Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

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BGH: Plattformen haften für ihre Nutzer

Früher waren Plattformen im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet. In einem aktuellen Urteil stellte der BGH nun klar, dass Internetplattformen künftig unter bestimmten Bedingungen für Urheberrechtsverstöße von Nutzern auch selbst zu Schadensersatz und Auskunft über die Identität des Nutzers verpflichtet werden können.

Erweitert der EuGH Prüfpflichten für Google?

Der BGH hat dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-460/20) zwei zu klärende Rechtsfragen vorgelegt, die jeweils die Prüfpflichten von Suchmaschinenbetreibern bei Anträgen zur Entfernung von Inhalten betreffen.

LG FFM: E-Mails mit Gutscheinen sind Werbung und bedürfen der vorherigen Einwilligung

Mit Urteil vom 22.03.2018 klärte das Landgericht Frankfurt am Main die Frage, ob für das Versenden von Gutscheinen per Mail eine Einwilligung des Empfängers vorliegen muss oder Gutscheine keine Werbung i. S. d. UWG sind. In diesem Verfahren gab das LG dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, zukünftig Gutscheine per Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers an diesen zu senden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.3.2018, Az. 2-03 O 372/17).

OLG München: Mittelbare Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern bei Verlinkung auf gelöschte Beiträge

Mit Entscheidung vom 07.06.2017 klärte das OLG München die Frage, ob Suchmaschinenbetreiber mittelbar auf gelöschte Inhalte verlinken dürfen oder sämtliche Hinweise auf gelöschte Inhalte zu unterlassen haben. In dem Verfahren gab das OLG München der Antragstellerin Recht und verpflichtete den Suchmaschinenbetreiber Google, auch die Verlinkung zu Seiten, auf denen gelöschte Beiträge gespeichert werden, zu unterlassen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17).

LG Frankfurt: Löschung von Nacktbildern nach Beziehungsende

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 2-03 O 130/17) greift die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14) auf, wonach intime Fotos nach Beziehungsende auf Verlangen eines Partners gelöscht werden müssen, und führt diese weiter fort.

OLG Hamm: Werbung mit Garantien bringt umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss mit sich

Die Frage, wie mit Garantien geworben werden darf, wird immer wieder in der Rechtsprechung diskutiert und stellt einen absoluten Dauerbrenner dar. Unlängst hat sich erneut das OLG Hamm mit der Thematik befasst und aufgezeigt, dass die Werbung mit Garantien sowohl vor als auch nach Vertragsschluss umfangreiche Informationspflichten mit sich bringt.

BGH: Warenprüfung durch Ingebrauchnahme kann Wertersatz begründen

Wer als Verbraucher Waren online bestellt, hat grundsätzlich das Recht, diese Waren ohne Begründung an den Verkäufer zurückzusenden. Im Gegenzug hat der Verkäufer, unter bestimmten Umständen, Anspruch auf einen angemessenen Wertersatz. Diese Thematik wurde bereits häufig von der Rechtsprechung thematisiert. Unlängst hat sich nun auch der BGH in einem Einzelfall mit der Frage, wann Wertersatz zu leisten ist, befasst.

BGH: Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Mit Urteil vom 01.12.2016 entscheidet der BGH ( I ZR 143/15 ), dass der Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmittel erlaubt ist. Viele Händler hatten in der Vergangenheit mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung geworben. Diese Praxis war der  Wettbewerbszentrale stets ein Dorn im Auge, die hierin einen Wettbwerbsverstoss sah.

Strengere Form als Textform in AGB-Klauseln fortan unwirksam

In Zukunft sind AGB-Klauseln, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben, unwirksam. Dies beruht auf einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016. Bisher galt diese Folge lediglich für ein in AGB vorgeschriebenes Schriftformerfordernis.

OLG Düsseldorf: Bestätigungs-E-Mail im Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzulässige Werbung

Grundsätzlich stellt  das Double-Opt-In-Verfahren laut BGH keine unzulässige Belästigung dar. Unsicherheit bezüglich dieses Verfahrens schaffte vor einigen Jahren jedoch ein Urteil des OLG München, wonach eine E-Mail, mit der zur Bestätigung der Einwilligung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als unzulässige Belästigung eingestuft werden kann. Mit diesem Urteil stellte das OLG München auch das Double-Opt-In-Verfahren selbst in Frage. Unlängst hat nun das OLG Düsseldorf diesem Urteil widersprochen und die Rechtsprechung des BGH wiederhergestellt.

