Tag Archive for 'Rücksendekosten'

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer

Die seit langem strittige Frage, ob Onlinehändler neben den Rücksendekosten auch die Kosten für die ursprüngliche Zusendung an den Verbraucher, die Hinsendekosten, zu tragen haben, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist nun geklärt. Der EuGH entschied in einer für den Fernabsatz grundlegenden Entscheidung am 15.04.2010 erwartungsgemäß, dass dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. Dies hatte bereits der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen so beantragt (siehe auch hier). Händler, die die Hinsendekosten bislang nicht erstatten, sollten nun ihre AGB überprüfen und ihre Praxis ändern, andernfalls drohen Abmahnungen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option jedoch lediglich eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er die Kostentragungspflicht für die Rücksendung grundsätzlich dem Händler zuweist und lediglich eine Ausnahmeregelung in Form der 40-Euro-Klausel (zu den aktuellen Entwicklungen siehe hier) konstruiert hat. Die Frage, wer die Hinsendekosten trägt, beantwortet das deutsche Gesetz indes nicht. Auch der BGH hatte Zweifel, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen, und legte die Frage im Jahr 2008 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Weiterlesen: ‘EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer’

LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen

Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.

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40-Euro-Klausel: Gesonderte Vereinbarung erforderlich?

Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.

Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.

Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

Widerrufsrecht: BGH entscheidet über Hinsendekosten

Möchte ein Verbraucher nach einem Kauf im Internet von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen, muss der Händler die Kosten für die Rücksendung tragen. Während diese Regel gesetzlich verankert ist, hat der Gesetzgeber keine vergleichbare Regelung für die so genannten Hinsendekosten geschaffen. Dabei handelt es sich um die Kosten des ursprünglichen Versands an den Verbraucher. Am 1. Oktober 2008 wird der BGH diese Frage in einem Grundsatzurteil klären.

Bereits in der Vergangenheit war in der Rechtsprechung die klare Tendenz erkennbar, den Händlern auch die Hinsendekosten aufzuerlegen. (So bspw. das OLG Frankfurt), Ebenso ergibt sich aus der Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG), dass für eine Änderung dieser Praxis wohl kein Spielraum besteht. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der BGH die bisherige Linie in der Rechtsprechung bestätigen wird.

Aktuell arbeitet die Europäische Kommission an einer neuen Richtlinie, die das Fernabsatzrecht modernisieren und europaweit harmonisieren soll. Diese neue Richtlinie könnte die Auferlegung der Hinsendekosten auf den Händler verbindlich regeln und zudem der Debatte um die Rücksendekosten neue Dynamik verleihen. Wir werden Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.