Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: EuGH

EuGH-Urteil: Datenpanne bei Saturn

Der EuGH beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahren immer wieder mit der Frage unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen zulässig sein soll. Letztes Jahr erteilte er in zwei wegweisenden Urteilen zunächst der Erheblichkeitsschwelle eine Absage und ließ später bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausreichen. In seinem aktuellen Urteil bestätigt der Gerichtshof seine vorangegangenen Entscheidungen und engt die Anforderungen ein, indem er einen Anspruch aufgrund eines rein hypothetisches Risikos ablehnt. 

EuGH: Neues Urteil zum Recht auf Vergessenwerden

Im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden müssen Suchmaschinen Inhalte entfernen, wenn nachgewiesen ist, dass diese offensichtlich unrichtig sind. Mit der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen sind, setzte sich nun der EuGH in einem aktuellen Urteil auseinander.

Schluss mit der Vorratsdatenspeicherung

Heute bestätigte der EuGH in einem Urteil, dass die deutschen Regelungen der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten gegen das Unionsrecht verstoßen. Dabei stellte der Gerichtshof auch Grenzen für Neuregelungen klar.

BGH: Plattformen haften für ihre Nutzer

Früher waren Plattformen im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH nun klar, dass Internetplattformen künftig unter bestimmten Bedingungen für Urheberrechtsverstöße von Nutzern auch selbst zu Schadensersatz und Auskunft über die Identität des Nutzers verpflichtet werden können.

Erweitert der EuGH Prüfpflichten für Google?

Der BGH hat dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-460/20) zwei zu klärende Rechtsfragen vorgelegt, die jeweils die Prüfpflichten von Suchmaschinenbetreibern bei Anträgen zur Entfernung von Inhalten betreffen.

EuGH: CBD-Handelsbestimmungen

Bereits am 19.11.2020 hat der EuGH über Handelserleichterungen und die Vermarktung von CBD geurteilt. CBD fällt seitdem unter die Bestimmungen, die den freien Warenverkehr der Union regeln (Art. 34 und 36 AEUV).

(Eine Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin Chiara Flörl)

EuGH zur Zulässigkeit der Software-Dekompilierung

Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen es Erwerbern von proprietärer Software auch gegen den Willen des Herstellers der Software erlaubt ist, diese zu dekompilieren.

Widerrufsrecht bei individuell hergestellten Waren (II)

Grundsätzlich besteht für jeden Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt auch für online, telefonisch oder an der Wohnungstür geschlossene Verträge (Fernabsatzverträge). Der Gesetzgeber hat nach § 312 Abs.2 Nr. 1 BGB hierfür spezielle Ausnahmen vorgesehen, wie beispielsweise nach Kundenspezifikation angefertigte und speziell auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene, sogenannte personalisierte Waren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisierte diese Ausnahme, indem er nun entschied, dass das Widerrufsrecht auch dann nicht bestehe, wenn der Unternehmer noch nicht mit der Herstellung der Ware begonnen hat.

Nachdem bereits in den letzten Jahren mehrfach über Verträge bezüglich derartiger Waren entschieden worden ist, setzte sich nun auch der EuGH am 21.10. 2020 mit der Frage auseinander, inwiefern ein Fernabsatzvertrag widerrufen werden kann, wenn dieser über personalisierte Waren abgeschlossen wurde.

EuGH: Online-Vermittlungsplattform Parship darf nur anteilig Wertersatz berechnen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich am 08.10.2020 mit der Frage, wie der Wertersatz berechnet werden soll, wenn der Kunde seinen Vertrag vorzeitig – fristgerecht- widerruft und somit sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nutzt. Der EuGH entschied, dass die Online-Dating-Plattform Parship nicht allein den Betrag von EUR 130,00 statt des Gesamtpreises von EUR 523, 95 erstatten darf, da zu Beginn des Vertrags auf keine Einzelberechnung hingewiesen worden sei (EuGH, Urt. v. 08.10.2020 – Az.: C-641/19).

Die Beklagte Partnervermittlungs-Website Parship bietet sogenannte Premium-Mitgliedschaften für eine Dauer von 6, 12 oder 24 Monaten an, wodurch diesen Mitgliedern ermöglicht wird, mit allen weiteren Premium-Mitgliedern mithilfe von Nachrichten oder Bildern zu korrespondieren (https://www.cr-online.de/64163.htm).

