Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Schlagwort: Amazon

Kein Verkauf mehr über Plattformen ohne Registrierung bei LUCID

Die Rechtslage wird für Online-Händler und Plattformen durch eine neue Änderung des Verpackungsgesetzes  weiter verschärft. Ab dem 01.07.2022 gilt: Händler die nicht bei der Datenbank LUCID registriert sind, werden ihre Waren nicht mehr auf elektronischen Marktplätzen verkaufen dürfen. Ob ein Händler registriert ist, werden die Plattformen selbst überprüfen müssen. Dadurch soll die Beteiligung an Entsorgungskosten sichergestellt werden.

Digital Service Act – Ein Grundgesetz für das Internet?

Am 23.04.2022 einigten sich das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten auf eine gemeinsame Fassung des Digital Service Act (DSA). Fortan soll nun im gesamten EU-Raum das Prinzip gelten: Was bereits offline illegal ist, soll auch online illegal sein. Ziel ist also die stärkere Regulierung des Internets, damit weniger Hass, Hetze und Desinformation verbreitet werden. Dies soll insbesondere durch strengere Auflagen für Tech-Giganten garantiert werden.

EuGH: Online-Händler sind nicht immer zur Angabe der Telefonnummer verpflichtet

In einem Verfahren musste sich der EuGH mit der Frage befassen, ob Online-Händler ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme immer angeben müssen (Az. C-649/17, Urteil vom 10.07.2019). Der deutsche Gesetzgeber setzt die Angabe zwingend voraus, um vorvertraglichen Informationspflichten zu genügen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dies im Einklang mit der  Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) steht.

OLG München: Check-Out-Seite von Amazon muss wesentliche Merkmale angeben

Mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) hat das OLG München Amazon verurteilt, auf der Check-Out-Seite die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben. Die bisherige Praxis von Amazon, hier auf die entsprechende Produktinformation zu verlinken, wurde ausdrücklich als nicht ausreichend bewertet.

OLG Köln: Amazon-Händler sollten ihre Angebote täglich auf Rechtsverletzungen überprüfen

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Amazon-Händler dazu verpflichtet, ihre Angebote regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nun hat sich das OLG Köln mit der Frage beschäftigt, wie intensiv diese Prüfpflicht sein soll. Das Ergebnis trifft Amazon-Händler hart: Denn, um auf der sicheren Seite zu sein, sollten diese ab jetzt ihre Angebote an jedem Werktag überprüfen.

LG Köln: Amazon-Händler haftet für urheberrechtswidrige Amazon-Produktfotos

Das LG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 14 O 355/14) entschieden, dass Amazon-Marketplace-Händler für Urheberrechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass Amazon den Angeboten der Händler selbstständig Produktfotos hinzufügt.

OLG Hamm: Werbung mit Garantien bringt umfangreiche Informationspflichten vor und nach Vertragsschluss mit sich

Die Frage, wie mit Garantien geworben werden darf, wird immer wieder in der Rechtsprechung diskutiert und stellt einen absoluten Dauerbrenner dar. Unlängst hat sich erneut das OLG Hamm mit der Thematik befasst und aufgezeigt, dass die Werbung mit Garantien sowohl vor als auch nach Vertragsschluss umfangreiche Informationspflichten mit sich bringt.

Neue Informationspflichten zur Streitschlichtung für alle Online-Händler ab dem 1. Februar

Ab dem 01.02.2017 treten zwei neue Normen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Diese bringen neue Informationspflichten für Online-Händler mit sich. Denn ab dem 1. Februar müssen Händler in ihren Shops angeben, ob sie an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Darüber hinaus müssen Händler im Fall einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen über die neuen Regelungen informieren.

Aufgepasst beim Einkauf von Last-Minute-Geschenken vor Weihnachten! So erkennen Sie Fake-Shops

Jetzt noch schnell die letzten Geschenke besorgen und eventuell sogar noch ein Schnäppchen machen, weil es ein Super-Sonder-Last-Minute-Angebot-mit-garantierter-Lieferung-vor-der-Bescherung ist? Aber Vorsicht! In jüngster Zeit ist ein starker Anstieg von sogenannten Fake Shops zu verzeichnen. Nicht einmal bei Amazon ist man zur Zeit vor Online-Betrügern sicher (Fake-Shops bei Amazon). 

