Tag Archive for 'Widerrufsrecht'

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im “normalen” Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich. Weiterlesen: ‘Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps’

Hinsendekosten: BGH folgt EuGH

Im April entschied der EuGH, dass Verbraucher nach Ausübung ihres Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware belastet werden dürfen. Mit Urteil vom 07.07.2010 hat nun auch der BGH sein Urteil in dieser Sache gefällt. Da die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, weder nach deutschem Recht noch anhand der Fernabsatzrichtlinie hinreichend klar beantwortet werden konnte, legte der BGH diese Frage Europas höchstem Gericht zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied in seinem Urteil auf die Vorlagefrage des BGH, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss (siehe auch hier). Diese Auslegung ist für alle nationalen Gerichte, also auch für den BGH, bindend. Aus diesem Grund folgte der BGH dem EuGH und entschied ebenfalls, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?

Die bereits letztes Jahr beschlossene Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts tritt am 11.06.2010 in Kraft. Die neue Regelung soll bislang ungelöste Missstände, etwa die Ungleichbehandlung zwischen Onlineshops und eBay, beseitigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Da es keine Übergangsregelung gibt, wird dringend empfohlen, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 zu ändern, andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen. Wer bereits in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, sollte zudem prüfen, ob die neue Rechtslage gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung werden die Musterbelehrungstexte ins EGBGB aufgenommen. Dadurch wird ihnen erstmals Gesetzesrang verliehen, sodass sie nun nicht mehr von Gerichten beanstandet werden können. Zudem bestimmt der ebenfalls neu eingeführte § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Verwendung der neuen Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer also die neuen Mustertexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Aufgrund der Neuregelung ändern sich innerhalb der Belehrungstexte jedoch auch zahlreiche Formulierungen, da beispielsweise die alte Belehrung auf die BGB-InfoV verweist, die neue hingegen auf das EGBGB. Eine Anpassung ist für Onlinehändler daher unumgänglich. Weiterlesen: ‘Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?’

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer

Die seit langem strittige Frage, ob Onlinehändler neben den Rücksendekosten auch die Kosten für die ursprüngliche Zusendung an den Verbraucher, die Hinsendekosten, zu tragen haben, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist nun geklärt. Der EuGH entschied in einer für den Fernabsatz grundlegenden Entscheidung am 15.04.2010 erwartungsgemäß, dass dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. Dies hatte bereits der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen so beantragt (siehe auch hier). Händler, die die Hinsendekosten bislang nicht erstatten, sollten nun ihre AGB überprüfen und ihre Praxis ändern, andernfalls drohen Abmahnungen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option jedoch lediglich eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er die Kostentragungspflicht für die Rücksendung grundsätzlich dem Händler zuweist und lediglich eine Ausnahmeregelung in Form der 40-Euro-Klausel (zu den aktuellen Entwicklungen siehe hier) konstruiert hat. Die Frage, wer die Hinsendekosten trägt, beantwortet das deutsche Gesetz indes nicht. Auch der BGH hatte Zweifel, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen, und legte die Frage im Jahr 2008 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Weiterlesen: ‘EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer’

OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden

Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.

Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen. Weiterlesen: ‘OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden’

LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen

Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.

Weiterlesen: ‘LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen’

40-Euro-Klausel: Gesonderte Vereinbarung erforderlich?

Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.

Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.

Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Am 03.09.2009 entschied der EuGH, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz nach Widerruf nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (siehe auch hier). Demnach soll Wertersatz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich sein. Nach diesem Urteil herrschte zunächst Unklarheit, ob überhaupt noch Wertersatz geltend gemacht werden kann und welche Auswirkungen das Urteil auf die Widerrufsbelehrung hat. Nun hat das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 05.01.2010 (Az. 5 C 7/09) als erstes deutsches Gericht entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH noch Wertersatz verlangt werden kann, vor allem bei übermäßiger Beanspruchung.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Onlinehändler einen Wertersatzanspruch geltend, da sich nach Rückgewähr der Kaufsache an dieser leichte Gebrauchsspuren zeigten, die offensichtlich vom Käufer verursacht worden waren. Bereits nach deutschem Recht wäre kein Wertersatz zu leisten, wenn diese Gebrauchsspuren ausschließlich auf die Prüfung der Sache, etwa wie im Ladengeschäft, zurückzuführen wären (vgl. § 357 Abs.3 S.2 BGB). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor, da die Gebrauchsspuren nicht lediglich Folge einer solchen bestimmungsgemäßen Prüfung sein konnten, sodass, die deutsche Rechtslage zugrunde gelegt, grundsätzlich Wertersatz zu leisten wäre.