OLG München: Mittelbare Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern bei Verlinkung auf gelöschte Beiträge

Mit Entscheidung vom 07.06.2017 klärte das OLG München die Frage, ob Suchmaschinenbetreiber mittelbar auf gelöschte Inhalte verlinken dürfen oder sämtliche Hinweise auf gelöschte Inhalte zu unterlassen haben. In dem Verfahren gab das OLG München der Antragstellerin Recht und verpflichtete den Suchmaschinenbetreiber Google, auch die Verlinkung zu Seiten, auf denen gelöschte Beiträge gespeichert werden, zu unterlassen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17).

LG Hamburg: Google haftet für „Suchtreffer-Snippets“

Im Jahr 2014 entschied das LG Hamburg (Az.: 324 O 660/12), dass Google für den Inhalt seiner Suchtreffer-Snippets – ab Kenntniserlangung – auf Unterlassung haftet.

EuGH: Google und das Recht auf Vergessen

Bereits im Jahr 2014 hat der EuGH (Az.: C-131/12) entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und bei Bedarf die betroffenen Links aus dem Suchindex zu entfernen.

OLG Düsseldorf: Bestätigungs-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzulässige Werbung

Grundsätzlich stellt  das Double-Opt-In-Verfahren laut BGH keine unzulässige Belästigung dar. Unsicherheit bezüglich dieses Verfahrens schaffte vor einigen Jahren jedoch ein Urteil des OLG München, wonach eine E-Mail, mit der zur Bestätigung der Einwilligung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als unzulässige Belästigung eingestuft werden kann. Mit diesem Urteil stellte das OLG München auch das Double-Opt-In-Verfahren selbst in Frage. Unlängst hat nun das OLG Düsseldorf diesem Urteil widersprochen und die Rechtsprechung des BGH wiederhergestellt.

Gesetzesentwurf: Ein- und Ausbaukosten soll im Gewährleistungsfall der Verkäufer tragen

Der Gesetzgeber möchte das private Baurecht reformieren. Nebenbei greift er dabei auch in allgemeine Gewährleistungsregelungen ein, sodass von der Neuregelung auch Händler außerhalb des klassischen Baurechts betroffen sind. Auf Versandhändler, die Waren verkaufen, die zum festen Einbau bestimmt sind (etwa Fliesen, Bodenbeläge, Einbaumöbel), könnten künftig erhebliche Mehrkosten zukommen.

Der Kampf um den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Gütern nimmt Fahrt auf

Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.

Zunächst berichtet SPON, dass Amazon  eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.

Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.

Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.

Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.

 

Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern

Kurz vor der CES berichteten SPON und Ars Technica, dass der Unterhaltungskonzern Sony bereits im September 2012 ein Patent für eine Technik angemeldet hat, mit deren Hilfe der Verkauf von gebrauchten Konsolenspielen, unterbunden werden kann. Die Spielewelt spekuliert nun, dass diese Technik bereits bei der in Kürze erwarteten Playstation 4 zum Einsatz kommen könnte. Die Einführung dieser Technologie hätte weitreichende Konsequenzen. Für mich stellt sich die Frage, ob eine solche Vorrichtung rechtlich zulässig wäre.

Hinweis: Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd bei muepe.de | weblog peter müller

Am liebsten verweise ich auf Artikel von Kollegen der eigenen Kanzlei 😉

Mein Kollege Peter Müller hat in seinem Blog muepe.de einen Kommentar zu einem aktuellen EuGH-Urteil zum Thema (keine) Markenverletzung durch Google-Adwords veröffentlicht:

Google Adwords: EuGH gibt explizit grünes Licht für Brandbidding Rechtssache C-323/09 – Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd | muepe.de | weblog peter müller.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur Auslösung von Google AdWords-Anzeigen grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden.

Weiter

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss.

 

Onlinehändlern steht erneut Änderung der Widerrufsbelehrung bevor

Die nächste Änderung der Vorschriften zum Widerrufsrecht im Fernabsatz ließ nicht lange auf sich warten. Nachdem die letzte Änderung erst zum 11.06.2010 erfolgte, sollen die Vorschriften laut einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung ein weiteres Mal modifiziert werden. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH zur Wertersatzpflicht (siehe auch hier). Wann die Änderungen in Kraft treten, ist noch offen.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07) entschieden, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Wertersatz könne nur verlangt werden, wenn der Verbraucher sich treuwidrig verhält. Die Beurteilung, wann das im Einzelnen der Fall sein soll, überließ der EuGH den deutschen Gerichten. Der Gesetzgeber will der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit mit den geplanten Neuregelungen nun begegnen.