KG Berlin: WhatsApp muss seine AGB auch auf Deutsch veröffentlichen

Wer heutzutage ein Smartphone besitzt, hatte höchstwahrscheinlich auch schon, in der einen oder anderen Form, mit der Anwendung WhatsApp zu tun. Denn durch diese Messaging-App wird das Senden von Nachrichten stark vereinfacht. Bislang stellt das Unternehmen seine AGB jedoch nur auf Englisch bereit. Diesen Zustand erklärte das KG Berlin nun für rechtswidrig und hat entschieden, dass der Instand-Messaging-Dienst seine AGB auch auf Deutsch veröffentlichen muss.

BGH: Textilkennzeichnung in Werbeprospekten ohne direkte Bestellmöglichkeit nicht erforderlich

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entscheiden, dass bei einem Werbeprospekt, bei dem keine direkte Bestellmöglichkeit gegeben ist, auch keine Textilkennzeichnung erforderlich ist.

BGH: Widerruf eines Verbrauchers kann missbräuchlich sein

Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht ohne Beschränkung zusteht, ist allgemein bekannt. Dennoch hat der BGH nun in einer Entscheidung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, der zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers führen könnte.

OLG Frankfurt: Markenhersteller dürfen den Vertrieb ihrer Produkte über Amazon verbieten

Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.

BGH: Werbung in automatisierten Empfangsbestätigungen kann unzulässig sein

Es dürfte allgemein bekannt sein und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das Versenden von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers (Double-Opt-In) unzulässig ist. Dabei lässt die Gesetzeslage lediglich wenige Ausnahmen zu. Unlängst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine automatisierte Empfangsbestätigung, die teilweise aus erlaubten (informativen) und teilweise aus werblichen Inhalten besteht, unzulässig sein kann. 

Orientierungshilfe: Angabe von Grundpreisen

Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar. Anhand der folgenden Orientierungshilfe soll die richtige Angabe von Grundpreisen erleichtert werden.

Gesetzesentwurf: Ein- und Ausbaukosten soll im Gewährleistungsfall der Verkäufer tragen

Der Gesetzgeber möchte das private Baurecht reformieren. Nebenbei greift er dabei auch in allgemeine Gewährleistungsregelungen ein, sodass von der Neuregelung auch Händler außerhalb des klassischen Baurechts betroffen sind. Auf Versandhändler, die Waren verkaufen, die zum festen Einbau bestimmt sind (etwa Fliesen, Bodenbeläge, Einbaumöbel), könnten künftig erhebliche Mehrkosten zukommen.

Widerrufsrecht bei individuell hergestellten Waren

Verbraucher haben im Online-Handel grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hiervon macht das Gesetz nur wenige Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen gilt beim Kauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden. Was in der Theorie einfach klingt, führt in der Praxis zu schwierigen Differenzierungen. So kommen das Amtsgericht Dortmund und das Landgericht Düsseldorf in zwei aktuellen Entscheidungen zu gegenteiligen Ergebnissen.

BGH gibt Händlern neue Möglichkeiten zur Verwendung von Marken in Google AdWords (SEM) via muepe.de

Mit einer neuen Entscheidung hat der BGH die Möglichkeiten für die Gestaltung von AdWords-Anzeigen für Online-Händler erheblich erweitert. Nun dürfen Markeninhaber die AdWords-Anzeigen  eines Händlers nicht mehr blockieren, wenn diese Markenartikel bewerben, welche der Händler rechtmäßig anbietet (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 – Uhrenverkauf im Internet).

Eine ausführliche Erläuterung des Urteils hat unser Kollege Peter Müller in seinem Blog muepe.de veröffentlicht.

BGH: Anbieter von Prämienprogrammen können Bedingungen frei aufstellen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X ZR 79/13 vom 28.10.2014) entschieden, dass Anbieter von Kundenbindungsprogrammen Art und Umfang von Leistungen, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen wollen, in eigener Verantwortung bestimmen können.

