Der BGH entschied in einem Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12, dass ein Affiliate nicht per se in einem Wettbewerbsverhältnis zum Konkurrenten seines Merchants bzw. Publishers stehen muss.
Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.
Im vorliegenden Fall hatte ein Amazon Partner die Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hätte unter Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten Verbraucherschutzliteratur auf Ihrer Homepage angeboten. Damit sei sie eine Wettberwerberin von Amazon und in der Folge auch eine Wettbewerberin des Amazon-Affiliates. Der BGH entschied, dass diese Umstände alleine im vorliegenden Fall zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausreichten.
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