Mit Urteil vom 27.01.2011 hat das OLG München (Az.: 29 U 2676/10) entschieden, dass die direct-sports.de GmbH verurteilt wird, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 25:

Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.

Damit weicht das OLG München von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 9 HK O 23557/09) (wir berichteten) insoweit ab, als eine Einwilligung in die Löschung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3, § 4 Nr. 10 UWG) nur insoweit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, als sich die jeweiligen Waren der Streit-Parteien tatsächlich gegenüberstehen.

Auch das OLG München bestätigte, dass es die Anmeldung der Streitmarke „Hawk“ im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG für unlauter hielt. HIerzu stellte dass OLG München fest, dass in Ansehung der richtigen Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz sowie der bereits ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte, z.B. des OLG Düsseldorf sowie den Löschungsentscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass die Streitmarke „Hawk“ in unlauterer Weise in der Absicht angemeldet wurde, die an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen.

Für eine Löschung der Marke insgesamt, also für sämtliche Waren und Dienstleistungen gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sei jedoch ausschließlich das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Dabei beruft sich das OLG München auf ein Urteil des BGH vom 09.10.1997 – Analgin (GRUR 1998, 412, 413 f.). Zwar könne nach Auffassung des OLG auch im Rahmen zivilgerichtlicher Verfahren rechtsmissbräuchliche oder sittenwidrige Markeneintragungen zur Lösung gebracht werden, allerdings eben nur insoweit eine Mitbewerbersituation zwischen den Parteien besteht, also auch nur für die durch eine Wettbewerbssituation betroffenen Waren und Dienstleistungen.