als unzulässig benachteiligend angesehen. Auch wenn die Amazon AGB die Anwendung luxemburgischen Rechts vorsehen würden, dürfe dies nicht dazu führen, dass dem Verbraucher wesentliche Rechte, die ihm das Land, in dem er seinen Sitz hat, gewährt, entzogen werden.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherschutzentrale NRW hat jedoch bereits einen Musterbrief für gesperrte Kunden zur Verfügung gestellt, mit dem das Versandunternehmen aufgefordert wird, den Zugang zu den digitalen Inhalten wieder bereitzustellen.
Ob es zu einer anschließenden Revisionsentscheidung kommt, bleibt abzuwarten. Dennoch zeigt das Urteil bereits, dass die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung mit Verbrauchern zu beenden, nicht schrankenlos besteht. Hierzu haben wir uns bereits geäußert.
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