Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins. Weiterlesen: ‘Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins’
Tag Archive for 'Wettbewerbsrecht'
Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet. Weiterlesen: ‘BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung “innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig’
Internethändler, die Textilprodukte anbieten, sind verpflichtet, bereits im Internetangebot über die Rohstoffzusammensetzung der Textilien zu informieren. Bisher ergab sich diese Informationspflicht aus dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Ab dem 08.05.2012 wird das Textilkennzeichnungsgesetz jedoch von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst werden, die am 07.11.2011 in Kraft getreten ist. Weiterlesen: ‘EU-Textilkennzeichnungsverordnung ersetzt das Textilkennzeichnungsgesetz’
Unterstützt der Betreiber eines Internetauktionshauses die Angebote seiner Teilnehmer gezielt mit eigenen Werbemaßnahmen, wie z.B. durch so genannte AdWords-Anzeigen, ist er verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem gegen die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay geführten Rechtsstreit am 04.11.2011 entschieden, Az. 5 U 45/07. Weiterlesen: ‘OLG Hamburg: Plattformbetreiber trifft erhöhte Prüfpflicht bei Werbung für Kundeninserate’
Mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:
„Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen.“ (Leitsatz)
Geklagt hatte ein Steuerberater, der von seiner ehemaligen Versicherung Werbung per Email bekam, obwohl sich seine Versicherung in der Vergangenheit bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte. Die Unterlassungserklärung war mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger Brauch bewehrt. Die Höhe der Strafe war somit in das Ermessen des Steuerberaters gestellt, wobei im Streitfall eine Überprüfung durch die Gerichte vorbehalten war.
Der Steuerberater verlangte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Nachdem er seine Forderung in der ersten Instanz bereits reduziert hatte, verringerte er diese in der Berufung nochmals und forderte schließlich nur noch 3.000,- EUR. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, sprach ihm jedoch nicht die geforderten 3.000,- EUR, sondern lediglich 500,- EUR zu. Diese Summe sei im konkreten Fall angemessen und ausreichend.
Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor. Weiterlesen: ‘Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab’
Am 26.05.2011 wurde im Bundestag das bereits erwartete Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge beschlossen (siehe Gesetzes-Historie beim Deutschen Bundestag). Dieses Gesetz bringt erneut eine Änderung der Widerrufsbelehrung (bzw. Rückgabebelehrung) mit sich. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelungen ist ein Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009, demzufolge die deutschen Regelungen zum Wertersatz teilweise gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Weiterlesen: ‘Achtung: Neue Widerrufsbelehrung 2011′
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.04.2011, Az. 1 ZR 38/10, entschieden, dass – ebenso wie die Werbung per Email und SMS – auch die telefonische Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogenen Zustimmungserklärung des Betroffenen bedarf (sog. Opt-In-Erklärung). Weiterlesen: ‘BGH: Opt-In auch bei Telefonwerbung’
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In). Weiterlesen: ‘Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf’
Die erste Entscheidung zur Verwendung des Facebook Like-Buttons liegt nun vor. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) hatte sich kürzlich sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Einsatz des Facebook Gefällt-mir-Buttons einen Wettbewerbsverstoß darstellen und somit Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall hatte ein Händler einen entsprechenden Button in seinem Onlineshop eingebunden, jedoch nicht über die hiermit verbundene Datenerhebung auf seiner Seite informiert. Weiterlesen: ‘Kein Wettbewerbsverstoß durch Facebook „Gefällt-mir-Button“’
Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, ist nur dann zulässig, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen versehen ist. Dies hat der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 07.03.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Insbesondere muss sich aus der Werbung ergeben, wie lange die Eröffnungspreise gelten und ab wann die höheren (durchgestrichenen) Preise verlangt werden.
Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Werbemaßnahme eines Teppichhändlers. Dieser bewarb eine Teppichkollektion in einem Werbeprospekt mit Einführungspreisen, denen er höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Da es sich um eine Weltneuheit handle, könne er als Hersteller deutliche Rabatte gewähren. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber, der in dieser Werbung seines Konkurrenten eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot sah. Der BGH bestätigte diese Auffassung. Weiterlesen: ‘BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig’
Viele Unternehmer haben für sich die Werbung in Social Media Plattformen, wie beispielsweise auf Facebook oder Twitter, entdeckt. Diese Art des viralen Marketing hat sich in einigen Unternehmensbereichen als äußerst effektiv erwiesen. Vielen der Unternehmer ist hierbei jedoch nicht bewusst, dass Social Media Werbung als sogenannte Schleichwerbung schnell unzulässig sein kann. Weiterlesen: ‘Social Media – Stolperfalle Schleichwerbung’
Unaufgeforderte Werbeanrufe stellen nach deutschem Recht stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind deshalb wettbewerbswidrig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist deshalb stets eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Vorfeld – soweit nichts Neues. Laut BGH sind diese hohen Hürden auch mit EU-Recht vereinbar (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 – bislang nicht im Volltext verfügbar). Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der BGH das weit verbreitete elektronische Double-Opt-in-Verfahren für die Einholung der erforderlichen Einwilligung als von vornherein ungeeignet ansieht.
Beim Double-Opt-in-Verfahren erhält der Verbraucher nach Eingabe seiner Daten im Internet eine Bestätigungsmail, in der er durch Anklicken eines dort enthaltenen Links bestätigen muss, dass er künftig E-Mails enthalten will. Auch im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bei der Durchführung eines Online-Gewinnspiels dieses Verfahren angewendet. Weiterlesen: ‘BGH: Strenge Anforderungen für Zulässigkeit von Werbeanrufen – Double Opt-in unzureichend’
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09, sind Produktbilder im Onlinehandel für den Kaufvertrag ebenso bindend, wie eine Produktbeschreibung.
Weiterlesen: ‘BGH: Produktbilder im Onlinehandel sind verbindlich’
Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie inhaltlich weitgehend dem gesetzlichen Muster entspricht, bereits dann unwirksam sein kann, wenn die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen. Weiterlesen: ‘BGH: Widerrufsbelehrung ohne Überschriften unwirksam’
Viele Händler sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass der Vertrag erst mit gesonderter Annahmeerklärung (z.B. Versandbestätigung) bzw. Lieferung der Ware zustande kommen soll. Die meisten dieser Händler möchten jedoch gleichzeitig die Möglichkeit der Vorkasse nutzen. Hierbei wird häufig übersehen, Weiterlesen: ‘AGB: Zahlung vor Vertragsschluss?’
Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.
Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht. Weiterlesen: ‘LG Hamburg: Kopplung von Newsletter-Einwilligung und Gewinnspielteilnahme ist unzulässig’
Onlinehändler stellen ihren Widerrufsbelehrungen häufig einleitende Sätze voran, um klarzustellen, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mittels eines solchen Satzes soll vermieden werden, dass Unternehmern überobligatorisch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorspanns besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit. Eine Entscheidung des BGH könnte Klarheit verschaffen.
Einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zufolge (Urteil v. 03.06.2010, Az: 3 U 125/09) ist die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im zugrunde liegenden Fall vertrat der Abmahner die Auffassung, der Verbraucher sei auf Grund des vorgeschalteten Satzes im Unklaren darüber, ob er selbst Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei. Deshalb liege keine klare und unmissverständliche Widerrufsbelehrung vor, wie sie § 355 BGB ausdrücklich fordert. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 11.12.2008 (Az: 2 U 57/08). Der Einleitungssatz sei zudem überflüssig, da ein Unternehmer ohnehin wisse, dass ihm kein Widerrufsrecht zustehe. Weiterlesen: ‘Hinweis „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbswidrig?’
Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.
Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte. Weiterlesen: ‘BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig’
Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08) klargestellt, dass die bloße Bereithaltung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahrt. Da die Belehrung in Textform aufgrund des unmittelbaren Vertragszustandekommens bei eBay-Verkäufen somit erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, galt nach der bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Rechtslage die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 BGB Abs. 2 a.F.). Weiter bestand keine Möglichkeit bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Waren Wertersatz zu verlangen (§ 357 Abs. 3 BGB a.F.).
Ware, die im Internethandel ohne Angabe einer Lieferzeit angeboten wird, muss unverzüglich versandfertig sein. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2010, Az. 4 U 205/09. Steht die Ware dennoch nicht zum Versand bereit, so ist die Werbung ohne entsprechenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig. Ebenso wenig hilft die Angabe einer Lieferfrist über den Irreführungsvorwurf hinweg, wenn ein Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit ausbleibt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Markenmatratzen seine Ware zum Kauf angeboten, ohne diese jedoch tatsächlich in näherer Zukunft liefern zu können bzw. abrufbar bei einem Dritten vorrätig zu haben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte im Wege einer Widerklage auf Unterlassung, sofern nicht der tatsächliche Liefertermin bzw. Lieferfrist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werde. Das LG Bochum gab der Widerklage statt, das OLG Hamm bestätigte das Urteil. Weiterlesen: ‘OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit’
Die Sicherheit von Produkten ist immer wieder ein aktuelles Thema. Seit 2004 gilt hier das auf EG-Recht basierende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die dortigen Vorschriften betreffen neben Herstellern, deren Bevollmächtigten sowie Importeuren auch die einzelnen Händler. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des GPSG drohen Bußgeld- bis hin zu Strafverfahren. Außerdem kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht, da ein Großteil der Regelungen des GPSG sowie die darauf basierenden Verordnungen wettbewerbsrechtlich relevant sind (z.B. Regelungen zur CE-Kennzeichnung).
In unserem Themenbereich haben wir eine Übersicht über die Grundregeln der Produktsicherheit nach dem GPSG zusammengestellt, die Ihnen hilft, entsprechende Risiken bzw. Abmahnungen zu vermeiden. Zu der Übersicht gelangen Sie hier.
Die Textilkennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ist schon häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen und nach wie vor ein aktuelles Thema. Nur die wenigsten Online-Händler kennen die Regeln der Textilkennzeichnung. Viele sind sich über bestehende Kennzeichnungspflichten nicht einmal bewusst, so dass es immer wieder zu Abmahnungen kommt.
Insbesondere sind viele Händler sich nicht bewusst, dass die Verpflichtung zur Textilkennzeichnung nicht nur Kleidung betrifft. Kennzeichnungspflichtig sind unter anderem auch Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln, Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge.
Zu diesem Thema haben wir eine ausführliche Übersicht über die Grundregeln der Textilkennzeichnung nach dem TextilKennzG zusammengestellt, die Ihnen helfen soll, entsprechende Abmahnungen zu vermeiden. Die Übersicht befindet sich in unserem Themenbereich.
Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.
Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen. Weiterlesen: ‘OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden’
Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.
Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.
| Download der Skripten (PDF): | Internetrecht |
| IT-Recht |
Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.
Weiterlesen: ‘LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen’
Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.
Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.
Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.
Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.
Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).
Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.
Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass
1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und
2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.
Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.
Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.
Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:
Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt [...]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.
Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.
Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.
Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.
Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?
Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript “Internetrecht” erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.
Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.
Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.
Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.
Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.
Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.
Die Unterlassungsklage des weltweit populärsten Social Networks Facebook gegen seinen deutschen Konkurrenten StudiVZ ist gescheitert. Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte StudiVZ vorgeworfen, deren Website vollständig kopiert zu haben und dabei sogar Original-PHP-Quellcodes verwendet zu haben. Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des LG Köln wies die Klage am 16. Juni dieses Jahres zurück.
