Nach eigenen Angaben startet das Bundeskartellamt heute eine groß angelegte Händlerbefragung zu möglichen unzulässigen Vertriebsbeschränkungen des Markenartikelherstellers Adidas. Bereits im vergangenen Jahr hatte Adidas angekündigt, Einzelhändler nicht mehr beliefern zu wollen, wenn diese Adidas-Artikel im Internet (auch) auf bestimmten Plattformen (z.B. Amazon und eBay) vertreiben würden. Gegen diese Vorgaben wurden schon frühzeitig Beschwerden beim Bundeskartellamt eingereicht (wir berichteten).
Heute meldet das Bundeskartellamt:
Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der E-Commerce Vertriebsbestimmungen der adidas AG im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Onlinehandels, u.a. in Form eines Verbotes des Verkaufs über offene Drittplattformen.
Hierzu wurde wie auch bereits bei den Ermittlungen gegen Amazon wegen deren Preisparitätsgebotes eine Online-Händlerbefragung gegenüber 3000 Adidas-Händlern gestartet. Der Ausgang dieser Ermittlungen ist natürlich aus juristischer Sicht hochinteressant. Die Zulässigkeit solch weitreichender Vertreibsbeschränkungen hätte erheblichen Einfluss auf den gesamten E-Commerce, da davon ausgegangen werden kann, dass dann auch andere Markenartikel-Hersteller dem Beispiel von Adidas folgen werden. Das wiederum hätte zur Folge, dass Neuwaren der großen Marken aus den Angeboten von Amazon & Co. verschwinden könnten und damit die Attraktivität solcher Plattformen enorm an Wert einbüßen würden.
Im Zusammenhang mit meinem letzten Artikel (Neues Patent von Sony soll den Verkauf gebrauchter Software/ Spiele verhindern) erreichen mich zwei interessante Nachrichten.
Zunächst berichtet SPON, dass Amazon eine Handelsplattform auf gebrauchte Dateien patentiert.
Das Patent beschreibt nicht nur den Verkauf digitaler Gebrauchtwaren, sondern auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Art der Weitergabe. Dazu könnte ein Object Move Threshold (OMT) festgesetzt werden, eine Art Weitergabezähler. Mit dieser Begrenzung soll die Verknappung im Marktplatz erhalten bleiben.
Diese Meldung ist vor allem interessant, weil es durchaus von Bedeutung ist, wenn ein Konzern wie Amazon den Kampf gegen die Unterhaltungsriesen wie Sony & Co aufnimmt (die wiederum den Gebraucht-Handel vollständig eliminieren wollen). Es bleibt abzuwarten, ob Amazon das Patent lediglich zum Einsatz in seinem eBook-Markt einzusetzen vorhat.
Ausserdem möchte der BGH vom EuGH wissen, ob Computerspiele aus urheberrechtlicher Sicht Software, Filme oder möglicherweise gar beides sind.
Die von den Klägerinnen vertriebenen Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher “hybriden Produkte” wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind.
Retouren sind für jeden Online-Händler ein wichtiger Kostenfaktor (siehe auch unser Beitrag: Widerrufsrecht: Jede fünfte Retoure missbräuchlich?). Deswegen ist es wichtig, geeignete Strategien zur Reduzierung der Retourenquote zu entwickeln. Hierzu bietet sich eine Reihe von Möglichkeiten an. Allerdings sind rechtliche Grenzen zu beachten. Unzulässig sind insbesondere jegliche Maßnahmen, die die freie Ausübung des gesetzlichen Rückgaberechts beschränken.
Über einen solchen Fall berichtet nun die Kollegin Neubauer. Demnach soll der Versandhändler amazon.de einem Kunden aufgrund seiner vermenintlich hohen Retourenzahl die Sperrung seines Kundenkontos angedroht haben: Weiterlesen: ‘Sperrt Amazon Kunden mit hoher Retourenquote?’
Der Kollege Alexander Schupp weist auf www.it-recht-deutschland.de auf ein bevorstehendes Problem für Amazon Marketplace Händler hin. Demnach kann die 40-EURO-Klausel zukünftig nicht mehr wirksam für Geschäfte vereinbart werden, die über den Amazon Marketplace zustandekommen:
Denn wenn, was anzunehmen ist, Amazon nicht zugleich seine AGB ändert, hat Amazon mit diesem Verweis zugleich die “40-Euro-Klausel” (= Rücksendekosten trägt bei einem Warenwert bis 40 EUR der Kunde) für alle Amazon Händler – mit Ausnahme natürlich von Amazon selbst – abgeschafft.
und Weiterlesen: ‘Neues Abmahnrisiko bei Amazon Marketplace’
Nach einem Bericht der FTD ermittelt das Bundeskartellamt gegen verschiedene Sprotartikler wegen des Verkaufsstops ihrer Produkte auf Plattformen wie Amazon oder eBay.
Gegen den deutschen Branchenriesen Adidas liegen Beschwerden vor. Auch gegen die US-Firma Nike könnte bald ermittelt werden. Grund ist ein Lieferstopp verschiedener Hersteller an Händler, die über Amazon oder Ebay verkaufen.
Onlinehandel: Kartellamt ermittelt gegen Sportartikler via FTD.de
Adidas hatte jüngst angekündigt, zukünftig keine Händler mehr zu beliefern, die Adidas-Waren (auch) auf Plattformen wie eBay oder Amazon anböten.
Das Unternehmen stärkt damit die eigenen Handelspartner wie Intersport, Sport Schuster und Sport Scheck, die die Produkte des Unternehmens über eigene Webseiten verkaufen.