Betrüger, die mit sogenannten Fake-Shops reihenweise Verbraucher prellen, setzen eigentlich immer auf die gleiche Masche. Ausgenutzt werden soll die Unerfahrenheit der Nutzer und das Bedürfnis, ein gutes Geschäft zu machen (!). Deswegen sind Fake-Shops in der Regel am Super-Sonder-Schnäppchen-Preis zu erkennen. Wenn ein Shop einen Preis bietet, der erheblich unter dem presi aller anderen Shop liegt, dann kann an dem Angebot etwas nicht stimmen. Es gibt aber auch andere – ganz klare – Zeichen, an denen Fake Shops entlarvt werden können. Die geschätzten Kollegen von  Trusted Shops haben eine ausführliche Checkliste erstellt, anhand der man relativ einfach Fake Shops identifizieren kann (Trusted Shops Beitrag Fake Shops erkenen).

Damit bleibt uns nur noch allen Lesern und Freunden ein frohe und besinnliche Feiertage zu wünschen.

 

 

OLG Köln: Angabe von Telefonnummern in Online-Shops nicht zwingend nötig

Der deutsche Gesetzgeber schreibt Online-Händlern vor, dass diese in ihrem Online-Shop eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben haben. Ganz im Gegensatz zu den deutschen Normen sieht die ursprüngliche europäische Richtlinie dies jedoch gar nicht vor. Fraglich war demnach, ob die Pflicht eine Telefonnummer anzugeben dennoch bindend in Deutschland gelte oder nicht.

Verpflichtung zur Altgeräterücknahme für Online-(Groß-)Händler

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) trat am 24.10.2015 in Kraft. Die Verpflichtung zur Altgeräterücknahme findet jedoch erst nach einer neunmonatigen Übergangsfrist, welche am 24.07.2016 ausgelaufen ist, Anwendung. Betroffen sind lediglich große Versandhändler, diese müssen aber mit weitreichenden Auflagen rechnen.

BGH: Köln gewinnt gegen Arnsberg – Marketplace-Händler haften für Amazon-Rechtsverletzungen

Vor nicht ganz zwei Jahren berichteten wir über die sich widersprechenden Urteile des OLG Köln (Az.: 6 U 115/14) und des LG Arnsberg (Az.: I-8 O 121/14). Nun hat sich der BGH mit Urteil vom 03.03.2016 (Az.: I ZR 110/15) für die Rechtsauffassung des OLG Köln und damit auch für eine Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für von Amazon begangene Rechtsverletzungen entschieden.

Amazon-Marketplace: Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch Produktfotos?

Wollen Händler ihre Produkte über den Amazon-Marketplace anbieten, können/müssen sie sich an bereits bestehende Produktseiten und damit an zur Verfügung stehende Produktbilder anhängen. Dass die, sich anhängenden, Händler nicht haften, wenn die Produktseite urheberrechtswidrige Bilder enthält, bestätigte kürzlich erneut das OLG München. Die Frage, wer stattdessen für urheberrechtswidrige Bilder im Marketplace von Amazon verantwortlich ist, hatte das LG Berlin zu klären.

OLG Köln: Amazon-Klausel gegen Viel-Retournierer ungültig

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klausel in den Nutzungsbedingungen von Amazon für unzulässig erklärt. Mit dieser behielt sich Amazon das Recht vor, die Vertragsverhältnisse mit Hochretournierern zu kündigen und ihnen den Zugang zu ihren Kundenkonten zu sperren.

OLG Frankfurt: Markenhersteller dürfen den Vertrieb ihrer Produkte über Amazon verbieten

Vielen Markenherstellern ist der Vertrieb ihrer Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay ein Dorn im Auge. Gerade bei hochwertigen Produkten besteht die Gefahr, dass diese über solche Plattformen unverhältnismäßig günstig angeboten werden. Viele Versuche den Online-Handel einzuschränken sind bislang gescheitert. Das OLG Frankfurt hat jetzt in einem bestimmten Fall ein Vertriebsverbot über Amazon für zulässig erklärt.

Erweiterung des Jugendschutzgesetzes: Altersbeschränkung für E-Zigaretten und -Shishas

Kinder und Jugendliche konnten bislang problemlos elektronische Zigaretten und Shishas erwerben, da diese nicht den Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes unterlagen. Um dies zukünftig zu verhindern, will die Bundesregierung gerade genannte Verbote nun auf elektronische Zigaretten und Shishas ausweiten. Dies soll vor allem auch für den Versandhandel gelten.