Die deutschen Wertersatzregeln sind nach Auffassung des Gerichts stets gemeinschaftskonform auszulegen, d.h. im Lichte der EU-Fernabsatzrichtlinie zu lesen, die auch Grundlage der EuGH-Entscheidung war. Demnach soll zum Zwecke des Verbraucherschutzes eine Wertersatzpflicht auch dann entfallen, wenn der Käufer – über den Wortlaut des § 357 Abs.3 BGB hinaus – die Sache nicht nur „prüft“, sondern auch „ausprobiert“.

Dennoch sprach das AG Berlin-Mitte dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz zu. In seiner Begründung orientiert sich das Gericht wiederum am EuGH. Denn auch der EuGH gestattet ausnahmsweise Wertersatz, wenn der Verbraucher die Sache auf treuwidrige Weise benutzt hat. Einzelheiten überließ der EuGH der nationalen Rechtsprechung. Daran anknüpfend entschied das Berliner Gericht, dass es als treuwidrig einzustufen ist, wenn der Verbraucher beim Ausprobieren der Ware nicht die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung überschritten wird, und so Gebrauchsspuren entstehen, die nicht zwangsläufig Folge der Prüfung sind.

Das Urteil aus Berlin ist im Ergebnis eine Konkretisierung des EuGH-Urteils. So können die oben beschriebenen Fälle der vom EuGH anerkannten Fallgruppe des treuwidrigen Verhaltens unterfallen. Dies bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls. Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist freilich, dass spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie die Möglichkeit zu deren Vermeidung hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs.3 S.1 BGB). Wer nach dem EuGH-Urteil seine Widerrufsbelehrung geändert hat, wird also regelmäßig keinen Wertersatz fordern können.

BGH entscheidet zu Fristbeginn und Wertersatz beim Rückgaberecht

Fehlerhafte Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen sind einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Rahmen einer eBay-Auktion zu den Themen Fristbeginn, Ausnahmetatbestände und Wertersatz entschieden. Für Shopbetreiber bedeutet dieses Urteil im Ergebnis mehr Rechtssicherheit.

Die erste Klausel betraf die Fristbestimmung beim Rückgaberecht. Der Verwender hatte die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” gewählt. Diese ist laut BGH unwirksam. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr könne der Verbraucher durch sie den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst beginnt, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt wird. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel betraf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Hier hatte der Verwender mithilfe der Formulierung „Das Rückgaberecht besteht […] unter anderem nicht bei Verträgen […]“ eine Reihe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Diese Klausel ist wirksam. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Eine Verpflichtung, nach der der Händler für jeden Artikel gesondert angeben müsse, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, gebe es nicht. Auch die Einschränkung „unter anderem“ sei unbedenklich, da sie lediglich darauf hinweise, dass neben den genannten noch weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände existieren.

Die dritte Klausel lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ebenso muss er darüber belehrt werden, wie er Wertersatz vermeiden kann. Da der Vertrag bei eBay bereits mit Zeitablauf (bzw. bei Sofort-Kaufen) geschlossen wird, ist es praktisch unmöglich, den Verbraucher schon bei Vertragsschluss in Textform zu belehren, denn der bloße Hinweis auf der Auktionsseite genügt gerade nicht. Die Klausel müsste demnach einen Hinweis enthalten, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist. Da ein solcher fehlt, ist die Klausel unwirksam.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die bereits zuvor vorherrschende Auffassung, dass die zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn nicht ausreichend ist. Ebenso stellt das Urteil klar, dass die Belehrung zum Wertersatz vollständig sein muss. Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom BGH als ausreichend angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.12.2009

BGH entscheidet zur Verbrauchereigenschaft bei Internetkäufen

Die Abgrenzung zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht immer eindeutig. Gerade im eCommerce-Recht kommt ihr aber eine erhebliche Bedeutung zu. Ist der Kunde nämlich Verbraucher, so greifen zahlreiche Vorschriften zu seinen Gunsten ein, allen voran das Widerrufsrecht. Der BGH hat nun die Verbrauchereigenschaft von natürlichen Personen geklärt, die sowohl als Verbraucher als auch als Selbstständige auftreten.