Gerade Amazon hatte sich in der Vergangenheit durch aggressives Preisdumping von Markenartikeln hervorgetan bzw. entsprechende Aktionen seiner MArketplace-Händler geduldet. Damit wurden massiv kleinere und mittlere Online-Händler unter Druck gesetzt.
Nach Berichten von Daily Dot und Spiegel Online haben findige Affiliates das soziale Netzwerk Pinterest für sich entdeckt. Danach ist es wohl nirgends so einfach als Affiliate mit Tracking-Links versehene Inhalte zu posten und Einnahmen zu erzielen. Der selbst ernannte Pionier in diesem Feld spricht von Einnahmen in Höhe von USD 1.000,00 und mehr pro Tag. Schlaues Geschäftsmodell, Missbrauch oder gar Betrug?
Die Technik soll denkbar einfach sein: Der Affiliate postet mithilfe technischer Helferlein Tausende von Produktfotos auf Pinterest. Die Fotos sind jeweils mit Produktangeboten von Shops, beispielsweise Amazon, verbunden. Klickt nun ein Pinterest-Nutzer auf das Foto und entscheidet sich das Produkt zu kaufen, erhält der Affiliate eine Provision. Dabei macht es die Masse. Je mehr Bilder auf Pinterest gepostet sind, umso höher die Einnahmen. Und hier liegt vermutlich auch das Problem. Während sich vermutlich keiner an einzelnen Bildern einzelner Nutzer stören würde, könnte die millionenfache Verbreitung von kommerziellen Produktbildern auf Pinterest schnell als störend oder gar geschäftsschädigend empfunden werden. Ich habe, ehrlich gesagt, die Nutzungsbedingungen von Pinterest und der betroffenen Affiliate-Programme (noch) nicht geprüft. Insofern muss ich offen lassen, ob diese Methode eine Vertragsverletzung der einen oder der anderen Seite darstellt. Dies kann jedoch dahin stehen. Nachdem Pinterest selbst dieses Geschäftsmodell zunächst für sich vereinnahmen wollte – hierzu hatte man einfach die Tracking-Links der Affiliates durch eigene ersetzt -, hat man hiervon mittlerweile anscheinend Abstand genommen. Selbst wenn diese Methode noch nicht durch die Nutzungsbedingungen erfasst sein sollte, wird man sicherlich entweder auf rechtlichen oder technischen Wegen das Geschäftsmodell unterbinden – oder stutzen.
Jedenfalls kann ich keine (auf die Schnelle) keinen Gesetzesverstoss, insbesondere keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, erkennen. Insofern dürfte hier ein ziemlich schlaues Geschäftsmodell vorliegen, oder?
Ein wichtiges Urteil für alle Amazon Marketplace Händler hat das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011, Az: 4 HK O 9301/10) im Februar diesen Jahres erlassen. Demnach darf Amazon die von den Marketplace-Händlern eingestellten Produktbilder und – texte nicht selbst verweden und auch nicht anderen Marketplace-Teilnehmern zur Verfügung stellen. Folgerichtig dürfen auch die angeschlossenen Marketplace-Händler die von Amazon bereitgestellten Bilder und Texte anderer Händler nicht verwenden.
Die Begründung des Gerichts ist relativ einfach (und plausibel). Die entsprechende Marketplace AGB Klausel:
„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“
ist überraschend und deshalb gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam.
Also ist Vorsicht für alle Marketplace Händler angebracht. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen, wenn die von Amazon bereitgestellten Inhalte (anderer Anbieter) genutzt werden. Eine aktuelle Stellungnahme von Amazon zu diesem Therma ist mir noch nicht bekannt. Ich hatte Amazon bereits vor meheren Jahren auf die meiner Ansicht nach unwirksame AGB-Regelung hingewiesen. Diesen Vorwurf hat Amazon damals noch zurück gewiesen.
In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Marketplace teilnehmen, für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner ebenso haften, wie für Verstösse eigener Affiliates (siehe hierzu unsere Beiträge zur Affiliate – Haftung).
Das Urteil setzt konsequent für die bisher geltende Rechtsprechung um, wonach Online-Händler auch für Verstöße ihrer Werbepartner haften.
Interessant ist am vorliegenden Fall, dass das LG Hamburg keinen Unterschied zu erkennen vermag, zwischen vom Seiten-Betreiber selbst eingesetzten (und damit kontrollierbaren) Werbepartnern und indirekt über die Marketplace-Plattform tätige Affiliates. Bei Letzteren besteht das Problem, dass der Händler auf diese in der Regel keinerlei Einfluss hat. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwieweit das LG Hamburg diesen Gesichtspunkt in seine Beurteilung einfließen lassen. Weiterlesen: ‘LG Hamburg: Affiliate-Haftung auch für Amazon Marketplace Teilnehmer’
Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im “normalen” Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.
Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.
Das ist eigentlich selbstverständlich. Weiterlesen: ‘Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps’
Bei Rechtsverletzungen im Internet sind die Kosten für ein so genanntes “notice and take down”-Schreiben als Schadensersatz erstattungsfähig. So entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.01.2010.
In einem “notice and take down”-Schreiben wird eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon über eine Rechtsverletzung durch eines ihrer Mitglieder in Kenntnis gesetzt, z.B. eine unberechtigte Bildverwendung oder ein beleidigender Forenbeitrag. Gleichzeitig wird zur Löschung des Verstoßes aufgefordert. Beispielsweise wurde bei eBay zu diesem Zwecke eigens das VeRI-Programm eingerichtet. Verursacht ein solches Schreiben Kosten wie etwa Anwaltsgebühren, so hat der Verletzer auch diese Kosten zu tragen.
Mehr zur aktuellen Entscheidung finden Sie auf der Seite des Kollegen Dr. Bahr aus Hamburg.