Orientierungshilfe: Angabe von Grundpreisen

Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar. Anhand der folgenden Orientierungshilfe soll die richtige Angabe von Grundpreisen erleichtert werden.

OLG Köln: Nutzungsrechtübertragung in Amazon-Marketplace-AGB wirksam

(ein Gastbeitrag unserer studentischen Mitarbeiterin)

Das OLG Köln entschied im vergangenen Dezember, dass die Übertragung von Produktfoto-Nutzungsrechten gemäß der Amazon-AGB sowohl an Amazon selbst als auch an andere Marketplace Händler wirksam ist. Derjenige, der erstmals Produktbilder für einen bestimmten Artikel im Amazon Marketplace einstellt, muss sich damit abfinden, dass Konkurrenten seine Bilder unentgeltlich mitnutzen können. Die Entscheidung mag hinsichtlich der urheberrechtlichen Beurteilung in sich schlüssig sein, dürfte bei vielen Online-Händlern jedoch auf Unverständnis stoßen.

Rechtliches Tretminenfeld für Online-Händler – Amazon Marketplace

Zwei kürzlich ergangene Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Amazon-Marketplace-Händlern für Wettbewerbsverstöße von Amazon machen deutlich, dass sich die deutsche Justiz mit dem neumodischen Internet immer noch schwer tut. Und dass Online-Händler im Marketplace einem höheren Abmahnrisiko ausgesetzt sind als Online-Shops.

Das OLG Köln hat entschieden  (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 115/14), dass Marketplace Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon haften. Das LG Arnsberg hat fast zeitgleich entschieden (Urteil vom 30.10.2014, I-8 O 121/14), dass Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstösse von Amazon nicht haften. Klingt ein wenig kurios. Ist es auch. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die beiden Gerichte nur 134 km voneinander entfernt liegen.

Beschränkungen beim Online-Handel: Einigung zwischen adidas und Bundeskartellamt

Laut Meldung des Bundeskartellamts vom 02.07.2014 wurde das Verfahren wegen unzulässiger Vertriebsbeschränkungen gegen adidas eingestellt. Zuvor hatte der Sportartikelhersteller erklärt, „kartellrechtswidrige“ Vertriebsbeschränungen, insbesondere die Untersagung des Vertriebs über Online-Marktplätze, aufgeben zu wollen.

Bereits im Jahr 2012 gingen zahlreiche Beschwerden druch Online-Händler beim Bundeskartellamt ein, nachdem adidas angekündigt hatte, authorisierte Händler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese den Vertrieb über Online-Markplätze wie amazon oder eBay nicht einstellen würden. Mit dieser Vertriebsbeschränkung wollte sich adidas im Rahmen seines selektiven Vertriebsnetzes gegen das Preisdumping auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen – und damit vor allem den stationären Handel schützen. Viele Markenhersteller sehen durch das Preisdumping bei Online-Marktplätzen ihre Marken (und die hierin getätigten Investitionen) gefährdet. In dem Vertriebsverbot gegenüber seinen authorisierten Händlern sah adidas eine geeignete Schutz-Maßnahme.

BGH: Affiliates und Online-Händler nicht per se Wettbewerber im Sinne des UWG

Der BGH entschied in einem Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12, dass ein Affiliate nicht per se in einem Wettbewerbsverhältnis zum Konkurrenten seines Merchants bzw. Publishers stehen muss.
Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.
Im vorliegenden Fall hatte ein Amazon Partner die Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Diese hätte unter Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten Verbraucherschutzliteratur auf Ihrer Homepage angeboten. Damit sei sie eine Wettberwerberin von Amazon und in der Folge auch eine Wettbewerberin des Amazon-Affiliates. Der BGH entschied, dass diese Umstände alleine im vorliegenden Fall zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht ausreichten.