LG Berlin verneint Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Keyword Advertising ist weiterhin uneinheitlich und wenig übersichtlich. Trotz der einschlägigen EuGH-Entscheidungen (Google und Google France (Louis Vuitton u.a.), Bananabay, Portakabin), nach denen eine Markenrechtsverletzung nur im Fall einer Zuordnungsverwirrung in Betracht kommt, hielt beispielsweise das OLG Braunschweig an seiner restriktiven Rechtsprechung fest (vgl. unseren Beitrag vom 1.2.11). Anders hingegen entschied das LG Berlin mit Urteil vom 22.09.2010 (Az.: 97 O 55/10), das den Leitlinien des EuGH folgte. Dabei waren beide Fälle sehr ähnlich gelagert: Ebenso wie im vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall war auch hier das streitgegenständliche Keyword durch die Funktion „Weitgehend passende Keywords“ Bestandteil der Anzeigenkampagne des Werbenden geworden.

Als Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung zog das LG Berlin die EuGH-Entscheidung „Google und Google France“ (Rs. C-236/08 bis 238/08) heran und stellte hiervon ausgehend nochmals klar, dass eine Markenrechtsverletzung grundsätzlich zu bejahen ist, wenn die Anzeige suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Dazu ist bereits ausreichend, dass die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass sich ein verständiger Internetnutzer auf Grund der Gestaltung der Anzeige nicht sicher sein kann, ob zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Google AdWords: OLG Braunschweig weicht von EuGH-Rechtsprechung ab

Markenrechtsverletzungen im Rahmen von Keyword Advertising bleiben ein heiß diskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr hatte der EuGH in einer Serie von Entscheidungen (Louis Vuitton, Bananabay, Portakabin) klargestellt, dass die Benutzung geschützter Marken als Keywords grundsätzlich nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn aus Sicht des Betrachters eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Nach Auffassung des OLG Braunschweig liegt eine Markenrechtsverletzung trotz der EuGH-Rechtsprechung vor, wenn AdWords-Anzeigen mit der Option „weitgehend passende Keywords“ geschaltet werden und die Anzeige dadurch neben den Suchergebnissen einer fremden Marke erscheint.

Im vom OLG entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Onlineshop für Geschenkartikel und Pralinen. Bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ bei Google erschien rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten:

Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“

Mittels des Links in der Anzeige gelangte man zum Shop der Beklagten. Produkte der streitgegenständlichen Marke „M…“ wurden dort jedoch nicht vertrieben.

Google ändert Adwords-Werberichtlinien für Europa

Laut einer aktuellen Meldung auf Spiegel Online ändert Google seine Richtlinien für sein Keyword-Advertising-System Google Adwords. Demnach wird die Verwendung geschützter Begriffe als Keywords ab dem 14. September 2010 erlaubt sein. Google reagiert damit auf die jüngsten EuGH-Entscheidungen zu Google Adwords. Die neuen Regeln gelten für Europa sowie den gesamten Raum der europäischen Freihandelszone.

Mit den neuen Richtlinien entfällt die Möglichkeit für Markeninhaber weitgehend, direkt bei Google eine Beschwerde einzureichen. In den meisten Fällen werden Markeninhaber ihre Ansprüche daher künftig direkt an den Werbenden richten müssen. Eine Beschwerde soll jedoch weiterhin möglich sein, wenn aus der Anzeige nicht eindeutig hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen und so eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr gegeben ist. Solche Anzeigen wird Google nach wie vor entfernen.

Während Google nach der Rechtsprechung des EuGH nicht selbst für Markenrechtsverletzungen innerhalb des Adwords-Systems haftet, können Adwords-Kunden hierfür jedoch sehr wohl in die Haftung genommen werden. Vor diesem Hintergrund darf die Änderung der Richtlinien keinesfalls als Freibrief für Werbende missverstanden werden.

Portakabin-Urteil: EuGH entscheidet erneut zu Keyword Advertising

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.07.2010 ein weiteres Urteil zum Themenkreis Keyword Advertising und Google Adwords gefällt. Gemäß dem Urteil kann ein Markeninhaber einem Werbenden, der dieselben Waren oder Dienstleistungen anbietet, die Benutzung der Marke verbieten, wenn aus der Werbung nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber oder von einem Dritten stammen.