Gegenstand des vorliegenden Falls war das Miles&More Programm der Lufthansa. Dessen Teilnahmebedingungen sehen vor, dass Prämien – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht an Dritte weitergegeben oder übertragen werden dürfen. Hiergegen wehrte sich ein Kunde. Die Regelung stellt nach Ansicht der Richter jedoch lediglich eine Konkretisierung der Leistung dar. Da es sich bei Prämien ohnehin um freiwillige Leistungen des Anbieters handelt, werde der Teilnehmer durch solche Beschränkungen nicht unangemessen benachteiligt.

Die ausführliche Urteilsbegründung wurde bisher nicht veröffentlicht. Aus ihr könnten sich konkretere Vorgaben ergeben. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass das Urteil Anbietern solcher Programme einen umfassenden Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilnahmebedingungen eröffnet. Prämien- bzw. Treueprogramme bleiben somit ein attraktives Marketing-Instrument für Händler und Dienstleister. Anbieter sollten jedoch weiterhin darauf achten, dass die Bedingungen transparent und verständlich sind, sowie insbesondere nicht nachträglich eingeschränkt werden.

Haribo macht Richter froh: BGH zur Koppelung von Gewinnspielen und Kauf

Mit Urteil vom 12.12.2013 (Az: I ZR 192/12) hat der BGH über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Verbraucher teilnehmen konnten, welche die beworbene Ware erworben hatten (Glücks-Wochen). 

Die klagende Konkurrentin von Haribo hatte zuvor beanstandet, dass die Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und daher wettbewerbswidrig sei. So hatten es auch die Vorinstanzen LG und OLG Köln gesehen und einen Verstoss gegen § 4 Nr 6 UWG bejaht. Der BGH hingegen fand, dass bei der Beurteilung der Werbung nicht nur auf das Verständnis von unerfahrenen Kindern abzustellen sei:

Die Produkte der Beklagten seien bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt,

stellte der BGH hierzu fest.

Der Kampf um den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Gütern nimmt Fahrt auf

Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.

Zunächst berichtet SPON, dass Amazon  eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.

Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.

Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.

Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.

 

Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern

Kurz vor der CES berichteten SPON und Ars Technica, dass der Unterhaltungskonzern Sony bereits im September 2012 ein Patent für eine Technik angemeldet hat, mit deren Hilfe der Verkauf von gebrauchten Konsolenspielen, unterbunden werden kann. Die Spielewelt spekuliert nun, dass diese Technik bereits bei der in Kürze erwarteten Playstation 4 zum Einsatz kommen könnte. Die Einführung dieser Technologie hätte weitreichende Konsequenzen. Für mich stellt sich die Frage, ob eine solche Vorrichtung rechtlich zulässig wäre.

via muepe.de: Google AdWords: Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Google AdWords: Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising I ZR 217/10 – MOST-Pralinen | muepe.de | weblog peter müller | Domainrecht, Markenrecht, UDRP und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Umstand, dass die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall “Pralinen” usw.) nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.

BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11, über die Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB um Marktverhaltensregelungen handelt, und damit zur Frage, ob unwirksame AGB wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind, entschieden. Der BGH stellte hierzu fest:

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automtatisch zum Erlöschen einer Unterlizenz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz regelmäßig nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt (Pressemitteilung Nr. 120/12 vom 19.7.2012).

In gleich zwei Verfahren (Software und Musik) musste der BGH sich mit dieser Frage befassen. Die Thematik ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung, u.a. weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist.

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt.

Der BGH hatte bereits 2009 entschieden, dass Unterlizenzen im Falle des Rückrufs der Hauptlizenz bestehen bleiben. Nun hat er diesen Grundsatz auch in anderen Fällen für gültig erklärt, beispielsweiese, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt oder aufgehoben.

 

BGH: blickfangmäßige Werbung „Der beste Preis der Stadt“ mit Sternchenhinweis

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11), dass die blickfangmäßige Werbung mit dem Slogan

“DER BESTE PREIS DER STADT*”

mit einem aufklärenden Sternchenhinweis

„Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert.“

unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, auch wenn der aufklärende Sternchentext nicht als Fußnote in der Fußzeile der Werbung eingebunden ist.