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall bestellte die Klägerin, eine Rechtsanwältin, online Waren. Dabei gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung sowie ihre Kanzleianschrift an. Im Anschluss widerrief sie ihre Vertragserklärung und machte geltend, dass die Waren für private Zwecke bestimmt seien und ihr das Widerrufsrecht aus diesem Grund zustehe. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, es sei unerheblich, wohin die Ware geliefert werde. Das Landgericht als Berufungsinstanz hob das Urteil jedoch auf und verwies darauf, dass die Anwältin aus der Perspektive des Verkäufers nicht erkennbar als Verbraucherin gehandelt habe.

Die Entscheidung des BGH fiel zugunsten der Verbraucher aus. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Personen, die sowohl als Verbraucher als auch Unternehmer auftreten,

im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies soll nur dann der Fall sein, wenn das Geschäft in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB abgeschlossen wird und darüber hinaus nur dann, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Ausgangsfall fehlte es an solchen Umständen, aus denen man zweifelsfrei hätte schließen müssen, dass der Kauf der freiberuflichen Sphäre der Anwältin zuzurechnen sei. Insbesondere könne aus der Angabe der Kanzleianschrift kein freiberufliches Handeln geschlossen werden, da bereits unklar sei, ob die Klägerin Anwältin sei oder möglicherweise Kanzleiangestellte.

Dieses Urteil hat zur Folge, dass Onlinehändler sich nicht mehr allein darauf berufen können, dass der Kunde eine gewerbliche Adresse angegeben habe. Im Zweifel wird der Kunde zukünftig als Verbraucher einzustufen sein, sofern sich nicht aus den Umständen nicht ergibt, dass das Geschäft eindeutig der unternehmerischen Sphäre des Kunden zuzuordnen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

EuGH-Urteil zum Wertersatz: Widerrufsbelehrung erneut anzupassen?

Die Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz nach deutschem Recht ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftswidrig. Dies hat zur Folge, dass einerseits künftig kein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann und andererseits viele Widerrufsbelehrungen einmal mehr einer Anpassung unterzogen werden müssen. Droht nun eine neue Abmahnwelle?

Wer als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, ist nach derzeitigem Recht grundsätzlich verpflichtet, Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten, unabhängig davon, ob die Sache tatsächlich genutzt wurde. Dies erklärte der EuGH nun für unvereinbar mit der EU-Fernabsatzrichtlinie. Eine Pflicht zum Wertersatz soll danach nur noch in Ausnahmefällen bestehen.

Der Entscheidung aus Luxemburg liegt die Erwägung zugrunde, dass eine nationale Regelung nicht die Wirksamkeit und Effektivität des (auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgehenden) Widerrufsrechts beeinträchtigen dürfe. Der Verbraucher habe in der Praxis nämlich keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss ein Bild von der Kaufsache zu machen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, diesen Nachteil auszugleichen und dem Verbraucher eine Prüfung der Sache zu ermöglichen und eine Bedenkzeit einzuräumen. Der EuGH sieht die Pflicht zum Wertersatz mit diesem Zweck als unvereinbar an: Sie könne den Verbraucher gänzlich davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Einzig und allein die Rücksendekosten können dem Verbraucher ohne weiteres auferlegt werden.

Eine Wertersatzpflicht komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Verbraucher selbst treuwidrig verhält. Welche Fallgruppen unter dieser Ausnahme einzuordnen sind, ließ der EuGH allerdings offen und übertrug die Aufgabe, dies zu entscheiden, ausdrücklich den nationalen Gerichten.

Unklar ist jedoch, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Shopbetreiber befinden sich nun in einem Dilemma: Belassen sie die Belehrungen unverändert, so tragen sie das Risiko, angesichts des EuGH-Urteils abgemahnt zu werden. Ändern sie jedoch die Widerrufsbelehrung, müssen sie Wertersatzausfälle hinnehmen. Es gilt somit das juristische gegen das wirtschaftliche Risiko abzuwägen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte bzw. auf Wertersatz verzichten kann, dem wird empfohlen, die Gestaltungshinweise 5 und 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung umzusetzen und die dort angegebenen Passagen in den Widerrufsbelehrungstext einzufügen.

Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab heute in Kraft

Im Rahmen eines neuen Gesetzes zum Verbraucherschutz, das u.a. die Zulässigkeit von Telefonwerbung neu regelt, wird auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen modifiziert. Für den Onlinehandel bedeutet dies: Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Widerrufsbelehrungen nun anpassen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 312d BGB, der das Erlöschen des Widerrufsrechts zum Gegenstand hat, wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

Bisher lautete der entsprechende Gestaltungshinweis Nr. 9 wie folgt:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser ist nun zu ersetzen durch:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nur dann vorzeitig erlöschen kann, wenn der Verbraucher die Dienstleistung vollständig gezahlt hat. Es ist auch nicht mehr möglich, die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen pauschal vom Verbraucher einzuholen, beispielsweise mittels einer Checkbox. Gegebenenfalls sollten die Bestellvorgänge auch dahingehend angepasst werden. Für die Belehrung empfiehlt sich nach wie vor die Verwendung der amtlichen Musterbelehrung, jedoch unter Verwendung des neuen Gestaltungshinweises.

Neuordnung des Rückgabe- und Widerrufsrechts ist beschlossene Sache

Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 die seit längerer Zeit geplante Änderung des Widerrufsrechts nebst Rückgaberecht beschlossen. Die Änderungen sind Teil eines Gesetzes, das auch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie umfasst. Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.

Kernstück der Neuordnung ist die Überführung der Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Rückgabebelehrung ins EGBGB. Damit erhalten die Muster nun Gesetzesrang, was wiederum zur Folge hat, dass deren Verwendung von Gerichten künftig nicht mehr als unzureichend bemängelt werden kann und somit auch nicht mehr abmahnfähig sein wird. Ein neu geschaffener § 360 BGB stellt unabhängig davon inhaltliche Mindestanforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung auf, die dem Verbraucher ermöglichen sollen, Kenntnis seiner wesentlichen Rechte zu erlangen. Neben den Mustern sollen auch die bisherigen §§ 1 und 3 der BGB-InfoV, die die Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatzhandel beteffen, in das EGBGB übertragen werden.

Beseitigt wird auch die Ungleichbehandlung zwischen Internetauktionen und „gewöhnlichen“ Online-Shops. So soll künftig eine unverzüglich nachgeholte Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Dadurch wird den Besonderheiten bei Online-Auktionen Rechnung getragen, sodass die Widerrufsfrist nunmehr auch bei eBay & Co. 14 Tage beträgt. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht nach, bleibt es bei der Monatsfrist. Parallel dazu dürfte sich nun auch der mit dieser Problematik verwandte Streit um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen erledigt haben.

Fazit: Die Neuordnung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ein großes Maß an Rechtssicherheit mit sich. Mit Inkrafttreten der Änderungen sind Abmahnungen wegen Verwendung der Musterbelehrung endgültig nicht mehr zu befürchten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Online-Auktionen wird nun endlich der Vergangenheit angehören.

LG Berlin kippt Rechtsprechung zum Rückgaberecht auf eBay

Darf dem Verbraucher bei eBay-Auktionen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden? Was auf den ersten Blick reichlich unspektakulär erscheint, beschäftigt eBay-Nutzer ebenso wie Juristen bereits seit langem, denn viele Gerichte halten dies für unzulässig. Nun verwarf das LG Berlin seine bisherige Rechtsprechung und bejaht die Zulässigkeit eines Rückgaberechts bei Onlineauktionen. Dabei griff es auf einen Hinweis des Kammergerichts zurück.