Während dieser Grundsatz bereits aus den EuGH-Entscheidungen „Louis Vuitton“ und „bananabay“ bekannt ist (siehe auch hier), konkretisiert der EuGH nun seine Rechtsprechung, indem er klarstellt, dass das Hinzufügen von Wörtern wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“ nicht für eine relevante Markenrechtsverletzung genügen soll. Ein Verbot soll in solchen Fällen allenfalls dann möglich sein, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, wenn also beispielsweise der Werbende den Eindruck erweckt, er stünde in einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber, oder wenn er den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Vorliegend verwendete das beklagte Unternehmen Primakabin BV im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne die Marke „Portakabin“ sowie einige Abwandlungen davon, etwa „Portacabin“, „Portokabin“ oder „Portocabin“. Das Unternehmen Portakabin BV, das auch Inhaberin der Marke „Portakabin“ ist, sah darin eine Markenrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung. Das Berufungsgericht in Amsterdam gab der Klägerin Recht. Auf die Revision hin legte der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren dem EuGH vor, der die Rechtsauffassung der Klägerin nun bestätigt hat.

Hinsendekosten: BGH folgt EuGH

Im April entschied der EuGH, dass Verbraucher nach Ausübung ihres Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware belastet werden dürfen. Mit Urteil vom 07.07.2010 hat nun auch der BGH sein Urteil in dieser Sache gefällt. Da die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, weder nach deutschem Recht noch anhand der Fernabsatzrichtlinie hinreichend klar beantwortet werden konnte, legte der BGH diese Frage Europas höchstem Gericht zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied in seinem Urteil auf die Vorlagefrage des BGH, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss (siehe auch hier). Diese Auslegung ist für alle nationalen Gerichte, also auch für den BGH, bindend. Aus diesem Grund folgte der BGH dem EuGH und entschied ebenfalls, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer

Die seit langem strittige Frage, ob Onlinehändler neben den Rücksendekosten auch die Kosten für die ursprüngliche Zusendung an den Verbraucher, die Hinsendekosten, zu tragen haben, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist nun geklärt. Der EuGH entschied in einer für den Fernabsatz grundlegenden Entscheidung am 15.04.2010 erwartungsgemäß, dass dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. Dies hatte bereits der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen so beantragt (siehe auch hier). Händler, die die Hinsendekosten bislang nicht erstatten, sollten nun ihre AGB überprüfen und ihre Praxis ändern, andernfalls drohen Abmahnungen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option jedoch lediglich eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er die Kostentragungspflicht für die Rücksendung grundsätzlich dem Händler zuweist und lediglich eine Ausnahmeregelung in Form der 40-Euro-Klausel (zu den aktuellen Entwicklungen siehe hier) konstruiert hat. Die Frage, wer die Hinsendekosten trägt, beantwortet das deutsche Gesetz indes nicht. Auch der BGH hatte Zweifel, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen, und legte die Frage im Jahr 2008 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

EuGH: Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht

Das Keyword-Advertising-System Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung (Rs. C-236/08 bis C-238/08). Markeninhaber können ihre Ansprüche jedoch gegen den Werbenden richten, wenn aus dessen Anzeigen nicht klar hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

Die markenrechtliche Verantwortlichkeit setzt eine Benutzung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Demnach kommt es darauf an, wer die Schlüsselwörter (Keywords) tatsächlich benutzt. Google Adwords ermöglicht zwar, dass dessen Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, jedoch liegt darin nach Ansicht des EuGH keine tatsächliche Benutzung. Eine Verantwortlichkeit von Google scheidet aus diesem Grund aus.

EuGH: Entscheidung zu Hinsendekosten steht bevor

Man kann dem EuGH sicherlich vieles vorwerfen. Nicht jedoch, dass er übereilte Entscheidungen treffen würde. Vor über einem Jahr wurde dem obersten europäischen Gericht die Frage vorgelegt, ob beim Online-Handel dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zurückzuerstatten sind (wir berichteten). Diese Frage ist ja für den Online-Handel von erheblicher Bedeutung. Jetzt endlich scheint eine Klärung in Sicht. Zumindest hat der EuGH-Generalanwalt sein Schlussplädoyer gehalten.

