Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: TMG

OLG München: Klarnamenpflicht bei Facebook rechtmäßig

Das OLG München hat in zwei Urteilen vom 08.12.2020 (Az.: 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass die von Facebook vorgegebene Klarnamenpflicht rechtmäßig ist.

Rechtliches Tretminenfeld für Online-Händler – Amazon Marketplace

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.

Das OLG Köln hat entschieden  (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.

via muepe.de: LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C nicht zwingend Diensteanbieter

Unser Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden veröffentlicht:

LG Wiesbaden: Domaininhaber und Admin-C sind nicht zwingend Diensteanbieter gemäß TMG (Urteil vom 18.10.2013 – Az. 1 O 159/13)

Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen wegen Verletzung der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG führte es [das Gericht] aus, dass weder der Inhaber einer Domain noch der administrative Ansprechpartner (Admin-C) zwingend Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG seien.

Datenschutz: Safe Harbor eine Farce?

Aktuell berichtet SPON in dem Beitrag  Safe Harbor: US-Konzerne täuschen EU-Bürger beim Datenschutz über die Ergebnisse einer Untersuchung zur Realität des Safe-Harbor-Abkommens. Die Ergebnisse offenbaren – wenig überraschend – eine gravierende Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook

Facebook User, die Ihr Profil zumindest teilweise auch geschäftsmässig (z.B. für Marketing) nutzen, sind verpflichtet ein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz (TMG) vorzuhalten. So hat  das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az: 2 HK O 54/11) entschieden.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

BGH: Google-Suchergebnisse können Markenrechtsverletzung darstellen

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) entschieden, dass die Anzeige von Suchergebnissen innerhalb von Suchmaschinen eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor. Demnach soll ein Unternehmen für rechtsverletzende Suchergebnisse bei Suchmaschinen wie Google haften, wenn es diese Ergebnisse provoziert. Der BGH sieht auch für ein Haftungsprivileg kein Raum.

Der Kläger ist Inhaber der Marke „POWER BALL“, unter welcher er ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur vertreibt. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. Dort bietet sie unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein vergleichbares Trainingsgerät an. Nach Eingabe des Begriffs „Powerball“ in der internen Produktsuche im Shop der Beklagten erschien in den Suchergebnissen unter anderem auch die Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Nach Eingabe des Begriffs „power ball“ bei Google wurde gleich an zweiter Stelle ein Eintrag der Beklagten aufgelistet, der mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben war. Nach Anklicken gelangte man zur Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Der Kläger sah in beiden Fällen eine Verletzung seiner Rechte aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowie einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung. Der BGH gab dem Kläger Recht.

Fake-Abmahnungen wegen angeblicher Speicherung von IP-Adressen im Umlauf

Webmaster berichten seit kurzem verstärkt von dubiosen Abmahnungen per E-Mail wegen einer angeblichen Speicherung von IP-Adressen. Auch vom Beginn einer neuen Abmahnwelle ist bereits die Rede. Bei diesen Mails handelt es sich allerdings um Scheinabmahnungen, die keiner weiteren Reaktion bedürfen. Davon abgesehen werfen diese Mails einmal mehr die Frage auf, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind und ob Verstöße gegen Datenschutzrecht überhaupt abmahnfähig sind.

In den E-Mails wird pauschal behauptet, der Empfänger habe auf seiner Website IP-Adressen der Benutzer gespeichert. Eine solche Speicherung stelle einen Verstoß gegen das „Datenschutzgesetz“ dar und sei „laut Rechtslage ungültig“, weshalb die Zahlung eines Betrags in Höhe von 128,50 Euro innerhalb einer kurzen Frist von drei Tagen sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, andernfalls drohe eine Klage.

Bei diesen in schlechtem Deutsch abgefassten und auch sonst wenig professionell wirkenden Mails handelt es sich offensichtlich um den durchsichtigen Versuch, den Empfänger durch den Anschein einer Abmahnung einzuschüchtern und durch den vergleichsweise niedrig angesetzten Betrag zur Zahlung zu bewegen. Die dort aufgebaute Drohkulisse und der schräg formulierte Verweis auf die angebliche Unzulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen wirkt jedoch wenig überzeugend. Einen Beleg, dass tatsächlich IP-Adressen gespeichert wurden, kann eine in Massen verschickte E-Mail naturgemäß nicht liefern.

Mitstörer-Haftung für Inhalte fremder RSS-Feeds

Website-Betreiber, die in ihren Internetauftritt RSS-Feeds Dritter einbinden, machen sich deren Inhalte zu eigen und haften daher als Mitstörer für rechtswidrige Inhalte. So entschied das LG Berlin mit Urteil vom 13.04.2010, Az. 27 O 192/10. Sie können somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Ein Haftungsprivileg kommt ihnen regelmäßig nicht zugute.

Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner, ein Betreiber eines Social-News-Dienstes, einen RSS-Feed einer Zeitung in seine Seite integriert. Die Informationen aus dem Feed waren in Form eines Teasers auf der Seite des Antragsgegners sichtbar. Unter anderem befanden sich in dem Feed auch Informationen, die das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzen. Diese nahm den Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, die Berliner Richter gaben ihr Recht.