BGH: Werbung bei AdWords mit Angabe zur Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ trotz Einschränkungen zulässig

Mit Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 119/10, hat der BGH entschieden, dass die schlagwortartige Lieferangabe „innerhalb 24 Stunden“ in einer AdWords Anzeige auch dann zulässig sein kann, wenn diese Lieferzeit an Bedingungen geknüpft ist, die sich erst bei einem Klick auf das Angebot ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Einschränkungen im Rahmen dessen halten, womit der durchschnittliche Verbraucher rechnet.

BGH entscheidet zu Google AdWords (Keyword Advertising Bananabay II)

Aus aktuellem Anlass verweise ich auf das Blog meines Kollegen Peter Müller www.muepe.de, das umfassend zum Thema Adwords / Keyword Advertising bei Google und Co. berichtet. Der BGH hat jüngst auch den zweiten Fall Bananabay entschieden und mittlerweile liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer fremden Marke im als Keyword im Rahmen des AdWords-Programm von Google ist beendet.

und

Danach ist eine Nutzung einer fremden Marke zulässig, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Harkunft hinweist.

Nach meiner Auffassung profitiert von dieser Rechtssprechung in erster Linie Google, da nun die SEM Aktivitäten vieler Werbekunden um ein Vielfaches ausgeweitet werden können. In zweiter Linie proftiert die deutsche Anwaltschaft, da neue Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich des Brandbidding entstehen werden. Andererseits ist diese Rechtssprechung meiner Auffassung nach richtig. Ich zitiere hier regelmässig den Vergleich eines McDonald-Werbeplakats in direkter Nähe zu einem Burger King Restaurant. Auch hier kommt keiner auf die Idee der Irreführung, da der (aufgeklärte) Verbraucher durchaus in der Lage ist, ein Werbeplakat von einem Restaurant zu unterscheiden.

BGH zur Speicherung dynamischer IP-Adressen durch Provider

Im Juni 2010 hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch gegenüber Internetprovidern auf sofortige Löschung dynamischer IP-Adressen verneint (siehe dazu unseren Beitrag vom 24.08.2010). Das Gericht billigte Providern das Recht zu, IP-Adressen sieben Tage lang zu speichern, um Entgelte festzulegen oder Störungen zu ermitteln. Auf die Revision hin hat der BGH mit Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen: III ZR 146/10, die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. In seinem Urteil stellte der BGH Voraussetzungen für die Speicherung dynamischer IP-Adressen auf.

BGH: Produktbilder im Onlinehandel sind verbindlich

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09, sind Produktbilder im Onlinehandel für den Kaufvertrag ebenso bindend, wie eine Produktbeschreibung.

BGH: Widerrufsbelehrung ohne Überschriften unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, auch wenn sie inhaltlich weitgehend dem gesetzlichen Muster entspricht, bereits dann unwirksam sein kann, wenn die im Muster vorgesehenen (Zwischen-) Überschriften fehlen.

LG Berlin verneint Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Keyword Advertising ist weiterhin uneinheitlich und wenig übersichtlich. Trotz der einschlägigen EuGH-Entscheidungen (Google und Google France (Louis Vuitton u.a.), Bananabay, Portakabin), nach denen eine Markenrechtsverletzung nur im Fall einer Zuordnungsverwirrung in Betracht kommt, hielt beispielsweise das OLG Braunschweig an seiner restriktiven Rechtsprechung fest (vgl. unseren Beitrag vom 1.2.11). Anders hingegen entschied das LG Berlin mit Urteil vom 22.09.2010 (Az.: 97 O 55/10), das den Leitlinien des EuGH folgte. Dabei waren beide Fälle sehr ähnlich gelagert: Ebenso wie im vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall war auch hier das streitgegenständliche Keyword durch die Funktion „Weitgehend passende Keywords“ Bestandteil der Anzeigenkampagne des Werbenden geworden.

