Wer Software vermeintlich kostenlos zum Download anbietet, den Kunden dann jedoch an versteckter Stelle in ein nicht erwartetes Abonnement lockt (sogenannte „Internet-Abo-Falle“), begeht einen (versuchten) Betrug (wir berichteten). Der Rechtsanwalt, der eine Vielzahl so zustande gekommener Forderungen eintreibt, leistet Beihilfe zum Betrug. So entschied kürzlich das Amtsgericht Marburg (Urteil vom 18.01.2010, Az. 91 C 981/09).

In dem konkreten Fall verurteilte das Amtsgericht Marburg die Betreiberin der Website sowie den forderungseinziehenden Rechtsanwalt zum Schadensersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die der getäuschte Kunde zur Abwehr der Forderung aufgewendet hatte.

Ebenso hatte in einem anderen Fall auch schon das Amtsgericht Karlsruhe entschieden (Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/0). Ähnlich hatte kürzlich auch das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 12.02.2010, Az. 103 C 422/09) entschieden, allerdings mit der Begründung dass das Handeln des forderungseinziehenden Rechtsanwalts sittenwidrig sei (§ 826 BGB).

Die Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Beschluss vom 05.03.2009 – 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08), hatte in einem vergleichbaren Fall hingegen entschieden, dass vom verständigen Internetnutzer bei Eingabe persönlicher Daten eine erhöhte Sorgfalt zu erwarten sei, ein strafbares Verhalten auf Seiten des Abofallen-Betreibers mithin nicht vorliege.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Marburg ist es im Internetverkehr jedoch nicht unüblich, dass Internetnutzer persönliche Daten beispielsweise für Werbung oder weitergehende Informationen hinterlegen, ohne dabei an eine unerwünschte vertragliche Bindung zu denken.

Eine höchstrichterliche Klärung steht somit zwar noch aus. Das Eis, auf dem sich die Abofallen-Betreiber sowie ihre Profiteure bewegen, wird dank der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung der zivilen Gerichte jedoch zusehends dünn…