Die rechtliche Einordnung und Bewertung des Ansehens von Videoinhalten mittels Streaming ist juristisch nicht unumstritten, eine abschließende Klärung durch die Gerichte ist bislang noch nicht erfolgt.

Anders als bei sogenannten Filesharing-Programmen , bei denen der Nutzer beim Download die Inhalte zugleich für andere Teilnehmer bereitstellt und eine dauerhafte Kopie auf der eigenen Festplatte generiert wird, die theoretisch jederzeit wieder abgerufen werden kann, werden beim sogenannten „Streaming“ die Videodaten lediglich im Arbeitsspeicher des Computers hinterlegt und spätestens mit Verlassen der Website, auf der der Stream angeboten wird, automatisch wieder gelöscht. Die Videodaten sind somit nur für kurze Dauer auf dem Computer vorhanden und für den Nutzer grundsätzlich nur im Rahmen des Streaming-Angebots abrufbar.

Gleichwohl entsteht nach überwiegender rechtlicher Auffassung eine rechtlich relevante Kopie im Sinne des § 16 UrhG. Denn für das Merkmal der „Vervielfältigung“ im Sinne des § 16 UrhG komme es nicht auf die Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung an, auch vorübergehende Vervielfältigung sind ausdrücklich erfasst. Diese Auffassung ist zwar nicht unumstritten, das Vorhandensein der Reglung des § 44a UrhG, die auch flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigungen erfasst, spricht jedoch für die herrschende Auffassung.

Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend die Unzulässigkeit des Streaming, da das Urheberrecht bestimmten Schranken unterworfen ist.

So sind beispielsweise gemäß § 53 UrhG Kopien zum Privatgebrauch zulässig, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Erleichterung des § 53 UrhG dürfte deshalb ausscheiden, soweit bei kino.to aktuelle Kinofilme oder TV-Inhalte angeboten werden, die ansonsten nur gegen Entgelt erhältlich wären. Denn in diesem Fall kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine rechtmäßig hergestellte bzw. insbesondere rechtmäßig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Anders kann es sich jedoch wiederum bei Inhalten verhalten, für die beispielsweise bekannt ist, dass der Betreiber der jeweiligen Webseite eine Vereinbarung mit den jeweiligen Urhebern getroffen hat, wie es z.B. bei YouTube für Musikvideos von Rechteinhabern, die mit der Verwertungsgesellschaft GEMA zusammenarbeiten, der Fall war, oder andere Umstände bestehen, die dem Nutzer erlauben, von der Rechtmäßigkeit des Angebots auszugehen.

Daneben kommt die Ausnahmeregelung des § 44a UrhG in Betracht, von der das Streaming-Verfahren – vorbehaltlich seiner Einordnung als rechtlich relevante Vervielfältigung – jedenfalls dem Grunde nach erfasst sein dürfte. Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungen jedoch nur zulässig, wenn deren alleiniger Zweck, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist. Da kein Fall der Vervielfältigung durch einen Vermittler vorliegt, müsste somit eine „rechtmäßigen Nutzung“ gegeben sein. Wann eine rechtmäßige Nutzung vorliegt, ist zwar in § 44a UrhG nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch nach einhelliger Auffassung aus der Systematik der Schrankenregelung sowie unter Heranziehung der zugrundeliegenden Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001). Die weiteren Einzelheiten sind jedoch wiederum umstritten. Teilweise wird hierzu unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 33 der Richtlinie die Auffassung vertreten, dass für die Frage der rechtmäßigen Nutzung der Gesamtnutzungsvorgang maßgeblich sei und demnach generell nur eine solche Nutzung als rechtmäßig angesehen werden könne, die vom Rechtsinhaber zugelassen worden sei. Teilweise wird unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie aber auch die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der rechtmäßigen Nutzung bzw. der Anwendbarkeit von § 44a UrhG auf eine Abwägung mit den Interessen der Rechteinhaber ankomme.

Sofern jedenfalls eine solche Interessenabwägung maßgeblich sein sollte, könnte zugunsten der Nutzer beispielsweise vorgebracht werden, dass das Streaming letztlich einem bloßen, urheberrechtlich nicht relevanten Ansehen gleichkomme, wobei das reine Ansehen auch einer illegalen Kopie urheberechtlich nicht erfasst sei. Andererseits dürften demgegenüber nicht unbeachtliche Interessen der Rechteinhaber zu berücksichtigen sein, die es nahe legen, dass die Gerichte differenziert und unter Berücksichtigung der Regelung des § 53 UrhG entscheiden würden. Dies hätte zur Folge, dass jedenfalls das Streaming solcher Inhalte nicht als von § 44a UrhG gedeckt angesehen werden könnte, die offensichtlich rechtwidrig hergestellt bzw. offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

Fazit: Im Bereich des Streaming ist noch Vieles ungeklärt. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Nutzer jedenfalls dann Gefahr läuft, eine unerlaubte Vervielfältigung herzustellen und sich gemäß § 97 I UrhG schadensersatzpflichtig sowie gemäß § 106 I UrhG strafbar zu machen, wenn er Videoinhalte streamt, bei denen er davon ausgehen muss, dass diese rechtwidrig hergestellt bzw. rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht sind. Dies dürfte bei den auf kino.to und ähnlichen Seiten angebotenen Inhalten weitgehend der Fall sein. Inwieweit diese Ansprüche allerdings verfolgbar wären, steht auf einem anderen Blatt (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom selben Datum) Bislang ist jedenfalls nicht bekannt, dass die Filmindustrie gegen die Nutzer von kino.to und ähnlichen Seiten vorgeht.