Als Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung zog das LG Berlin die EuGH-Entscheidung „Google und Google France“ (Rs. C-236/08 bis 238/08) heran und stellte hiervon ausgehend nochmals klar, dass eine Markenrechtsverletzung grundsätzlich zu bejahen ist, wenn die Anzeige suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Dazu ist bereits ausreichend, dass die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass sich ein verständiger Internetnutzer auf Grund der Gestaltung der Anzeige nicht sicher sein kann, ob zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

Google AdWords: OLG Braunschweig weicht von EuGH-Rechtsprechung ab

Markenrechtsverletzungen im Rahmen von Keyword Advertising bleiben ein heiß diskutiertes Thema. Im vergangenen Jahr hatte der EuGH in einer Serie von Entscheidungen (Louis Vuitton, Bananabay, Portakabin) klargestellt, dass die Benutzung geschützter Marken als Keywords grundsätzlich nur dann eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn aus Sicht des Betrachters eine Zuordnungsverwirrung eintritt. Nach Auffassung des OLG Braunschweig liegt eine Markenrechtsverletzung trotz der EuGH-Rechtsprechung vor, wenn AdWords-Anzeigen mit der Option „weitgehend passende Keywords“ geschaltet werden und die Anzeige dadurch neben den Suchergebnissen einer fremden Marke erscheint.

Im vom OLG entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Onlineshop für Geschenkartikel und Pralinen. Bei Eingabe des Suchbegriffs „M…Pralinen“ bei Google erschien rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten:

Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“

Mittels des Links in der Anzeige gelangte man zum Shop der Beklagten. Produkte der streitgegenständlichen Marke „M…“ wurden dort jedoch nicht vertrieben.

BGH kurios: Keine Kündigung des DSL-Anschlusses aus wichtigem Grund bei Umzug in ein unversorgtes Gebiet

Der Fall ist denkbar einfach: Ein DSL-Vertragskunde zieht um. Am neuen Wohnort ist die Bereitstellung von DSL nicht möglich. Der Kunde möchte deshalb sein Vertragsverhältnis vorzeitig kündigen.

Hierüber hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, ob in einem solchen Fall ein so genannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der zur sofortigen Kündigung des Vertrags mit dem DSL-Unternehmen berechtigen würde. Die Vorinstanzen hatten ein Kündigungsrecht abgelehnt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen III ZR 57/10, die Vorinstanzen bestätigt.

BGH: Umgehung der Startseite mittels Deep Link kann Urheberrechtsverletzung darstellen

Das Setzen eines Deep Links auf eine urheberrechtlich geschützte Website greift in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ein, wenn dadurch technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 39/08). Mit dieser Entscheidung konkretisiert der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat seine Rechtsprechung, die mit der richtungsweisenden Paperboy-Entscheidung aus dem Jahr 2003 ihren Anfang nahm.

Dass es sich bei der Schutzmaßnahme des Berechtigten um eine wirksame technische Schutzmaßnahme handelt, die die Anforderungen des § 95a UrhG erfüllt, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen, so der Senat.

BGH: Weitreichendes Prüfungsrecht des Verbrauchers ohne Wertersatzpflicht

Die Wertersatz-Problematik bleibt für Onlinehändler auch über ein Jahr nach der zahlreich zitierten EuGH-Entscheidung brisant und gleichermaßen verwirrend. Artikel, die nach Ausübung des Widerrufsrechts zum Händler zurückkehren, sind oftmals nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkäuflich, aus diesem Grund besteht im E-Commerce vielfach ein wirtschaftliches Bedürfnis nach Ersatz des Minderwerts. Zusätzlich erschwert nun ein aktuelles Urteil des BGH vom 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09) dem Händler die Möglichkeit, Wertersatz gelten zu machen.

Der unter anderem für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht, wenn er die Sache zu Prüfungszwecken in Gebrauch nimmt, selbst wenn sich die Sache durch diese Prüfung verschlechtert. Verbraucher erhalten so die Möglichkeit, die Sache umfassend auszuprobieren. Onlinehändler befürchten jedoch, dass diese Entscheidung dem Missbrauch des Widerrufsrechts Tür und Tor öffnet.

BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig

Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte.

BGH: Google-Suchergebnisse können Markenrechtsverletzung darstellen

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2010 (Az. I ZR 51/08) entschieden, dass die Anzeige von Suchergebnissen innerhalb von Suchmaschinen eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor. Demnach soll ein Unternehmen für rechtsverletzende Suchergebnisse bei Suchmaschinen wie Google haften, wenn es diese Ergebnisse provoziert. Der BGH sieht auch für ein Haftungsprivileg kein Raum.

