Tag Archive for 'UWG'

Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins

Der ”Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden der Länder, hat in einem aktuellen Beschluss vom 08.12.2011 Stellung bezogen zum Thema Datenschutz in sozialen Netzwerken einschließlich Verwendung von Social Plugins. Weiterlesen: ‘Datenschutzbehörden nehmen Stellung zu Social Plugins’

BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung “innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig

Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet. Weiterlesen: ‘BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung “innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig’

OLG Köln: 500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail durch Versicherung

Mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:

„Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen.“ (Leitsatz)

Geklagt hatte ein Steuerberater, der von seiner ehemaligen Versicherung Werbung per Email bekam, obwohl sich seine Versicherung in der Vergangenheit bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte. Die Unterlassungserklärung war mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger Brauch bewehrt. Die Höhe der Strafe war somit in das Ermessen des Steuerberaters gestellt, wobei im Streitfall eine Überprüfung durch die Gerichte vorbehalten war.

Der Steuerberater verlangte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Nachdem er seine Forderung in der ersten Instanz bereits reduziert hatte, verringerte er diese in der Berufung nochmals und forderte schließlich nur noch 3.000,- EUR. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, sprach ihm jedoch nicht die geforderten 3.000,- EUR, sondern lediglich 500,- EUR zu. Diese Summe sei im konkreten Fall angemessen und ausreichend.

Bitte um Rücksendung in Originalverpackung

Wird bei Rücksendung von Waren die Originalverpackung nicht mit gesandt, erschwert dies dem Händler den Wiederverkauf. Häufig sind daher Formulierungen in AGB oder Kundeninformationen zu finden, in denen um Rücksendung der Ware in Originalverpackung gebeten wird. Das LG Hamburg entschied nunmehr, dass eine solche Bitte zulässig ist (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10). Weiterlesen: ‘Bitte um Rücksendung in Originalverpackung’

Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab

Die Wettbewerbszentrale geht derzeit im Wege der Abmahnung gegen unlautere Werbung bei Gutscheinaktionen auf der Plattform www.groupon.de und anderen Gutscheinplattformen vor. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011 hervor. Weiterlesen: ‘Groupon & Co.: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheinwerbung ab’

OLG München zur Löschung der Marke “Hawk”

Mit Urteil vom 27.01.2011 hat das OLG München (Az.: 29 U 2676/10) entschieden, dass die direct-sports.de GmbH verurteilt wird, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke “Hawk” (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke eingetragen ist für folgende Waren der Klasse 25:

Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder.

Damit weicht das OLG München von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 9 HK O 23557/09) (wir berichteten) insoweit ab Weiterlesen: ‘OLG München zur Löschung der Marke “Hawk”’

Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 29/10 entschieden, dass die Anmeldung mit Name, Anschrift und Telefonnummer bei einem Gewinnspiel im Internet nicht zwingend eine Einwilligung in Werbeanrufe darstellt, auch dann nicht wenn der Anmeldende zur Erteilung der Einwilligung ein Häkchen setzen muss (Opt-In). Weiterlesen: ‘Anmeldung mit Name und Anschrift bei Gewinnspiel ist kein Beweis für Einwilligung in Werbeanruf’

BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig

Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Preise gegenübergestellt sind, ist nur dann zulässig, wenn sie mit zusätzlichen Erklärungen versehen ist. Dies hat der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden (Urteil vom 07.03.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Insbesondere muss sich aus der Werbung ergeben, wie lange die Eröffnungspreise gelten und ab wann die höheren (durchgestrichenen) Preise verlangt werden.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Werbemaßnahme eines Teppichhändlers. Dieser bewarb eine Teppichkollektion in einem Werbeprospekt mit Einführungspreisen, denen er höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Da es sich um eine Weltneuheit handle, könne er als Hersteller deutliche Rabatte gewähren. Dagegen wehrte sich ein Mitbewerber, der in dieser Werbung seines Konkurrenten eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot sah. Der BGH bestätigte diese Auffassung. Weiterlesen: ‘BGH: Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Eröffnungsangebot nur mit Erklärungen zulässig’