Das LG Köln konnte „trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten“ keine unlautere Nachahmung erkennen. Dafür fehle es an der erforderlichen Herkunftstäuschung. Mit anderen Worten: StudiVZ verucht nicht den Nutzern vorzugaukeln, sie befänden sich bei Facebook. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Facebook bei Markteinführung von StudiVZ im November 2005 im deutschsprachigen Raum noch weitgehend unbekannt war. Auch der Vorwurf, StudiVZ habe sich unredlich Zugang zu den Quellcodes verschafft, schlug nicht durch. Dieser Vorwurf gründet nach Ansicht der Kammer lediglich auf Vermutungen.
Dennoch dürfte das Urteil aus Köln noch lange nicht das letzte Wort im Streit zwischen den beiden Netzwerkplattformen sein. Facebook kündigte an, in Berufung zu gehen. Darüber hinaus sind auch ein Prozess in den USA sowie eine Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart anhängig. Ob das Kölner Urteil sich auf diese Verfahren auswirken wird, ist angesichts der unterschiedlichen Schwerpunkte beider Klagen fraglich.
Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)
Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung - an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.
Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.
In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Bannerkunden nicht als (Mit-)Störer haften, wenn auf der Website, auf der die Bannerwerbung platziert ist, rechtswidrige Inhalte (hier Urheberrechtsverletzungen) angeboten werden.
Es sei nicht ersichtlich, dass das verklagte Unternehmen eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite habe. Zwar fördere es mit seiner Werbeplatzierung das Handeln des illegalen Portal-Betreibers. Es jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Plattform maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Die Androhung eines Boykotts hätte daher keinerlei Wirkung erzielt. Insofern fehle an der realen Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten.
(LG München: Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09), ausführlich hierzu Online-und-Recht.de
Das Urteil mag im vorliegenden Fall noch zutreffend davon ausgegehen, dass Werbekunden nur eingeschränkte bzw. gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Webseiten haben, auf denen die jeweiligen Werbemittel (z.B. Banner) geschaltet werden. In der Konsequenz hiesse dies aber, dass illegale Seiten sich weiter mit legaler Werbung finanzieren können. Ob dieses Ergebnis so von den Münchner Richtern gewollt war?
Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.
Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.
Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:
Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.
Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.
Endlich hat ein deutsches Oberlandesgericht zur Frage der Rechtmässigkeit sogenannter Internet-Abofallen entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M vom 04.12.2009 (Az 6 U 187/07) verstossen Anbieter von sogenannten Abodiensten regelmässig gegen die gesetzlichen Pflichten zur Preisangabe (PAngV), wenn diese die Kostenfplichtigkeit ihrer Dienste dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Vertragsschluss anzeigen. Solche Verträge sollen nach Ansicht der Richter sittenwidrig sein und damit keine Zahlungspflicht auslösen.
Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. “Kostenfallen”), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Damit werden nun Abzocker, die angeblich kostenlose Angebote für SMS-Versand, Ahnenforschung, DVD’s, mp3′s, songtexte, Strickmuster und weiss der Henker was , bereithalten, in ihre Schranken verwiesen.
Besser noch: das OLG entschied gleichzeitig, dass die Anbieter solcher Abzock-Dienste ihren unlauter erzielten Gewinn herauszugeben haben.
Ob mit diesem Urteil allerdings die endgültige Eindämmung für solche Abzockdienste eingeleitet wurde, bleibt fraglich. Die meisten Anbieter solcher Dienste verstecken sich hinter dubiosen Ltd’s im Ausland (Schweiz, Dubai etc. etc.) und versuchen sich damit der Rechtsverfolgung zu entziehen. Ausserdem beweisen die Anbieter bei der Gestaltung ihrer Lockangebote erschreckend viel Fantasie und können quasi in Sekundenschnelle ihre Formulierungen und Gestaltungen in die nächste juristische Grauzone verschieben.