Verbesserter Datenschutz bei Google Analytics

Im vergangenen November hatten Deutschlands oberste Datenschutz-Aufsichtsbehörden in einer gemeinsamen Erklärung den Einsatz von Google Analytics als weitgehend unzulässig eingestuft (siehe auch hier). Die Einsatzmöglichkeiten des Webanalyse-Tools reduzierten sich dadurch faktisch auf Null. Nun stellt Google für Website-Betreiber erstmals die technische Möglichkeit zur Verfügung, IP-Adressen zu pseudonymisieren, wie es das geltende Datenschutzrecht explizit fordert. Parallel dazu stellt Google ein Browser-Addon zur Verfügung, um das Datensammeln durch Google Analytics zu unterbinden. Der Einsatz von Google Analytics dürfte nach alldem in Deutschland wieder zulässig sein.

Der wesentliche Kritikpunkt der Datenschützer ist die Speicherung von IP-Adressen durch Google Analytics in nicht pseudonymer Form. Datenschutzrechtlich ist dies allenfalls mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig, was jedoch im Hinblick auf Google Analytics praktisch kaum umsetzbar ist. Die neue Funktion mit der Bezeichnung „_anonymizeIp()“ ermöglicht nun die Pseudonymisierung: Die IP-Adresse wird unkenntlich gemacht, indem vor jeder weiteren Verarbeitung die letzten acht Bit gelöscht werden. Eine Identifizierung des Benutzers ist somit ausgeschlossen, eine grobe Lokalisierung bleibt hingegen weiterhin möglich. Dem Erfordernis einer pseudonymen Speicherung dürfte damit Genüge getan sein. Das Konkurrenz-Tool etracker verfährt bereits seit längerem auf diese Weise.

BGH: Inhalte-Haftung für Internetportale

Mit Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Koch-Rezepte) einstellen können, für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz).

Wie auch in einem anderen, dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2008, Az: 28 O 690/07, zugrundeliegenden Fall wurde die umfassende Rechtseinräumung an den eingestellten Inhalten dem Portalbetreiber so mit zum Verhängnis.

Google Analytics – Einsatz in Deutschland unzulässig?

Google Analytics wird mittlerweile auf Millionen von Seiten eingesetzt. Das kostenlose Webanalyse-Tool zur Messung des für Websitebetreiber wichtigen Surf-Verhaltens ist kostenlos und einfach zu bedienen. Datenschutzrechtlich ist der Einsatz dieses Dienstes allerdings problematisch. Seit einiger Zeit wird deshalb kontrovers diskutiert, ob dessen Benutzung überhaupt zulässig ist. Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutz-Aufsichtsbehörden, hat nun festgestellt, dass Google Analytics nach deutschem Recht nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden darf.

Der Düsseldorfer Kreis hat auf seiner Konferenz am 27.11.2009 einen Katalog von datenschutzrechtlichen Vorgaben aufstellt, denen Webanalysetools entsprechen müssen. Diese Kriterien erfüllt Google Analytics nicht. Das datenschutzrechtliche Problem bei Google Analytics besteht darin, dass durch dessen Einsatz Nutzungsprofile unter der Verwendung von IP-Adressen erstellt und gespeichert werden. Eine Speicherung ist nach dem Telemediengesetz (TMG) allerdings nur in pseudonymer Form zulässig, also wenn keine personenbezogenen Daten des Nutzers erfasst werden. Andernfalls bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Betroffenen.

Die Zulässigkeit von Google Analytics hängt also von der seit längerem höchst umstrittenen Frage ab, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind (siehe auch hier). Geht man von einer Personenbezogenheit aus, hätte dies zur Folge, dass der Verwender von Google Analytics die Einwilligung seiner Seitenbesucher einholen müsste, um Google Analytics überhaupt verwenden zu dürfen. Nach Auffassung der Datenschützer vom Düsseldorfer Kreis sind IP-Adressen auf jeden Fall personenbezogene Daten. Folglich sind IP-Adressen auch keine Pseudonyme im Sinne des TMG bzw. BDSG.

Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises dürfte die Verwendung von Google Analytics erheblich einschränken. Zulässig wäre demnach nur ein Einsatz nach vorheriger Einwilligung der Websitebesucher (opt-in), was gerade beim Angebot kostenloser Dienste wie beispielsweise Nachrichten-Sites praktisch unmöglich sein dürfte, aber auch im Onlinehandel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch wenn dieser Beschluss keine Rechtsbindung entfaltet, ist er besonders vor dem Hintergrund brisant, dass einzelne Datenschutzbehörden bereits angekündigt haben, den Einsatz von Google Analytics gezielt zu unterbinden. Schlimmstenfalls drohen Bußgelder.

Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich nach Alternativen wie beispielsweise etracker oder Econda Monitor umsehen, die entweder die IP-Adressen verkürzen (anonymisieren) oder ganz ohne deren Speicherung auskommen.

Die Vorgaben finden Sie im Einzelnen im Beschluss des Düsseldorfer Kreises.

Speicherung von IP-Adressen könnte bald zulässig sein

Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.

Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:

Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. „Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.“ Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den „weit auslegbaren“ Gesetzentwurf ebenfalls.

Quelle: taz

Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.

Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.

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