Social Media – Stolperfalle Schleichwerbung

Viele Unternehmer haben für sich die Werbung in Social Media Plattformen, wie beispielsweise auf Facebook oder Twitter, entdeckt. Diese Art des viralen Marketing hat sich in einigen Unternehmensbereichen als äußerst effektiv erwiesen. Vielen der Unternehmer ist hierbei jedoch nicht bewusst, dass Social Media Werbung als sogenannte Schleichwerbung schnell unzulässig sein kann. Weiterlesen: ‘Social Media – Stolperfalle Schleichwerbung’

BGH: Strenge Anforderungen für Zulässigkeit von Werbeanrufen – Double Opt-in unzureichend

Unaufgeforderte Werbeanrufe stellen nach deutschem Recht stets eine unzumutbare Belästigung dar und sind deshalb wettbewerbswidrig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist deshalb stets eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers im Vorfeld – soweit nichts Neues. Laut BGH sind diese hohen Hürden auch mit EU-Recht vereinbar (Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 – bislang nicht im Volltext verfügbar). Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung, dass der BGH das weit verbreitete elektronische Double-Opt-in-Verfahren für die Einholung der erforderlichen Einwilligung als von vornherein ungeeignet ansieht.

Beim Double-Opt-in-Verfahren erhält der Verbraucher nach Eingabe seiner Daten im Internet eine Bestätigungsmail, in der er durch Anklicken eines dort enthaltenen Links bestätigen muss, dass er künftig E-Mails enthalten will. Auch im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bei der Durchführung eines Online-Gewinnspiels dieses Verfahren angewendet. Weiterlesen: ‘BGH: Strenge Anforderungen für Zulässigkeit von Werbeanrufen – Double Opt-in unzureichend’

BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig

Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte. Weiterlesen: ‘BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig’

Opt-Out & co.: E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?

Der Versand von E-Mail-Werbung wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Viele Händler sind unsicher, wann eine Einwilligung des Kunden erforderlich ist bzw. welche Formalien gegebenenfalls zu beachten sind. Oft geht es dabei um die Frage, ob eine Einwilligung auch im Wege einer vorangekreuzten Checkbox (sogenanntes „Opt-Out-Verfahren“) oder mittels einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam eingeholt werden kann. Mit dieser Thematik beschäftigte sich kürzlich das OLG Thüringen und konkretisierte in einer Entscheidung die geltenden Vorgaben (OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10; das Shopbetreiber-Blog berichtet).

Grundsätzlich gilt: Die Nutzung personenbezogener Daten, zu denen auch die E-Mail-Adresse gehört, steht unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen, es sei denn das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Im Bereich der postalischen Werbung ist eine solche Ausnahme beispielsweise in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu finden (sogenanntes „Listenprivileg“). Im Bereich der E-Mail-Werbung ist das Listenprivileg hingegen nicht anwendbar. Hier enthält § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme. Danach darf E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen versandt werden, wenn

Weiterlesen: ‘Opt-Out & co.: E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?’

OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit

Ware, die im Internethandel ohne Angabe einer Lieferzeit angeboten wird, muss unverzüglich versandfertig sein. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2010, Az. 4 U 205/09. Steht die Ware dennoch nicht zum Versand bereit, so ist die Werbung ohne entsprechenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig. Ebenso wenig hilft die Angabe einer Lieferfrist über den Irreführungsvorwurf hinweg, wenn ein Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit ausbleibt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Markenmatratzen seine Ware zum Kauf angeboten, ohne diese jedoch tatsächlich in näherer Zukunft liefern zu können bzw. abrufbar bei einem Dritten vorrätig zu haben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte im Wege einer Widerklage auf Unterlassung, sofern nicht der tatsächliche Liefertermin bzw. Lieferfrist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werde. Das LG Bochum gab der Widerklage statt, das OLG Hamm bestätigte das Urteil. Weiterlesen: ‘OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit’

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im “normalen” Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich. Weiterlesen: ‘Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps’

Fake-Abmahnungen wegen angeblicher Speicherung von IP-Adressen im Umlauf

Webmaster berichten seit kurzem verstärkt von dubiosen Abmahnungen per E-Mail wegen einer angeblichen Speicherung von IP-Adressen. Auch vom Beginn einer neuen Abmahnwelle ist bereits die Rede. Bei diesen Mails handelt es sich allerdings um Scheinabmahnungen, die keiner weiteren Reaktion bedürfen. Davon abgesehen werfen diese Mails einmal mehr die Frage auf, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und ob Verstöße gegen Datenschutzrecht überhaupt abmahnfähig sind.