Vermutlich wird es deshalb noch einige Zeit beim Räuber-und-Gendarm-Spiel bleiben. Deshalb ist beim Angebot angeblich kostenloser Angebote im Internet weiterhin Vorsicht geboten!
In vermeintlich wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigt das Bedürfnis der Marketing-Verantwortlichen nach effizienteren Werbeinstrumenten. Hierzu zählt Online Werbung im Allgemeinen und innerhalb der Online Werbung performance basierte Programme wie etwa Affiliatenetze oder Behavioral Targeting (BT) im Besonderen. Im Jahr 2008 konnte das Volumen an Werbung im Internet um 29% gesteigert werden, wobei innerhalb der Online Werbung Keyword- und Affiliate-Marketing die höchsten Zuwachsraten vorweisen konnten. Dieser Trend bestätigt auch die zunehmende Bedeutung von Affiliate-Systemen. Affiliate-Programme bieten Onlinehändlern die Möglichkeit, virtuelle Netzwerke aufzubauen, um ihre Produkte noch effizienter zu vermarkten. Die IT-Recht-Kanzlei aus München erklärt in einem interessanten Aufsatz, wie Affiliate-Systeme funktionieren und welche rechtlichen Gefahren sie bergen.
Bei Affiliate-Systemen handelt es sich um Partnerprogramme. Dabei stellt ein Onlinehändler, der so genannte Merchant, seine Werbemittel (z.B. Banner) einem Geschäftspartner (Publisher) zur Verfügung, der mit diesen dann in seinem Internetauftritt oder anderweitig (bspw. durch Keyword Advertising) Werbung für den Händler betreibt. Die Vergütung des Affiliate erfolgt meist erfolgsabhängig. Affiliate-Programme eignen sich damit hervorragend für kleinere Online-Shops, da sie mit verhältnismäßig kleinem Werbebudget Werbung betreiben können.
Aber diese Einnahmequelle ist nicht ohne juristische Gefahren. Besondere rechtliche Risiken liegen in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht sowie Datenschutz. Wird beispielsweise eine fremde Marke zu Werbezwecken benutzt oder eine fremde Unternehensbezeichnung bei Google Adwords eingetragen, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Werbemaßnahme führen. Adressat der Haftung ist in erster Linie der Händler, doch auch den Affiliate können gewisse Pflichten treffen, beispielsweise rechtswidrige Werbung von seinen Seiten zu entfernen.
Fazit der Kollegen aus München: Wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten, sind Affiliate-Systeme eine „Win-Win“-Situation, bei der jeder profitiert.
Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG). Für Onlinehändler ergeben sich dadurch zahlreiche Änderungen.
Der Begriff der Wettbewerbshandlung wird durch den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ ersetzt. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht mehr auf Handlungen vor Vertragsschluss, sondern wird auf Geschäftspraktiken während und nach dem Vertragsschluss ausgeweitet.
Der neu eingeführte § 5a UWG regelt die so genannte Irreführung durch Unterlassen. Demnach müssen Unternehmer darauf achten, dass für den Verbraucher wesentliche Informationen bereitgestellt werden. Fehlen diese Informationen und wird dadurch die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusst, drohen kostenintensive Abmahnungen. Was nun tatsächlich als wesentlich einzustufen ist, wird durch die Rechtsprechung zu klären sein.
Ein wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die so genannte „Schwarze Liste“, ein Katalog von Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets verboten sind. Unzulässig ist beispielsweise, Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten zu betreiben, deren Bestand selbstverständlich ist, beispielsweise mit Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht. Von Bedeutung für den Internethandel ist zudem das Verbot der Verwendung von Gütesiegeln und Qualitätskennzeichen ohne entsprechende Genehmigung oder etwa die Beschreibung eines Produkts als kostenlos, obwohl dem Verbraucher weitere Kosten entstehen.
