Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: UNterlassungsanspruch

LG Hamburg: Google haftet für „Suchtreffer-Snippets“

Im Jahr 2014 entschied das LG Hamburg (Az.: 324 O 660/12), dass Google für den Inhalt seiner Suchtreffer-Snippets – ab Kenntniserlangung – auf Unterlassung haftet.

Bilderklau: BGH entscheidet zum Umfang des Unterlassungsanspruchs bei unberechtigter Verwendung mehrer Bilder

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur auf die tatsächlich verletzten Schutzrechte zu beschränken ist, sondern sich darüber hinaus auch auf  noch nicht verletzte (im Kern aber gleichartige) Schutzrechte erstrecken kann (Restwertbörse II – Urteil vom 20.06.2012, Az I ZR 55/12).

In den Worten des BGH heisst das

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

BGH: Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis dar

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2013 (Az: I ZR 219/12) bestätigt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht zugleich ein Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs oder des Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten beinhaltet.

Diese Auffassung wurde in der Literatur schon immer vertreten. Trotzdem finden sich immer wieder Gerichte und vor allem (Abmahn-)Anwälte, die die gegenteilige Auffassung vertreten. Anwälte, die Abmahnungen abwehren, verwenden daher bei Übersendung einer Unterlassungserklärung gebetsmühlenartig die Formel

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Rechtslage (in jüngster Zeit ergänzt um den Zusatz) gleichwohl rechtsverbindlich,

um damit klarzustellen, was ohnehin klar sein sollte (und sich regelmässig aus dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ergibt). Lediglich, wenn sich aus den weiteren Umständen ergibt, dass der Abgemahnte Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche anerkennt, soll hier ein Anerkenntnis gesehen werden können, so auch der BGH.

Danke an den Kollegen Thomas Stadler von Internet-Law, der auf das Urteil hingewiesen hat.

Affiliate-Marketing: LG Stuttgart zur Verantwortlichkeit des Advertisers für Spam-E-Mails des Publishers

Das LG Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.05.2013 zur Verantwortlichkeit des Advertisers im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Netzwerkes für Spam-Emails eines Publishers und verneinte dessen Haftung. Dies ist insofern interessant, als frühere Urteile anderer Gerichte, auch des BGH, in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung angenommen hatten.

Im vorliegenden Fall des LG Stuttgart hatte eine Privatperson, die von dem Publisher unerwünschte Werbemails erhalten hatte,  gegen den Advertiser auf Unterlassung geklagt, da dieser als Störer nach § 1004 BGB für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. 

BGH: Google muss Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Autocomplete löschen

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass Google Autocomplete-Suchvorschläge in seiner Suchmaschine löschen muss, wenn damit Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sprich: Die automatisierten Suchvorschläge dürfen nicht beleidigen. Entsprechende Vorschläge müssen von Google auf Aufforderung gelöscht werden.

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung  (Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12) hat der BGH heute geklärt, dass die Suchergänzungsvorschläge (auch Autocomplete oder Auto-Vervollständigung) bei Google zwar nicht per se eine Haftung auslösen, auch wenn damit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgelöst werden:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Allerdings:

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Damit ist für Betroffene ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegeben. Google muss also zukünftig die Beschwerden der Betroffenen prüfen und ggfs. verletzende Suchvorschläge löschen.

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