In den E-Mails wird pauschal behauptet, der Empfänger habe auf seiner Website IP-Adressen der Benutzer gespeichert. Eine solche Speicherung stelle einen Verstoß gegen das „Datenschutzgesetz“ dar und sei „laut Rechtslage ungültig“, weshalb die Zahlung eines Betrags in Höhe von 128,50 Euro innerhalb einer kurzen Frist von drei Tagen sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, andernfalls drohe eine Klage.

Bei diesen in schlechtem Deutsch abgefassten und auch sonst wenig professionell wirkenden Mails handelt es sich offensichtlich um den durchsichtigen Versuch, den Empfänger durch den Anschein einer Abmahnung einzuschüchtern und durch den vergleichsweise niedrig angesetzten Betrag zur Zahlung zu bewegen. Die dort aufgebaute Drohkulisse und der schräg formulierte Verweis auf die angebliche Unzulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen wirkt jedoch wenig überzeugend. Einen Beleg, dass tatsächlich IP-Adressen gespeichert wurden, kann eine in Massen verschickte E-Mail naturgemäß nicht liefern. Weiterlesen: ‘Fake-Abmahnungen wegen angeblicher Speicherung von IP-Adressen im Umlauf’

40-Euro-Klausel: Gesonderte Vereinbarung erforderlich?

Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.

Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.

Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.

Datenschutz: Käufer von Adressdaten müssen Einwilligungen überprüfen

Das OLG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Az. I-20 U 137/09) mit der Rechtmäßigkeit der Verwendung von gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Gerichts haben Unternehmen, die solche E-Mail-Adressen erwerben, sicherzustellen, dass E-Mails ausschließlich an diejenigen Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auf eine einfache Zusicherung des Verkäufers dürfe sich das werbende Unternehmen nicht verlassen.

Nach Auffassung des Gerichts sind seitens des Käufers konkrete Maßnahmen erforderlich gewesen, um die Adresssätze auf das Vorliegen von Einwilligungen hin zu überprüfen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass die Adressdaten einzeln telefonisch auf Einwilligungen überprüft werden. Vielmehr sei eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden ausreichend. Dies dürfte bei Datensätzen mit ordnungsgemäßen Einwilligungen auch machbar sein, zumal eine Einwilligung gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG stets ausdrücklich zu erfolgen hat, was in aller Regel in irgendeiner Weise dokumentiert wird.

Wer zu Werbezwecken E-Mail-Adressen kauft, sollte deshalb noch vor deren Verwendung eigenhändig prüfen, ob für jede einzelne E-Mail-Adresse die erforderliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Bei Verstößen muss mit Bußgeldern oder Abmahnungen gerechnet werden.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung -  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

Keine Haftung von Bannerkunden für rechtswidrige Inhalte der Website

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Bannerkunden nicht als (Mit-)Störer haften, wenn auf der Website, auf der die Bannerwerbung platziert ist, rechtswidrige Inhalte (hier Urheberrechtsverletzungen) angeboten werden.


Es sei nicht ersichtlich, dass das verklagte Unternehmen eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite habe. Zwar fördere es mit seiner Werbeplatzierung das Handeln des illegalen Portal-Betreibers.  Es jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Plattform maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Die Androhung eines Boykotts hätte daher keinerlei Wirkung erzielt. Insofern fehle an der realen Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten.

(LG München: Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09), ausführlich hierzu Online-und-Recht.de

Das Urteil mag im vorliegenden Fall noch zutreffend davon ausgegehen, dass Werbekunden nur eingeschränkte bzw. gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Webseiten haben, auf denen die jeweiligen Werbemittel (z.B. Banner) geschaltet werden. In der Konsequenz hiesse dies aber, dass illegale Seiten sich weiter mit legaler Werbung finanzieren können. Ob dieses Ergebnis so von den Münchner Richtern gewollt war?