Amazon: Verbraucherzentrale will gegen Kontosperrungen von Viel-Retournierern klagen

Nachdem Amazon bereits im Jahr 2012 gegenüber einzelnen Kunden mit besonders hoher Retourenquote mit der Sperrung ihres Kundenkontos gedroht hatte (wir berichteten), setzte das Unternehmen diese Drohung im vergangenen Jahr in die Tat um. Wir hatten bereits damals rechtliche Bedenken geäußert. Nun bereitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, welche Amazon zuvor wegen dieses Vorgehens abgemahnt hatte, eine Klage vor und führt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Praxis somit einer gerichtlichen Beurteilung zu.

Fest steht auf der einen Seite, dass es auch für einen Online-Riesen keinen Kontrahierungszwang gibt. Auch Amazon darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es in der Zukunft Verträge schließen möchte und mit wem nicht. Fest steht auch, dass Retouren-Missbrauch ein ernsthaftes betriebswirtschaftliches Problem für den Onlinehandel darstellt. Gerade im Textilbereich sind Retourenquoten besonders hoch und stellen einen enormen Kostenfaktor dar. Vereinzelt werden Kleidungsstücke für einen besonderen Anlass bestellt, dort getragen und danach zurück geschickt. Oder der eigens zum Champions League Finale bestellte Flachbildfernseher wird nach dem privaten Fußballfest ohne Angabe von Gründen retourniert.

Amazon sperrt Kunden mit hoher Retourenquote

Laut einer Meldung der Internetworld Business ist Amazon nun dazu übergegangen, die Kundenkonten von Vielretournierern (sprich: Kunden mit hoher Retourenquote) zu sperren. Dass Amazon einzelnen Kunden solche Massnahmen in der Vergangenheit bereits angedroht hatte, war bekannt.

Nun sollen diese Ankündigungen in die Tat umgesetzt worden sein. Kunden erhalten dann Meldungen:

Wir müssen Sie deshalb darauf hinweisen, dass wir aufgrund der Überschreitung der haushaltsüblichen Anzahl an Retouren in Ihrem Kundenkonto zukünftig leider keine weiteren Bestellungen entgegennehmen können und Ihr Amazon-Konto mit sofortiger Wirkung schließen.

Autsch!

Wir hatten bereits ausgeführt, dass wir solche Massnahmen für unzulässig halten. Es stellt sich die Frage, wer hier gegen Amazon vorgehen will. Aufgerufen sind wohl die Verbraucherschutzverbände.

Online-Plattformen müssen ihren Händlern ein vollständiges Impressum ermöglichen

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Bundestag setzt EU-Verbraucherrichtlinie um: Neue Möglichkeiten für Onlinehändler im Umgang mit Rücksendungen

Retouren stellen für jeden Onlinehändler einen beachtlichen Kostenfaktor dar. Geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote gibt es unzählige. Wie wir bereits im letzten Jahr berichteten, soll der Versandhändler amzon.de den rechtlich fragwürdigen Schritt gegangen sein, Kunden mit vermeintlich hoher Rücksendequote eine Sperrung des Kundenkontos anzudrohen. Damit könnte sich der Internetriese einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft haben.

Am 14. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 13. Juni 2014 dürfen Versandhändler die Kosten der Rücksendung auf den Kunden abwälzen (wir berichteten unter Ziffer 7.). Damit dürfte sich das Kostenproblem in Zukunft  aus Sicht der Händler erfreulich lösen lassen. Onlineshop-Betreiber könnten dann durch flexible Handhabung eine Regelung finden, die den Hohen Retourenquoten auf der einen Seite, aber auch dem Wettbewerbsvorteil einer günstigen und unkomplizierten Rücksendepraxis auf der anderen Seite Rechnung trägt. Wie genau solche Regelungen dann aussehen könnten, bleibt abzuwarten.

BPM legal unterstützt Online-Händler bei der Umsetzung der Änderungen. Weitere Informationen.

Kartellamt gegen Adidas: Ermittlungen nehmen Fahrt auf

Nach eigenen Angaben startet das Bundeskartellamt heute eine groß angelegte Händlerbefragung zu möglichen unzulässigen Vertriebsbeschränkungen des Markenartikelherstellers Adidas. Bereits im vergangenen Jahr hatte Adidas angekündigt, Einzelhändler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese Adidas-Artikel im Internet (auch)  auf bestimmten Plattformen (z.B. Amazon und eBay) vertreiben würden. Gegen diese Vorgaben wurden schon frühzeitig Beschwerden beim Bundeskartellamt eingereicht (wir berichteten).