Ungeklärt ist die Frage ja schon länger. Fast seit den Anfangstagen des Online-Handels möchte man sagen. Und für den Online-Handel geht es hier auch um einiges. Zwar wachsen die eCommerce-Umsätze noch. Allerdings hat sich das Wachstum stark verlangsamt und die Gewinne der Online-Händler schrumpfen, nicht zuletzt aufgrund strenger Anforderungen beim Verbraucherschutz. Deswegen ist das generelle Widerrufsrecht dem Online-Handel ohnehin ein Dorn im Auge. Der Handel beklagt vor allem, dass das Widerrufsrecht von vielen Verbrauchern missbraucht wird. Abhängig von der Branche werden Retouren-Quoten bis zu 50% gemeldet. Und jetzt soll der Verraucher auch noch seine Hinsendekosten zurückverlangen können. Damit würden die Gewinne nochmals schrumpfen, beklagen die Händler. Aufgrund der bereits geltenden strengen  Verbraucherschutzvorschriften im Internethandel würde eine solche Maßnahme auch keinen merklichen Gewinn an Vertrauen bringen. Alleiniger Verlierer wäre also der Online-Handel.

Zumindest wird in absehbarer Zeit die Unsicherheit beendet werden. Der EuGH-Genralanwalt hat sein Schlussplädoyer gehalten und in der Regel folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts. Paolo Mengozzi heißt der Generalanwalt und er vertritt die Auffassung, dass die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs an den Verbraucher zurück zu erstatten sind. Ausführlich berichtet hierzu der Shopbetreiber-Blog. Die Schlussanträge im Wortlaut sind hier zu finden.

Wenigstens kann man dem EuGH dann nicht vorwerfen, er hätte sich seine Entscheidung nicht reiflich überlegt.

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Am 03.09.2009 entschied der EuGH, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz nach Widerruf nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (siehe auch hier). Demnach soll Wertersatz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich sein. Nach diesem Urteil herrschte zunächst Unklarheit, ob überhaupt noch Wertersatz geltend gemacht werden kann und welche Auswirkungen das Urteil auf die Widerrufsbelehrung hat. Nun hat das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 05.01.2010 (Az. 5 C 7/09) als erstes deutsches Gericht entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH noch Wertersatz verlangt werden kann, vor allem bei übermäßiger Beanspruchung.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Onlinehändler einen Wertersatzanspruch geltend, da sich nach Rückgewähr der Kaufsache an dieser leichte Gebrauchsspuren zeigten, die offensichtlich vom Käufer verursacht worden waren. Bereits nach deutschem Recht wäre kein Wertersatz zu leisten, wenn diese Gebrauchsspuren ausschließlich auf die Prüfung der Sache, etwa wie im Ladengeschäft, zurückzuführen wären (vgl. § 357 Abs.3 S.2 BGB). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor, da die Gebrauchsspuren nicht lediglich Folge einer solchen bestimmungsgemäßen Prüfung sein konnten, sodass, die deutsche Rechtslage zugrunde gelegt, grundsätzlich Wertersatz zu leisten wäre.

Die deutschen Wertersatzregeln sind nach Auffassung des Gerichts stets gemeinschaftskonform auszulegen, d.h. im Lichte der EU-Fernabsatzrichtlinie zu lesen, die auch Grundlage der EuGH-Entscheidung war. Demnach soll zum Zwecke des Verbraucherschutzes eine Wertersatzpflicht auch dann entfallen, wenn der Käufer – über den Wortlaut des § 357 Abs.3 BGB hinaus – die Sache nicht nur „prüft“, sondern auch „ausprobiert“.

Dennoch sprach das AG Berlin-Mitte dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz zu. In seiner Begründung orientiert sich das Gericht wiederum am EuGH. Denn auch der EuGH gestattet ausnahmsweise Wertersatz, wenn der Verbraucher die Sache auf treuwidrige Weise benutzt hat. Einzelheiten überließ der EuGH der nationalen Rechtsprechung. Daran anknüpfend entschied das Berliner Gericht, dass es als treuwidrig einzustufen ist, wenn der Verbraucher beim Ausprobieren der Ware nicht die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung überschritten wird, und so Gebrauchsspuren entstehen, die nicht zwangsläufig Folge der Prüfung sind.

Das Urteil aus Berlin ist im Ergebnis eine Konkretisierung des EuGH-Urteils. So können die oben beschriebenen Fälle der vom EuGH anerkannten Fallgruppe des treuwidrigen Verhaltens unterfallen. Dies bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls. Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist freilich, dass spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie die Möglichkeit zu deren Vermeidung hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs.3 S.1 BGB). Wer nach dem EuGH-Urteil seine Widerrufsbelehrung geändert hat, wird also regelmäßig keinen Wertersatz fordern können.