Im Gegensatz zu Online-Shops gilt es bei eBay grundsätzlich mehrere Abweichungen zu beachten, beispielsweise eine unterschiedliche Widerrufsfrist. Diese Abweichungen hängen mit dem (juristischen) Umstand zusammen, dass bei eBay, anders als beim Online-Shop, der Kaufvertrag bereits mit Ablauf der Auktion (bzw. mit Klick auf „Sofort-Kaufen“) zustande kommt. Das wiederum bedeutet, dass bei eBay eine vorherige Belehrung in Textform (normalerweise als Brief, Fax oder E-Mail) nicht möglich ist. Genau das ist auch beim Rückgaberecht der Knackpunkt, denn das Gesetz schreibt vor, dass dieses bereit beim Vertragsschluss eingeräumt werden muss. Der Kunde müsste also bereits vor Ablauf der Auktion eine Rückgabebelehrung in Textform erhalten, was ja gerade nicht machbar ist.

Um dieses unbefriedigende Ergebnis zu korrigieren, griff das Kammergericht Berlin, deren Hinweis das LG Berlin seinem Urteil zugrunde legte, in die Trickkiste. Sinngemäß befanden die Richter, ein Rückgaberecht müsse zwar vertraglich vereinbart werden, die dazugehörige Belehrung in Textform sei allerdings eine bloße Wirksamkeitsvoraussetzung. Demnach wäre ein Rückgaberecht zulässig, sofern die Belehrung unverzüglich nachgeholt werde.

Die Entscheidung aus Berlin ist aus Sicht der eBay-Händler zu begrüßen. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber seinen Ankündigungen Taten folgen lässt und die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay-Auktionen uns Online-Shops beendet. Bis dies geschehen ist, empfehlen wir in Anbetracht der weiterhin uneinheitlichen Rechtsprechung, bei eBay möglichst auf ein Rückgaberecht zu verzichten.

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Verbraucherschutz beim Online-Einkauf im EU-Ausland

Europäische Verbraucherzentren helfen beim Online-Shopping im EU-Ausland.

Die Europäische Union hat für den grenzüberschreitenden Kauf von Waren bzw. die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen Großteil der verbraucherschützenden Vorschriften harmonisiert. So gelten aufgrund verschiedener europäischer Rechtsvorschriften europaweite Mindeststandards, wie beispielsweise beim elektronischen Geschäftsverkehr, bei Haustürgeschäften, bei Fernabsatzverträgen, bei der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie bei den Gewährleistungsrechten im Falle eines Kaufs beweglicher Sachen.

Allerdings sollte dabei nicht vergessen werden, dass es sich bei den harmonisierten Regelungen um Mindeststandards handelt, über die die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer nationalen Gesetze hinausgehen dürfen. Der Verbraucher sollte sich daher stets im Klaren sein, dass die Regelungen, die in Deutschland gelten, nicht zwingend auch in anderen EU-Ländern verbindlich sind.

Ein Beispiel hierfür sind die Widerrufsfristen, die unter anderem im Fernabsatz eingeräumt werden müssen. In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, in manchen anderen Ländern hingegen nur sieben Tage, da die zugrundeliegende Richtlinie zwingend nur eine Mindestfrist von sieben Tagen vorsieht.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld zu informieren, welche Rechte bei einem grenzüberschreitenden Einkauf bestehen, und nicht einfach von den deutschen Regelungen auszugehen.

Informationen rund um den grenzüberschreitenden Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen liefern beispielsweise die Europäischen Verbraucherzentren. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen und Schweden gibt es ein europäisches Verbraucherzentrum (EVZ). Diese sind im Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren, kurz, ECC-Net (European Consumer Centres Network) zusammengeschlossen. Auch wenn nach einem Kauf im Ausland oder der Beauftragung eines ausländischen Dienstleisters Probleme auftreten, können Verbraucher, die nicht von vornherein anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, sich an das jeweilige Europäische Verbraucherzentrum wenden. Die europäischen Verbraucherzentren leisten Hilfestellung in Verbraucherschutzfragen und unterstützen den Verbraucher kostenlos bei der außergerichtlichen Geltendmachung seiner individuellen Ansprüche, in Einzelfällen vermitteln sie auch zwischen Verbraucher und Händler.