Der Kläger ist Inhaber der Marke „POWER BALL“, unter welcher er ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur vertreibt. Die Beklagte betreibt einen Onlineshop. Dort bietet sie unter der Bezeichnung „RotaDyn Fitnessball“ ein vergleichbares Trainingsgerät an. Nach Eingabe des Begriffs „Powerball“ in der internen Produktsuche im Shop der Beklagten erschien in den Suchergebnissen unter anderem auch die Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Nach Eingabe des Begriffs „power ball“ bei Google wurde gleich an zweiter Stelle ein Eintrag der Beklagten aufgelistet, der mit „Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball“ überschrieben war. Nach Anklicken gelangte man zur Produktdetailseite des „RotaDyn Fitnessball“. Der Kläger sah in beiden Fällen eine Verletzung seiner Rechte aus § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sowie einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung. Der BGH gab dem Kläger Recht.

Hinsendekosten: BGH folgt EuGH

Im April entschied der EuGH, dass Verbraucher nach Ausübung ihres Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware belastet werden dürfen. Mit Urteil vom 07.07.2010 hat nun auch der BGH sein Urteil in dieser Sache gefällt. Da die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, weder nach deutschem Recht noch anhand der Fernabsatzrichtlinie hinreichend klar beantwortet werden konnte, legte der BGH diese Frage Europas höchstem Gericht zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied in seinem Urteil auf die Vorlagefrage des BGH, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss (siehe auch hier). Diese Auslegung ist für alle nationalen Gerichte, also auch für den BGH, bindend. Aus diesem Grund folgte der BGH dem EuGH und entschied ebenfalls, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Inhalte-Haftung für Internetportale

Mit Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Koch-Rezepte) einstellen können, für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz).

Wie auch in einem anderen, dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2008, Az: 28 O 690/07, zugrundeliegenden Fall wurde die umfassende Rechtseinräumung an den eingestellten Inhalten dem Portalbetreiber so mit zum Verhängnis.

Dynamische Dokumentengenerierung: BGH entscheidet zur Möglichkeit von Softwarepatenten

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.04.2010 (Az. Xa ZB 20/08) die Möglichkeiten zur Patentierung von Software erheblich erweitert. Bislang scheiterten Softwarepatente nahezu immer an der fehlenden Technizität, die Grundvoraussetzung für die Patentfähigkeit von Innovationen ist. Nun aber hat der BGH diese Hürde beseitigt und die technische Natur von Software bejaht. Der Weg zu Softwarepatenten dürfte damit frei sein.

Konkret ging es um ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente auf einem Client-Server-System. Das Unternehmen Siemens meldete hierfür beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent an, das Amt lehnte die Eintragung jedoch ab. Dem folgte auch das Bundespatentgericht (BpatG) und entschied, es handle sich nicht um ein technisches Verfahren im Sinne des Patentgesetzes (PatG), also um keine „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“. Daraufhin landete das Verfahren schließlich vor dem BGH, der Siemens Recht gab.

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche

Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienst Google nicht wegen Verletzung von Urheberrecht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Google-Bildersuche urheberrechtlich geschützte Werke angezeigt werden. Die Klage einer Künstlerin blieb damit erfolglos.

Die Bildersuche von Google durchsucht (crawlt) das Internet in regelmäßigen Abständen nach Bilddateien und hält die aufgefundenen Dateien als verkleinerte Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, auf ihren Servern vor. Die infolge einer Suchanfrage auf der Bildersuche-Ergebnisseite ausgegebenen Dateien enthalten Links zu den Websites, die die ursprünglichen Bilder enthalten. Oftmals handelt es sich bei den auf diese Weise gecrawlten Bildern um urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Künstlerin, deren Bilder ebenfalls in der Bildersuche auftauchten, sah ihre Rechte verletzt und begehrte Unterlassung.

BGH entscheidet zu Fristbeginn und Wertersatz beim Rückgaberecht

Fehlerhafte Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen sind einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Rahmen einer eBay-Auktion zu den Themen Fristbeginn, Ausnahmetatbestände und Wertersatz entschieden. Für Shopbetreiber bedeutet dieses Urteil im Ergebnis mehr Rechtssicherheit.