EuGH-Urteil zum Wertersatz: Widerrufsbelehrung erneut anzupassen?

Die Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz nach deutschem Recht ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftswidrig. Dies hat zur Folge, dass einerseits künftig kein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann und andererseits viele Widerrufsbelehrungen einmal mehr einer Anpassung unterzogen werden müssen. Droht nun eine neue Abmahnwelle?

Wer als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, ist nach derzeitigem Recht grundsätzlich verpflichtet, Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten, unabhängig davon, ob die Sache tatsächlich genutzt wurde. Dies erklärte der EuGH nun für unvereinbar mit der EU-Fernabsatzrichtlinie. Eine Pflicht zum Wertersatz soll danach nur noch in Ausnahmefällen bestehen.

Der Entscheidung aus Luxemburg liegt die Erwägung zugrunde, dass eine nationale Regelung nicht die Wirksamkeit und Effektivität des (auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgehenden) Widerrufsrechts beeinträchtigen dürfe. Der Verbraucher habe in der Praxis nämlich keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss ein Bild von der Kaufsache zu machen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, diesen Nachteil auszugleichen und dem Verbraucher eine Prüfung der Sache zu ermöglichen und eine Bedenkzeit einzuräumen. Der EuGH sieht die Pflicht zum Wertersatz mit diesem Zweck als unvereinbar an: Sie könne den Verbraucher gänzlich davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Einzig und allein die Rücksendekosten können dem Verbraucher ohne weiteres auferlegt werden.

Eine Wertersatzpflicht komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Verbraucher selbst treuwidrig verhält. Welche Fallgruppen unter dieser Ausnahme einzuordnen sind, ließ der EuGH allerdings offen und übertrug die Aufgabe, dies zu entscheiden, ausdrücklich den nationalen Gerichten.

Unklar ist jedoch, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Shopbetreiber befinden sich nun in einem Dilemma: Belassen sie die Belehrungen unverändert, so tragen sie das Risiko, angesichts des EuGH-Urteils abgemahnt zu werden. Ändern sie jedoch die Widerrufsbelehrung, müssen sie Wertersatzausfälle hinnehmen. Es gilt somit das juristische gegen das wirtschaftliche Risiko abzuwägen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte bzw. auf Wertersatz verzichten kann, dem wird empfohlen, die Gestaltungshinweise 5 und 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung umzusetzen und die dort angegebenen Passagen in den Widerrufsbelehrungstext einzufügen.

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

EuGH droht Wertersatz bei Widerruf zu kippen

Onlinehändler können künftig möglicherweise keinen Wertersatz mehr verlangen, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die entsprechende deutsche Regelung für europarechtswidrig halten, hätte dies weit reichende Konsequenzen für den Internethandel.

Nach derzeitigem deutschem Recht muss der Kunde nach Ausübung seines Widerrufsrecht Wertersatz leisten, wenn er die Kaufsache vorher in Gebrauch genommen hat, also nicht lediglich einer Prüfung unterzogen hat. Dem EuGH liegt nun ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr vor, das genau diese Regelung zum Gegenstand hat:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Die EU-Generalanwältin beantwortet diese Frage in ihren Schlussanträgen wie folgt:

Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann.

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Im Kern bedeutet dies, dass die deutsche Wertersatzregelung wohl nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. In einer vergleichbaren Konstellation entschied der EuGH bereits letztes Jahr, dass ein Kunde bei der Rückgabe eines mängelbehafteten Kaufgegenstands keinen Wertersatz leiste müsse. Sollte der EuGH nun den Schlussanträgen folgen, wäre dies schon das zweite Urteil binnen kurzer Zeit, das eine deutsche Wertersatzregelung zu Fall bringt.

Obwohl noch kein Urteil vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der EuGH den Schlussanträgen folgen wird. Dies hätte neben einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung vor allem zur Folge, dass die erst letztes Jahr geänderten Musterbelehrungstexte erneut geändert werden müssten – eine Pflicht, die jeden einzelnen Händler treffen wird.

Wir werden Sie informieren, sobald ein Urteil vorliegt.