Auf der  Homepage des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland finden sich zahlreiche nützliche Informationen und Hilfestellungen in grenzüberschreitenden Verbraucherschutzfragen. Ausserdem besteht im Falle von Konflikten mit Händlern im EU-Ausland die Möglichkeit, ein Beschwerdeformular auszufüllen und das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland so um Hilfe zu ersuchen. Zwar verfügen die Europäischen Verbraucherzentren über keine unmittelbare Durchsetzungskompetenz bzw. „Handhabe“ gegenüber dem Unternehmer. Auch können sie dem Verbraucher ein etwaiges gerichtliches Verfahren nicht ersparen oder ein solches für ihn übernehmen. Beschwerden, die sich häufen, werden jedoch beispielsweise an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL wiederum kann im Falle grenzüberschreitender Verbraucherrechtsverstöße unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahrung kollektiver Interessen gegen einzelne Unternehmer vorgehen. Einzelheiten können der Broschüre „Recht haben – Recht bekommen – ein Leitfaden für den europäischen Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung im grenzüberschreitenden Kontext“ des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland entnommen werden.
Hier finden Sie das “Europäisches Formblatt für Verbraucherbeschwerden”, das von der Europäischen Kommission entworfen wurde, nebst Anleitung zum Ausfüllen. Das Formblatt  ist als Hilfestellung für den Verbraucher zur Geltendmachung seiner Rechte gedacht und dient ebenfalls der Erleichterung einer gütlichen Einigung.

Internet-Abofallen sind rechtswidrig

Endlich hat ein deutsches Oberlandesgericht zur Frage der Rechtmässigkeit sogenannter Internet-Abofallen entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M vom 04.12.2009 (Az 6 U 187/07) verstossen Anbieter von sogenannten Abodiensten regelmässig gegen die gesetzlichen Pflichten zur Preisangabe (PAngV), wenn diese die Kostenfplichtigkeit ihrer Dienste dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Vertragsschluss anzeigen. Solche Verträge sollen nach Ansicht der Richter sittenwidrig sein und damit keine Zahlungspflicht auslösen.

Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. “Kostenfallen”), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Damit werden nun Abzocker, die angeblich kostenlose Angebote für SMS-Versand, Ahnenforschung, DVD’s, mp3′s, songtexte, Strickmuster und weiss der Henker was , bereithalten, in ihre Schranken verwiesen.

Besser noch: das OLG entschied gleichzeitig, dass die Anbieter solcher Abzock-Dienste ihren unlauter erzielten Gewinn herauszugeben haben.

Ob mit diesem Urteil allerdings die endgültige Eindämmung für solche Abzockdienste eingeleitet wurde, bleibt fraglich. Die meisten Anbieter solcher Dienste verstecken sich hinter dubiosen Ltd’s im Ausland (Schweiz, Dubai etc. etc.) und versuchen sich damit der Rechtsverfolgung zu entziehen. Ausserdem beweisen die Anbieter bei der Gestaltung  ihrer Lockangebote erschreckend viel Fantasie und können quasi in Sekundenschnelle ihre Formulierungen und Gestaltungen in die nächste juristische Grauzone verschieben.

Vermutlich wird es deshalb noch einige Zeit beim Räuber-und-Gendarm-Spiel bleiben. Deshalb ist beim Angebot angeblich kostenloser Angebote im Internet weiterhin Vorsicht geboten!

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

Einheitliches Widerrufsrecht für Online Shops und eBay Händler

Ein ausführlicher Artikel zur Neuordnung und Vereinheitlichung des Widerrufsrechts im Online Handel ist letzte Woche im Shopbetreiber-Blog erschienen.

Der Gesetz-Entwurf sieht zunächst vor, die Musterbelehrungen für Widerruf und Rückgabe in Gesetzesrang zu heben.

Wichtigste Änderung wird aber die Angleichung von Online- und eBay-Händlern hinschtlich der Widerrufsfrist sein. Diese Frist soll zukünftig einheitlich 14 Tage betragen. Damit entfällt zukünftig die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von eBay- und Online-Händlern.

EuGH droht Wertersatz bei Widerruf zu kippen

Onlinehändler können künftig möglicherweise keinen Wertersatz mehr verlangen, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die entsprechende deutsche Regelung für europarechtswidrig halten, hätte dies weit reichende Konsequenzen für den Internethandel.

Nach derzeitigem deutschem Recht muss der Kunde nach Ausübung seines Widerrufsrecht Wertersatz leisten, wenn er die Kaufsache vorher in Gebrauch genommen hat, also nicht lediglich einer Prüfung unterzogen hat. Dem EuGH liegt nun ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr vor, das genau diese Regelung zum Gegenstand hat:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Die EU-Generalanwältin beantwortet diese Frage in ihren Schlussanträgen wie folgt:

Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann.