Heute meldet das Bundeskartellamt:

Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der E-Commerce Vertriebsbestimmungen der adidas AG im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Onlinehandels, u.a. in Form eines Verbotes des Verkaufs über offene Drittplattformen.

Hierzu wurde wie auch bereits bei den Ermittlungen gegen Amazon wegen deren Preisparitätsgebotes eine Online-Händlerbefragung gegenüber 3000 Adidas-Händlern gestartet. Der Ausgang dieser Ermittlungen ist natürlich aus juristischer Sicht hochinteressant. Die Zulässigkeit solch weitreichender Vertreibsbeschränkungen hätte erheblichen Einfluss auf den gesamten E-Commerce, da davon ausgegangen werden kann, dass dann auch andere Markenartikel-Hersteller dem Beispiel von Adidas folgen werden. Das wiederum hätte zur Folge, dass Neuwaren der großen Marken aus den Angeboten von Amazon & Co. verschwinden könnten und damit die Attraktivität solcher Plattformen enorm an Wert einbüßen würden.

Der Kampf um den Handel mit „gebrauchten“ digitalen Gütern nimmt Fahrt auf

Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.

Zunächst berichtet SPON, dass Amazon  eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.

Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.

Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.

Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.

Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.

 

Sperrt Amazon Kunden mit hoher Retourenquote?

Retouren sind für jeden Online-Händler ein wichtiger Kostenfaktor (siehe auch unser Beitrag:  Widerrufsrecht: Jede fünfte Retoure missbräuchlich?).  Deswegen ist es wichtig, geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote zu entwickeln. Hierzu bietet sich eine Reihe von Möglichkeiten an. Allerdings sind rechtliche Grenzen zu beachten. Unzulässig sind insbesondere jegliche Maßnahmen, die die freie Ausübung des gesetzlichen Rückgaberechts beschränken.

Über einen solchen Fall berichtet nun die Kollegin Neubauer. Demnach soll der Versandhändler amazon.de einem Kunden aufgrund seiner vermenintlich hohen Retourenzahl die Sperrung seines Kundenkontos angedroht haben:

Neues Abmahnrisiko bei Amazon Marketplace

Der Kollege Alexander Schupp weist auf www.it-recht-deutschland.de auf ein bevorstehendes Problem für Amazon Marketplace Händler hin. Demnach kann die 40-EURO-Klausel zukünftig nicht mehr wirksam für Geschäfte vereinbart werden, die über den Amazon Marketplace zustandekommen:

Denn wenn, was anzunehmen ist, Amazon nicht zugleich seine AGB ändert, hat Amazon mit diesem Verweis zugleich die “40-Euro-Klausel” (= Rücksendekosten trägt bei einem Warenwert bis 40 EUR der Kunde) für alle Amazon Händler – mit Ausnahme natürlich von Amazon selbst – abgeschafft.

und

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Nach einem Bericht der FTD ermittelt das Bundeskartellamt gegen verschiedene Sprotartikler wegen des Verkaufsstops ihrer Produkte auf Plattformen wie Amazon oder eBay.

Gegen den deutschen Branchenriesen Adidas liegen Beschwerden vor. Auch gegen die US-Firma Nike könnte bald ermittelt werden. Grund ist ein Lieferstopp verschiedener Hersteller an Händler, die über Amazon oder Ebay verkaufen.

Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de

Adidas hatte jüngst angekündigt, zukünftig keine Händler mehr zu beliefern, die Adidas-Waren (auch) auf Plattformen wie eBay oder Amazon anböten.

Das Unternehmen stärkt damit die eigenen Handelspartner wie Intersport, Sport Schuster und Sport Scheck, die die Produkte des Unternehmens über eigene Webseiten verkaufen.

Gerade Amazon hatte sich in der Vergangenheit durch aggressives Preisdumping von Markenartikeln hervorgetan bzw. entsprechende Aktionen seiner MArketplace-Händler geduldet. Damit wurden massiv kleinere und mittlere Online-Händler unter Druck gesetzt.

 

 

 

Affiliates auf Pinterest – Spam oder Betrug?