Insgesamt stellt das neue UWG strengere Anforderungen an den Wettbewerb auf als bisher. Insbesondere der neue § 5a UWG sowie die „Schwarze Liste“ dürften kaum noch Anwendungsspielraum für die Annahme von Bagatellfällen lassen. Onlinehändler sind daher gut beraten, sich möglichst weitgehend an die neuen Vorgaben zu halten.
Weitere Informationen zur „Schwarzen Liste“ finden Sie hier.
Seit dem 1. April dieses Jahres gibt es die neue Muster-Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Dennoch verwenden viele Onlinehändler nach wie vor die alte Version, obwohl die Übergangsfrist zur Umstellung bereits am 1. Oktober abgelaufen war. Händler, die noch immer das alte Belehrungsmuster verwenden oder an der neuen Belehrung kürzen, sind daher besonders abmahngefährdet.
Die alte Musterbelehrung enthält gleich mehrere Fehler. Deren Wirksamkeit wurde in der Vergangenheit von den Gerichten häufig beanstandet wird und noch immer beanstandet. Die neuen Musterbelehrungen haben die rechtlichen Unklarheiten beseitigt und hielten bislang auch jeder gerichtlichen Überprüfung stand. Deswegen wird auch davon abgeraten, die neue Belehrung zu modifizieren, insbesondere Formulierungen aus der alten Belehrung zu übernehmen.
Diese Auffassung bestätigt auch ein Urteil des LG Frankfurt vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08): Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler entscheidende Formulierungen aus dem neuen Belehrungsmuster einfach weggelassen, sodass die Belehrung inhaltlich faktisch auf das alte Muster hinauslief. Dies ist nach Auffassung der Frankfurter Richter wettbewerbswidrig und auch nicht lediglich ein Bagatellverstoß.
Onlinehändlern ist daher dringend von der Verwendung der alten Belehrung abzuraten. Die Verwendung der aktuellen Fassung ist spätestens seit dem 1. Oktober alternativlos.
Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Onlinehändlern ist häufig Anlass teurer Abmahnungen. Nach einem neuen Urteil könnte damit Schluss sein: Das LG Lübeck entschied am 22.04.2008, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unproblematisch sei.
Bei Abmahnungen in diesen Fällen wird oft auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2004 Bezug genommen. Danach dürfe eine Telefonnummer nicht angegeben werden. da der Verbraucher laut Gesetz nur in Textform (Brief, Fax, eMail) wirksam widerrufen kann. Die Angabe einer Telefonnummer hingegen gebe dem Verbraucher den falschen Eindruck, er könne auch durch Anruf widerrufen. Dies führe den Verbraucher in die Irre und sei somit wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig.
Etwas anderes ergibt sich für Fälle, in denen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wird (Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007). Während das KG Berlin die Auffassung des OLG Frankfurt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung noch bestätigte, nahm es hinsichtlich der Rückgabe die Gefahr einer Irreführung nicht an, schließlich ergebe sich aus der Belehrung selbst, dass der Verbraucher nur durch tatsächliches Handeln, durch Rücksenden der Sache, von seinem Recht wirksam Gebrauch machen kann.
Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt entschied nun das LG Lübeck, dass auch in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben dürfe. Das Gericht folgte der Argumentation des KG Berlin und entschied, die Gefahr eines Irrtums liege nicht vor, wenn der Händler zuvor klarstellt, dass der Widerruf (bzw. das Rücknahmeverlangen) in Textform zu erfolgen habe. Die Telefonnummer biete dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit, nähere Informationen zum Widerrufsrecht beim Händler zu erfragen.
Ob sich die Ansicht der Lübecker Richter durchzusetzen vermag, ist derzeit noch nicht abzusehen. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die Abmahngefahr nun automatisch gebannt ist.
Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sowohl in der Widerrufs- als auch in der Rückgabebelehrung auf die Angabe der Telefonnummer verzichten.

