Die bereits letztes Jahr beschlossene Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts tritt am 11.06.2010 in Kraft. Die neue Regelung soll bislang ungelöste Missstände, etwa die Ungleichbehandlung zwischen Onlineshops und eBay, beseitigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Da es keine Übergangsregelung gibt, wird dringend empfohlen, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 zu ändern, andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen. Wer bereits in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, sollte zudem prüfen, ob die neue Rechtslage gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung werden die Musterbelehrungstexte ins EGBGB aufgenommen. Dadurch wird ihnen erstmals Gesetzesrang verliehen, sodass sie nun nicht mehr von Gerichten beanstandet werden können. Zudem bestimmt der ebenfalls neu eingeführte § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Verwendung der neuen Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer also die neuen Mustertexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Aufgrund der Neuregelung ändern sich innerhalb der Belehrungstexte jedoch auch zahlreiche Formulierungen, da beispielsweise die alte Belehrung auf die BGB-InfoV verweist, die neue hingegen auf das EGBGB. Eine Anpassung ist für Onlinehändler daher unumgänglich. Weiterlesen: ‘Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?’
Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.
Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen. Weiterlesen: ‘OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden’
Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.
Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.
Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.
Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.
Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 die seit längerer Zeit geplante Änderung des Widerrufsrechts nebst Rückgaberecht beschlossen. Die Änderungen sind Teil eines Gesetzes, das auch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie umfasst. Die Änderungen treten am 11. Juni 2010 in Kraft.
Kernstück der Neuordnung ist die Überführung der Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Rückgabebelehrung ins EGBGB. Damit erhalten die Muster nun Gesetzesrang, was wiederum zur Folge hat, dass deren Verwendung von Gerichten künftig nicht mehr als unzureichend bemängelt werden kann und somit auch nicht mehr abmahnfähig sein wird. Ein neu geschaffener § 360 BGB stellt unabhängig davon inhaltliche Mindestanforderungen an die Widerrufs- und Rückgabebelehrung auf, die dem Verbraucher ermöglichen sollen, Kenntnis seiner wesentlichen Rechte zu erlangen. Neben den Mustern sollen auch die bisherigen §§ 1 und 3 der BGB-InfoV, die die Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatzhandel beteffen, in das EGBGB übertragen werden.
Beseitigt wird auch die Ungleichbehandlung zwischen Internetauktionen und „gewöhnlichen“ Online-Shops. So soll künftig eine unverzüglich nachgeholte Widerrufsbelehrung in Textform einer solchen bei Vertragsschluss gleichstehen. Dadurch wird den Besonderheiten bei Online-Auktionen Rechnung getragen, sodass die Widerrufsfrist nunmehr auch bei eBay & Co. 14 Tage beträgt. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über das Widerrufsrecht nicht nach, bleibt es bei der Monatsfrist. Parallel dazu dürfte sich nun auch der mit dieser Problematik verwandte Streit um die Zulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen erledigt haben.
Fazit: Die Neuordnung bringt sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher ein großes Maß an Rechtssicherheit mit sich. Mit Inkrafttreten der Änderungen sind Abmahnungen wegen Verwendung der Musterbelehrung endgültig nicht mehr zu befürchten. Auch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Online-Auktionen wird nun endlich der Vergangenheit angehören.