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Im Kern bedeutet dies, dass die deutsche Wertersatzregelung wohl nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. In einer vergleichbaren Konstellation entschied der EuGH bereits letztes Jahr, dass ein Kunde bei der Rückgabe eines mängelbehafteten Kaufgegenstands keinen Wertersatz leiste müsse. Sollte der EuGH nun den Schlussanträgen folgen, wäre dies schon das zweite Urteil binnen kurzer Zeit, das eine deutsche Wertersatzregelung zu Fall bringt.

Obwohl noch kein Urteil vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der EuGH den Schlussanträgen folgen wird. Dies hätte neben einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung vor allem zur Folge, dass die erst letztes Jahr geänderten Musterbelehrungstexte erneut geändert werden müssten – eine Pflicht, die jeden einzelnen Händler treffen wird.

Wir werden Sie informieren, sobald ein Urteil vorliegt.

Nr. 1 Abmahnungsgrund: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist immer noch der Abmahnungsgrund Nr. 1 in Deutschland. Dies ergabe eine jetzt veröffentlichte von Trusted Shops durchgeführte Umfrage.

Diese Tatsache ist vor allem deshalb verwunderlich, da man annehmen sollte, dass nach dem Inkrafttreten des neuen amtlichen Musters zum 01. April 2008 , die Formulierung einer wirksamen Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrung keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

Es besteht (zu Recht) weitestgehend Einigkeit unter den Online-Händlern, dass die Abmahntätigkeit einiger Kollegen mittlerweile zu einer lästigen Unsitte (Stichwort Massenabmahnung) geworden ist.  Jedoch sollte dann auch auf Seiten der Händler darauf geachtet werden, dass zumidest einfach zu vermeidende Fehler auch tatsächlich unterbleiben.

Es wird deshalb dringend nochmals empfohlen, bei der Formulierung von Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrungen unbedingt das amtliche Muster zu verwenden.

Weitere abmahnträchtige und zu vermeidende Fehler finden Sie im neu eingerichteten Themenbereich Abmahnung.

Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Seit dem 1. April dieses Jahres gibt es die neue Muster-Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Dennoch verwenden viele Onlinehändler nach wie vor die alte Version, obwohl die Übergangsfrist zur Umstellung bereits am 1. Oktober abgelaufen war. Händler, die noch immer das alte Belehrungsmuster verwenden oder an der neuen Belehrung kürzen, sind daher besonders abmahngefährdet.

Die alte Musterbelehrung enthält gleich mehrere Fehler. Deren Wirksamkeit wurde in der Vergangenheit von den Gerichten häufig beanstandet wird und noch immer beanstandet. Die neuen Musterbelehrungen haben die rechtlichen Unklarheiten beseitigt und hielten bislang auch jeder gerichtlichen Überprüfung stand. Deswegen wird auch davon abgeraten, die neue Belehrung zu modifizieren, insbesondere Formulierungen aus der alten Belehrung zu übernehmen.

Diese Auffassung bestätigt auch ein Urteil des LG Frankfurt vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08): Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler entscheidende Formulierungen aus dem neuen Belehrungsmuster einfach weggelassen, sodass die Belehrung inhaltlich faktisch auf das alte Muster hinauslief. Dies ist nach Auffassung der Frankfurter Richter wettbewerbswidrig und auch nicht lediglich ein Bagatellverstoß.

Onlinehändlern ist daher dringend von der Verwendung der alten Belehrung abzuraten. Die Verwendung der aktuellen Fassung ist spätestens seit dem 1. Oktober alternativlos.

Bundesregierung bringt Änderung des Widerrufsrechts in Gang

Am 5.11.2008 verabschiedete die Bundesregierung den bereits seit längerer Zeit geplanten Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die große Anzahl an Abmahnungen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei eBay, ist Beleg für ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nun beenden will. Das neue Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Die erst zum 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Muster- Widerrufsbelehrung sowie die Muster-Rückgabebelehrung sollen nun Gesetzesrang erhalten. Damit wären sie für den Rechtsverkehr und  für die Gerichte verbindlich. Das führt zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte dann nicht mehr die Möglichkeit haben, verwendete Musterbelehrungen zu beanstanden, was in der Vergangenheit häufiger der Fall war.