Nach Berichten von Daily Dot und Spiegel Online haben findige Affiliates das soziale Netzwerk Pinterest für sich entdeckt. Danach ist es wohl nirgends so einfach als Affiliate mit Tracking-Links versehene Inhalte zu posten und Einnahmen zu erzielen. Der selbst ernannte Pionier in diesem Feld spricht von Einnahmen in Höhe von USD 1.000,00 und mehr pro Tag. Schlaues Geschäftsmodell, Missbrauch  oder gar Betrug?

Die Technik soll denkbar einfach sein: Der Affiliate postet mithilfe technischer Helferlein Tausende von Produktfotos auf Pinterest. Die Fotos sind jeweils mit Produktangeboten von Shops, beispielsweise Amazon, verbunden. Klickt nun ein Pinterest-Nutzer auf das Foto und entscheidet sich das Produkt zu kaufen, erhält der Affiliate eine Provision. Dabei macht es die Masse. Je mehr Bilder auf Pinterest gepostet sind, umso höher die Einnahmen. Und hier liegt vermutlich auch das Problem. Während sich vermutlich keiner an einzelnen Bildern einzelner Nutzer stören würde, könnte die millionenfache Verbreitung von kommerziellen Produktbildern auf Pinterest schnell als störend oder gar geschäftsschädigend empfunden werden. Ich habe, ehrlich gesagt, die Nutzungsbedingungen von Pinterest und der betroffenen Affiliate-Programme (noch) nicht geprüft. Insofern muss ich offen lassen, ob diese Methode eine Vertragsverletzung der einen oder der anderen Seite darstellt. Dies kann jedoch dahin stehen. Nachdem Pinterest selbst dieses Geschäftsmodell zunächst für sich vereinnahmen wollte – hierzu hatte man einfach die Tracking-Links der Affiliates durch eigene ersetzt -, hat man hiervon mittlerweile  anscheinend Abstand genommen. Selbst wenn diese Methode noch nicht durch die Nutzungsbedingungen erfasst sein sollte, wird man sicherlich entweder auf rechtlichen oder technischen Wegen das Geschäftsmodell unterbinden – oder stutzen.

Jedenfalls kann ich keine (auf die Schnelle) keinen Gesetzesverstoss, insbesondere keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, erkennen. Insofern dürfte hier ein ziemlich schlaues Geschäftsmodell vorliegen, oder?

 

 

LG Nürnberg-Fürth: Amazon hat kein Recht zur Nutzung von Inhalten (Bilder und Texte) der Amazon Marketplace Händler

Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.

Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.

Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.

LG Hamburg: Affiliate-Haftung auch für Amazon Marketplace Teilnehmer

In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Marketplace teilnehmen,  für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner ebenso haften, wie für Verstösse eigener Affiliates (siehe hierzu unsere Beiträge zur Affiliate – Haftung).

Das Urteil setzt konsequent für die bisher geltende Rechtsprechung um, wonach Online-Händler auch für Verstöße ihrer Werbepartner haften.

Interessant ist am vorliegenden Fall, dass das LG Hamburg keinen Unterschied zu erkennen vermag, zwischen vom Seiten-Betreiber selbst eingesetzten (und damit kontrollierbaren) Werbepartnern und indirekt über die Marketplace-Plattform tätige Affiliates. Bei Letzteren besteht das Problem, dass der Händler auf diese in der Regel keinerlei Einfluss hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit das LG Hamburg diesen  Gesichtspunkt in seine Beurteilung einfließen lassen.

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im „normalen“ Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich.

Kosten für „notice and take down“ bei Online-Rechtsverletzungen erstattungsfähig

Bei Rechtsverletzungen im Internet sind die Kosten für ein so genanntes „notice and take down“-Schreiben als Schadensersatz erstattungsfähig. So entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.01.2010.

In einem „notice and take down“-Schreiben wird eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon über eine Rechtsverletzung durch eines ihrer Mitglieder in Kenntnis gesetzt, z.B. eine unberechtigte Bildverwendung oder ein beleidigender Forenbeitrag. Gleichzeitig wird zur Löschung des Verstoßes aufgefordert. Beispielsweise wurde bei eBay zu diesem Zwecke eigens das VeRI-Programm eingerichtet. Verursacht ein solches Schreiben Kosten wie etwa Anwaltsgebühren, so hat der Verletzer auch diese Kosten zu tragen.

Mehr zur aktuellen Entscheidung finden Sie auf der Seite des Kollegen Dr. Bahr aus Hamburg.

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