Die erste Klausel betraf die Fristbestimmung beim Rückgaberecht. Der Verwender hatte die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” gewählt. Diese ist laut BGH unwirksam. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr könne der Verbraucher durch sie den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst beginnt, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt wird. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel betraf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Hier hatte der Verwender mithilfe der Formulierung „Das Rückgaberecht besteht […] unter anderem nicht bei Verträgen […]“ eine Reihe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Diese Klausel ist wirksam. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Eine Verpflichtung, nach der der Händler für jeden Artikel gesondert angeben müsse, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, gebe es nicht. Auch die Einschränkung „unter anderem“ sei unbedenklich, da sie lediglich darauf hinweise, dass neben den genannten noch weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände existieren.

Die dritte Klausel lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ebenso muss er darüber belehrt werden, wie er Wertersatz vermeiden kann. Da der Vertrag bei eBay bereits mit Zeitablauf (bzw. bei Sofort-Kaufen) geschlossen wird, ist es praktisch unmöglich, den Verbraucher schon bei Vertragsschluss in Textform zu belehren, denn der bloße Hinweis auf der Auktionsseite genügt gerade nicht. Die Klausel müsste demnach einen Hinweis enthalten, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist. Da ein solcher fehlt, ist die Klausel unwirksam.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die bereits zuvor vorherrschende Auffassung, dass die zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn nicht ausreichend ist. Ebenso stellt das Urteil klar, dass die Belehrung zum Wertersatz vollständig sein muss. Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom BGH als ausreichend angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.12.2009

BGH entscheidet zur Haftung beim Affiliate-Marketing

Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:

Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt […]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.

Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.

Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

BGH entscheidet zur Verbrauchereigenschaft bei Internetkäufen

Die Abgrenzung zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht immer eindeutig. Gerade im eCommerce-Recht kommt ihr aber eine erhebliche Bedeutung zu. Ist der Kunde nämlich Verbraucher, so greifen zahlreiche Vorschriften zu seinen Gunsten ein, allen voran das Widerrufsrecht. Der BGH hat nun die Verbrauchereigenschaft von natürlichen Personen geklärt, die sowohl als Verbraucher als auch als Selbstständige auftreten.

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall bestellte die Klägerin, eine Rechtsanwältin, online Waren. Dabei gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung sowie ihre Kanzleianschrift an. Im Anschluss widerrief sie ihre Vertragserklärung und machte geltend, dass die Waren für private Zwecke bestimmt seien und ihr das Widerrufsrecht aus diesem Grund zustehe. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, es sei unerheblich, wohin die Ware geliefert werde. Das Landgericht als Berufungsinstanz hob das Urteil jedoch auf und verwies darauf, dass die Anwältin aus der Perspektive des Verkäufers nicht erkennbar als Verbraucherin gehandelt habe.

Die Entscheidung des BGH fiel zugunsten der Verbraucher aus. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Personen, die sowohl als Verbraucher als auch Unternehmer auftreten,

im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies soll nur dann der Fall sein, wenn das Geschäft in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB abgeschlossen wird und darüber hinaus nur dann, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Ausgangsfall fehlte es an solchen Umständen, aus denen man zweifelsfrei hätte schließen müssen, dass der Kauf der freiberuflichen Sphäre der Anwältin zuzurechnen sei. Insbesondere könne aus der Angabe der Kanzleianschrift kein freiberufliches Handeln geschlossen werden, da bereits unklar sei, ob die Klägerin Anwältin sei oder möglicherweise Kanzleiangestellte.

