Das OLG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. I-20 U 137/09) mit der Rechtmäßigkeit der Verwendung von gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Gerichts haben Unternehmen, die solche E-Mail-Adressen erwerben, sicherzustellen, dass E-Mails ausschließlich an diejenigen Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auf eine einfache Zusicherung des Verkäufers dürfe sich das werbende Unternehmen nicht verlassen.
Nach Auffassung des Gerichts sind seitens des Käufers konkrete Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Adresssätze auf das Vorliegen von Einwilligungen hin zu überprüfen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass die Adressdaten einzeln telefonisch auf Einwilligungen überprüft werden. Vielmehr sei eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden ausreichend. Dies dürfte bei Datensätzen mit ordnungsgemäßen Einwilligungen auch machbar sein, zumal eine Einwilligung gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG stets ausdrücklich zu erfolgen hat, was in aller Regel in irgendeiner Weise dokumentiert wird.
Wer zu Werbezwecken E-Mail-Adressen kauft, sollte deshalb noch vor deren Verwendung eigenhändig prüfen, ob für jede einzelne E-Mail-Adresse die erforderliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Bei Verstößen muss mit Bußgeldern oder Abmahnungen gerechnet werden.
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