LG Augsburg: Fehlende Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.

Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.

Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:

Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.

Hohe Hürden für die Zulässigkeit von Telefonwerbung

Telefonwerbung ohne die vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist bereits seit 2004 ausdrücklich gesetzlich verboten (§ 7 Absatz 2 UWG). An dieses Verbot hat sich bislang kaum jemand gehalten. Da vor allem abschreckende Sanktionen fehlten, ging die telefonische Belästigung der Verbraucher munter weiter. Insbesondere marktunerfahrene Teilnehmer, Senioren, Jugendliche und Ausländer werden per Telefon regelmässig zu meist völlig unnützen und teuren Verträgen überredet.

In Zukunft soll mit dieser Unsitte nach dem Willen der Rechtssprechung und des Gesetzgebers Schluss sein.

Mit dem “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” will die Bundesregierung die Voraussetzungen für Telefonwerbung strenger regeln. Gleichzeitig sollen für Verstösse empfindliche Strafen verhängt werden.

Damit sich die Neuerungen nicht als stumpfes Schwert erweisen, stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen die Einwilligungspflicht bei Cold Calls und gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung zukünftig als Ordnungswidrigkeiten ein.

Im Fall einer fehlenden Einwilligung bei Cold Calls kann eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR verhängt werden. Verletzungen hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- EUR geahndet.

(Quelle: mit ausführlicher Übersicht zu den Änderungen, www.adresshandel-und-recht.de)

Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für eine  “ausdrückliche und vorherige Zustimmung” des Verbrauchers in den vergangenen Jahren in der Rechtssprechung entsprechend erschwert. So ist nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung die Einwilligunserklärung innerhalb von AGB unzulässig.

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung für Telefonwerbung in AGB unzulässig ist. Nutzt ein Händler dennoch eine solche Klausel, kann er nicht nur von anderen Händlern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch das LG Dortmund erklärte einige AGB-Klausel bezüglich der Weitergabe personenbezogenen Daten für Unzulässig.

(Quelle: www.shopbetreiber-blog.de)


Neues UWG in Kraft getreten

Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG). Für Onlinehändler ergeben sich dadurch zahlreiche Änderungen.

Der Begriff der Wettbewerbshandlung wird durch den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ ersetzt. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht mehr auf Handlungen vor Vertragsschluss, sondern wird auf Geschäftspraktiken während und nach dem Vertragsschluss ausgeweitet.

Der neu eingeführte § 5a UWG regelt die so genannte Irreführung durch Unterlassen. Demnach müssen Unternehmer darauf achten, dass für den Verbraucher wesentliche Informationen bereitgestellt werden. Fehlen diese Informationen und wird dadurch die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflusst, drohen kostenintensive Abmahnungen. Was nun tatsächlich als wesentlich einzustufen ist, wird durch die Rechtsprechung zu klären sein.

Ein wichtiger Bestandteil des neuen UWG ist die so genannte „Schwarze Liste“, ein Katalog von Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets verboten sind. Unzulässig ist beispielsweise, Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten zu betreiben, deren Bestand selbstverständlich ist, beispielsweise mit Gewährleistungsrechten oder dem Widerrufsrecht. Von Bedeutung für den Internethandel ist zudem das Verbot der Verwendung von Gütesiegeln und Qualitätskennzeichen ohne entsprechende Genehmigung oder etwa die Beschreibung eines Produkts als kostenlos, obwohl dem Verbraucher weitere Kosten entstehen.

Insgesamt stellt das neue UWG strengere Anforderungen an den Wettbewerb auf als bisher. Insbesondere der neue § 5a UWG sowie die „Schwarze Liste“ dürften kaum noch Anwendungsspielraum für die Annahme von Bagatellfällen lassen. Onlinehändler sind daher gut beraten, sich möglichst weitgehend an die neuen Vorgaben zu halten.

Weitere Informationen zur „Schwarzen Liste“ finden Sie hier.