Dieses Urteil hat zur Folge, dass Onlinehändler sich nicht mehr allein darauf berufen können, dass der Kunde eine gewerbliche Adresse angegeben habe. Im Zweifel wird der Kunde zukünftig als Verbraucher einzustufen sein, sofern sich nicht aus den Umständen nicht ergibt, dass das Geschäft eindeutig der unternehmerischen Sphäre des Kunden zuzuordnen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten anzeigen

Versandkosten müssen bei Preissuchmaschinen für den Nutzer auf einen Blick zu erkennen sein. So entschied der BGH am 16. Juli (Az. I ZR 140/07). Online-Händler sind demnach verpflichtet, die Versandkosten mit anzugeben, wenn sie auf Preissuchmaschinen Angebote einstellen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikgeräte vertreibt, Werbung auf der Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Die Versandkosten waren dabei nicht aufgelistet, diese wurden erst durch Anklicken der Produktseite sichtbar. Ein Mitbewerber hielt diese Praxis für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Bereits die Vorinstanzen gaben dem Mitbewerber Recht. Sie beanstandeten, dass die klickbare Produktseite kein „sprechender Link“ sei, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass über ihn weitere Informationen wie eben die Versandkosten abrufbar seien.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die Preisangabenverordnung. Nach dieser ist jeder Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Aussagekraft des Preisvergleichs bei Preissuchmaschinen, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, führten die Richter weiter aus. Aus diesen Gründen sei es nicht ausreichend, wenn der interessierte Verbraucher erst auf die Versandkosten hingewiesen wird, wenn er sich mit dem beworbenen Produkt näher befasst.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung –  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

BGH fällt Grundsatzentscheidungen zu Keyword Advertising

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Fällen mit der Zulässigkeit der Nutzung fremder Kennzeichen bei Suchmaschinenwerbung befasst. In den Verfahren ging es jeweils um die Zulässigkeit der Benutzung fremder Kennzeichen, also Marken oder Unternehmensnamen, bei der Werbung auf Suchmaschinen, dem sog. Keyword Advertising, bspw. Google Adwords. In zwei Fällen entschieden die Richter gegen die Kennzeicheninhaber. Die weitestgehende Frage, ob Unternehmen auch fremde Marken nutzen können, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Im ersten Fall (I ZR 139/07) benutzte die Beklagte in ihren Werbeanzeigen das Keyword „pcb“. Die Klägerin, ihrerseits Inhaberin der Marke „PCB-Pool“, sah darin eine Rechtsverletzung. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, der Markeninhaber (hier Marke“ PCB-POOL“) könne in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) „auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.“ Der BGH hat damit klargestellt, dass beschreibende Begriffe als Keyword gebraucht werden können, selbst wenn sie Bestandteil einer Marke sind.

Im zweiten  Fall (I ZR 30/07) hatte die Beklagte Anzeigen unter Verwendung des Keywords „Beta Layout“ geschaltet. Die Klägerin, Inhaberin der Firma „Beta Layout GmbH“, sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmenskennzeichnung. Doch auch hier entschieden die Karlsruher Richter zugunsten der Beklagten. Eine Kennzeichenverletzung sei nicht anzunehmen, weil der Nutzer nicht annehme, dass die Anzeige von der „Beta Layout GmbH“ stamme und es somit an der Verwechslungsgefahr fehle.

In einem weiteren Verfahren benutzte die Beklagte, ein Vertrieb von Erotikartikeln, das Keyword „bananabay“, welche eine Marke der Klägerin darstellt, in ihren Anzeigen. Ob Keywords auch als Marken im Sinne des deutschen Markenrechts zu verstehen sind, hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung des BGH weniger strenge Anforderungen an Werbung auf Suchmaschinen aufstellt als noch vor wenigen Jahren an so genannte Metatags. Die wohl interessanteste Frage, ob geschützte Marken als Keywords benutzt werden dürfen, bleibt allerdings bis zur EuGH-Entscheidung ungeklärt.

Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für Nutzung mangelhafter Waren

Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten (mangelhaften) Ware verlangen. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008. Die Karlsruher Richter folgten damit einer Vorgabe des EuGH.

Der BGH setzte das Verfahren im August 2006 zunächst aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Zu klären war, ob die nach deutschem Kaufrecht grundsätzlich vorgesehene Wertersatzpflicht (§ 439 Abs. 4 BGB) möglicherweise gegen europäisches Recht, insbesondere gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, verstößt. Der EuGH bejahte in seinem Urteil vom 17.04.2008 den Verstoß gegen EU-Recht. Der BGH schlussfolgerte daraus, dass § 439 Abs. 4 BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Danach können Verkäufer in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs von Verbrauchern keinen Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware verlangen.

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