Eine wesentliche Erleichterung erfahren eBay-Verkäufer. Künftig soll die 14-tägige Widerrufsfrist des Online-Handels auch für Online-Auktionen gelten. Bislang gilt hier eine Widerrufsfrist von einem Monat. Da es jedoch keinen sachlichen Grund gibt, Online-Shops und Internetauktionen unterschiedlich zu behandeln, will die Regierung den Handel bei eBay mit den Online-Shops gleichstellen. Dies gilt nicht nur für die Frist sondern auch für die Wertersatzregeln.

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, der Rechtsunsicherheit im Widerrufsrecht endgültig ein Ende zu setzen und ist daher zu begrüßen. Bevor das Gesetz als solches verabschiedet werden kann, muss es noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden.

Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Telefonnummern in Widerrufsbelehrungen

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Onlinehändlern ist häufig Anlass teurer Abmahnungen. Nach einem neuen Urteil könnte damit Schluss sein: Das LG Lübeck entschied am 22.04.2008, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unproblematisch sei.

Bei Abmahnungen in diesen Fällen wird oft auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2004 Bezug genommen. Danach dürfe eine Telefonnummer nicht angegeben werden. da der Verbraucher laut Gesetz nur in Textform (Brief, Fax, eMail) wirksam widerrufen kann. Die Angabe einer Telefonnummer hingegen gebe dem Verbraucher den falschen Eindruck, er könne auch durch Anruf widerrufen. Dies führe den Verbraucher in die Irre und sei somit wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig.

Etwas anderes ergibt sich für Fälle, in denen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wird (Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007). Während das KG Berlin die Auffassung des OLG Frankfurt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung noch bestätigte, nahm es hinsichtlich der Rückgabe die Gefahr einer Irreführung nicht an, schließlich ergebe sich aus der Belehrung selbst, dass der Verbraucher nur durch tatsächliches Handeln, durch Rücksenden der Sache, von seinem Recht wirksam Gebrauch machen kann.

Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt entschied nun das LG Lübeck, dass auch in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben dürfe. Das Gericht folgte der Argumentation des KG Berlin und entschied, die Gefahr eines Irrtums liege nicht vor, wenn der Händler zuvor klarstellt, dass der Widerruf (bzw. das Rücknahmeverlangen) in Textform zu erfolgen habe. Die Telefonnummer biete dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit, nähere Informationen zum Widerrufsrecht beim Händler zu erfragen.

Ob sich die Ansicht der Lübecker Richter durchzusetzen vermag, ist derzeit noch nicht abzusehen. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die Abmahngefahr nun automatisch gebannt ist.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sowohl in der Widerrufs- als auch in der Rückgabebelehrung auf die Angabe der Telefonnummer verzichten.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

Widerrufsrecht: BGH entscheidet über Hinsendekosten

Möchte ein Verbraucher nach einem Kauf im Internet von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen, muss der Händler die Kosten für die Rücksendung tragen. Während diese Regel gesetzlich verankert ist, hat der Gesetzgeber keine vergleichbare Regelung für die so genannten Hinsendekosten geschaffen. Dabei handelt es sich um die Kosten des ursprünglichen Versands an den Verbraucher. Am 1. Oktober 2008 wird der BGH diese Frage in einem Grundsatzurteil klären.

Bereits in der Vergangenheit war in der Rechtsprechung die klare Tendenz erkennbar, den Händlern auch die Hinsendekosten aufzuerlegen. (So bspw. das OLG Frankfurt), Ebenso ergibt sich aus der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG), dass für eine Änderung dieser Praxis wohl kein Spielraum besteht. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der BGH die bisherige Linie in der Rechtsprechung bestätigen wird.

Aktuell arbeitet die Europäische Kommission an einer neuen Richtlinie, die das Fernabsatzrecht modernisieren und europaweit harmonisieren soll. Diese neue Richtlinie könnte die Auferlegung der Hinsendekosten auf den Händler verbindlich regeln und zudem der Debatte um die Rücksendekosten neue Dynamik verleihen. Wir werden Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.