Abmahnungen sind ein wichtiges Instrument zum Schutz vor Verletzung der eigenen Marken, Patent- und Urheberrechte sowie vor unlauterem Wettbewerb. Doch vielfach werden Abmahnungen missbräuchlich eingesetzt. Im Rahmen einer Abmahnung verlangt ein Konkurrent oft Einstellung eines vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens. Die Kosten, die regelmäßig 1.000 Euro oder mehr betragen, soll der Abgemahnte tragen. Dieser sollte sich daher keinesfalls vorschnell unterwerfen und die geforderte Unterlassungserklärung nicht blindlings unterzeichnen.
Zur Vorbereitung einer angemessenen Reaktion stellen sich Abgemahnte häufig folgende Fragen:
Was genau ist eine Abmahnung eigentlich?
Ist die Abmahnung berechtigt?
Soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Kann ich gefahrlos die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen?
Wie berechnet sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs?
In welcher Höhe ist der Aufwendungsersatz angemessen?
Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten. Was soll ich tun?
Damit Sie Abmahnungen möglichst im Vorfeld vermeiden, sollten Sie Ihren Onlineshop auf mögliche rechtliche Risiken hin untersuchen. Um Ihnen einen Überblick zu geben, haben wir eine Checkliste mit den am häufigsten begangenen Fehlern für Sie zusammengestellt.
Checkliste – häufige rechtliche Fehler von Online-Shops (Auswahl)
Stand: Februar 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- AGB in zu kleiner Scrollbox (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9.5.2007, Az. 6 W 61/07)
- AGB nur per Link
- Ersatzlieferung bzw. Lieferung eines gleichwertigen Produkts vorbehalten (BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 284/04)
- Lieferfristen unverbindlich oder nicht hinreichend bestimmt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2005, Az. 1 U 127/05)
- Lieferzeitangabe „in der Regel“ (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07)
- Transportrisiko auf Verbraucher abgewälzt
- Unverzüglichen Rügepflicht bei Transportschäden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.03.2005, Az. 2-02 O 341/04
- Widersprüche zu Texten auf Informationsseiten
Besondere Vorschriften / Kennzeichnungspflichten
Schnell übersehen: Bei vielen Produktsparten sind besondere Vorschriften / Kennzeichnungspflichten zu beachten, wie beispielsweise gemäß
- Arzneimittelgesetz und Arzneimittelfestpreisverordnung
- Buchpreisbindungsgesetz
- Chemikaliengesetz
- Elektrogesetz
- Energiekennzeichnungsverordnung
- EU-Batterierichtlinie
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Health-Claims-Verordnung
- Heilmittelwerbegesetz
- Jugendschutzgesetz
- Kosmetikverordnung
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- Lebensmittelkennzeichnungsgesetz
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung
- Textilkennzeichnungsgesetz
Datenschutz
- Datenschutzhinweise fehlen
- Datenschutzhinweise in AGB versteckt
- Einsatz von Analyseprogrammen, wie z.B. Google-Analytics, ohne entsprechende Datenschutzerklärung
- Fehlender Hinweis auf Werbezwecke (z.B. bei Newsletter-Option)
- Fehlender Hinweis auf Bonitätsprüfung
Impressum
- Impressum fehlt
- Impressum unvollständig
- Erkennbarkeit und Erreichbarkeit des Impressums ungenügend (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03)
Newsletter
- Einwilligung fehlt
- Einwilligung in AGB versteckt (OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. 6 U 95/07)
- Fehlender oder unzureichender Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit
- Pflichtangaben bei eMail-Geschäftsbriefen fehlen
- Realer Name für Newsletteranmeldung erforderlich
- Verwendung des sog. „Opt-Out“-Verfahrens (BGH, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06) [Siehe auch hier]
Preisangaben
- Angaben zur Umsatzsteuer fehlen
- Angaben zur Umsatzsteuer an falscher Stelle
- Grundpreisangaben fehlen
- Kein Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
- Kein „sprechender Link“ zu Versandkosten
- Nachnahmegebühr vergessen
- Preisangabe in Preissuchmaschinen ohne Hinweis auf Versandkosten (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07 [rechtskräftig?])
- Unklare Streichpreise
- Versandkostenangabe für Auslandsversand fehlt (LG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07)
- Versandkosten werden nur in den AGB oder erst im Warenkorb (BGH, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04) angezeigt
- Versandkosten nur als Grafik dargestellt
Verbraucherinformationen
- Einzelheiten hinsichtlich Zahlung (z.B. Zeitpunkt der Zahlung bzw. Abbuchung), Lieferung oder Erfüllung fehlen
- Informationen zum Vertragszustandekommen fehlen
- Hinweis zur Speicherbarkeit des Vertragstextes fehlt
- Gesetzlich vorgeschriebene Informationen hinter Links „versteckt“, hinter denen diese nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03; OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, 4 U 2/05)
Verpackungsverordnung
- Onlinehändler hat sich keinem Entsorgungssystem angeschlossen
[Siehe auch hier]
Werbung
- Arzneimittel / Kosmetika: Werbung mit Heilwirkungen, obwohl diese nicht bestehen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind
- Irreführende Werbung
- Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel: Krankheitsbezogene Werbung
- Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen (Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.12.2007
Az. 14 O 536/07 sowie OLG Oldenburg, Az. 1 U 10/08)
- Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
- Ausübung auf Rückgabe in Originalverpackung beschränkt / „Bitte“ um Rücksendung in Originalverpackung im Zusammenhang mit Widerrufsrecht (OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04)
- Herumbasteln an der geltenden gesetzlichen Musterbelehrung
- Nur zweiwöchige Widerrufsfrist bei eBay bzw. u.U. auch Amazon-Marketplace
- Rücksendekosten werden pauschal dem Käufer auferlegt
- Telefonnummer in Widerrufsbelehrung angegeben
- Unzulässige Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- Vermischung von Widerrufsrecht und Rückgaberecht
- Verwendung des alten gesetzlichen Musterbelehrung
- Widerruf wird von Frankierung abhängig gemacht / Unfreie Warenrücksendung wird nicht angenommen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.1.2008, Az. 3 W 7/08)
- Widerrufsbelehrung fehlt
- Widerrufsbelehrung nur in Form einer Grafikdatei
- Widerrufsbelehrung „versteckt“, z.B. hinter „mich-Seite“ (OLG Hamm, 14.04.2005, 4 U 2/05)
- Widerrufsbelehrung in zu kleiner Scrollbox (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9.5.2007, Az. 6 W 61/07)
- Widerrufsfrist „4 Wochen“ statt „1 Monat“