BGH fällt Grundsatzentscheidungen zu Keyword Advertising

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Fällen mit der Zulässigkeit der Nutzung fremder Kennzeichen bei Suchmaschinenwerbung befasst. In den Verfahren ging es jeweils um die Zulässigkeit der Benutzung fremder Kennzeichen, also Marken oder Unternehmensnamen, bei der Werbung auf Suchmaschinen, dem sog. Keyword Advertising, bspw. Google Adwords. In zwei Fällen entschieden die Richter gegen die Kennzeicheninhaber. Die weitestgehende Frage, ob Unternehmen auch fremde Marken nutzen können, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Im ersten Fall (I ZR 139/07) benutzte die Beklagte in ihren Werbeanzeigen das Keyword „pcb“. Die Klägerin, ihrerseits Inhaberin der Marke „PCB-Pool“, sah darin eine Rechtsverletzung. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, der Markeninhaber (hier Marke“ PCB-POOL“) könne in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) „auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.“ Der BGH hat damit klargestellt, dass beschreibende Begriffe als Keyword gebraucht werden können, selbst wenn sie Bestandteil einer Marke sind.

Im zweiten  Fall (I ZR 30/07) hatte die Beklagte Anzeigen unter Verwendung des Keywords „Beta Layout“ geschaltet. Die Klägerin, Inhaberin der Firma „Beta Layout GmbH“, sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmenskennzeichnung. Doch auch hier entschieden die Karlsruher Richter zugunsten der Beklagten. Eine Kennzeichenverletzung sei nicht anzunehmen, weil der Nutzer nicht annehme, dass die Anzeige von der „Beta Layout GmbH“ stamme und es somit an der Verwechslungsgefahr fehle.

In einem weiteren Verfahren benutzte die Beklagte, ein Vertrieb von Erotikartikeln, das Keyword „bananabay“, welche eine Marke der Klägerin darstellt, in ihren Anzeigen. Ob Keywords auch als Marken im Sinne des deutschen Markenrechts zu verstehen sind, hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung des BGH weniger strenge Anforderungen an Werbung auf Suchmaschinen aufstellt als noch vor wenigen Jahren an so genannte Metatags. Die wohl interessanteste Frage, ob geschützte Marken als Keywords benutzt werden dürfen, bleibt allerdings bis zur EuGH-Entscheidung ungeklärt.

Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für Nutzung mangelhafter Waren

Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten (mangelhaften) Ware verlangen. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008. Die Karlsruher Richter folgten damit einer Vorgabe des EuGH.

Der BGH setzte das Verfahren im August 2006 zunächst aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Zu klären war, ob die nach deutschem Kaufrecht grundsätzlich vorgesehene Wertersatzpflicht (§ 439 Abs. 4 BGB) möglicherweise gegen europäisches Recht, insbesondere gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, verstößt. Der EuGH bejahte in seinem Urteil vom 17.04.2008 den Verstoß gegen EU-Recht. Der BGH schlussfolgerte daraus, dass § 439 Abs. 4 BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Danach können Verkäufer in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs von Verbrauchern keinen Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware verlangen.

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Anbieter von Diensten im Internet müssen im Impressum nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.10.2008 (Rs. C 298/07). Demnach genügt beispielsweise ein elektronisches Kontaktformular.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) sind im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ erforderlich. Daraus geht zunächst lediglich hervor, dass neben der E-Mail weitere Angaben erforderlich sind. Ob darunter auch die Telefonnummer fällt, war in der Vergangenheit höchst umstritten. Die deutschen Gerichte beantworteten diese Frage bisher uneinheitlich.

Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass es zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation nicht zwingend einer Telefonnummer bedarf. Vielmehr genügt ein elektronisches Kontaktformular, sofern die Anfragen der Verbraucher binnen 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Lediglich ausnahmsweise muss dem Verbraucher auf Anfrage eine alternative Kommunikationsmöglichkeit, beispielsweise die Telefonnummer, genannt werden. Dies gilt, wenn ihm kein Zugang zum Internet möglich ist, beispielsweise auf einer Urlaubsreise.

Fazit: Nach dem EuGH-Urteil steht fest, dass neben der Angabe der E-Mailadresse als solcher zwar eine weitere Angabe notwendig ist, diese aber nicht unbedingt die Telefonnummer sein muss. Sofern die Anfragen zügig beantwortet werden, genügt auch ein Kontaktformular. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit empfiehlt sich dennoch, dem Kunden eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén