Archive for the 'Urheberrecht' Category

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Entwurf des ACTA-Abkommens liegt vor

Der Entwurf zum sogenannten ACTA-Abkommen liegt nun vor … und die schlimmsten Befürchtungewn der Kritiker scheinen sich zu bewahrheiten. Das ACTA-Abkommen soll eine internationale Vereinbarung mit dem Ziel der globalen Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet. Mag der Zweck noch gerechtfertigt sein, scheinen die Mittel allerdings über das Ziel hinaus zu schiessen (wir berichteten).

Der Entwurf des ACTA-Abkommens sollte streng geheim gehalten werden. Allerdings haben unbekannte Quellen bereits in den vergangenen Monaten den Medien immer wieder Informationen über Inhalt und Stand der Verhandlungen zum ACTA-Abkommen – und zuletzt den aktuellen Entwurf -  zugespielt. Eine kritische Zusammenfassung des nun bekannt gewordenen Entwurfs wurde in der Computerworld veröffentlicht. Alleine der Umstand, dass das Abkommen unter Geheimhaltung verhandelt wird, macht es bereits verdächtig

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Vorsicht bei der Übernahme von Werbespots oder Herstellervideos bei YouTube

In Ergänzung zu meinem Beitrag vom 01.10.2009

hier noch ein interessanter Beitrag von Patrick Prestel, der sich detailliert mit der Frage befasst, ob Shop-Betreiber Herstellervideos (beispielsweise Werbespots) der von ihnen vertriebenen Produkte aus YouTube einbetten dürfen.

Fazit: Es ist immer Vorsicht geboten, wenn YouTube-Videos auf der eigenen kommerziellen Seite eingebunden werden. Betroffen sind nicht nur Online-Shops sondern auch Blogs.

Off Topic: Droht die globale Internet-Zensur?

Nach einer akutellen Meldung in SPON treffen sich in Mexiko gerade die Vertreter von 39 Staaten (darunter auch die USA und die Europäische Union), um über Massnahmen zur Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet zu diskutieren. Die hierzu geplanten Massnahmen sollen im sogenannten ACTA-Abkommen festgehalten werden.

Bei allem Respekt vor dem Schutz des geistigen Eigentums, wird einem beim Lesen der Einzelmassnahmen trotzdem ganz schummerig (oder schwummerig?):

Die Organisation reporters sans frontiers  kritisiert vor allem diese drei bei den ACTA-Verhandlungen im Raum stehenden Einschränkungen:

  • das Verbot von Techniken zum Umgehen von Inhaltefiltern und Sperrmechanismen
  • das Kappen von Internetanbindungen jener Bürger, die angeblich illegale Inhalte aus dem Internet laden
  • automatische Internetfilter

Die rsf ruft  zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an die Europäische Kommission auf, um die EU-Gesandten zu verpflichten, den Stand der Verhandlungen und geplanten Massnahmen offenzulegen.

Skript “Internetrecht” von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript “Internetrecht” erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Youtube und das Urheberrecht: Risiken beim Video-Upload und Embedding

Videoplattformen wie Youtube, MyVideo oder Clipfish sind untrennbar mit den Schlagworten Web 2.0 und user-generated content verbunden. Die Möglichkeit, Videos selbst hochzuladen, beflügelt die Kreativität vieler Internetnutzer. Häufig bieten Plattformen auch die Möglichkeit, mittels der so genannten Embedding-Funktion Videos in die eigene Homepage oder den eigenen Blog einzubinden. Doch sowohl beim Upload als auch beim Embedding darf geltendes Recht nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei urheberrechtlichen Verstößen drohen dem Nutzer Abmahnungen. Nicht immer ist der Provider in der Pflicht.

Als Grundregel gilt: Wer urheberrechtlich geschützte Videos verwendet oder urheberrechtlich geschützte Bilder in die Videos einbindet, ohne die erforderliche Lizenz zu besitzen, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Provider, denn diese können neben dem Nutzer ebenfalls als Störer in Frage kommen. Ob der Verstoß mittels Hochladen oder Embedding geschieht, ist dabei unerheblich: Beides stellt einen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers durch Verbreitung dar. Auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an. Entscheidend für die Haftung ist einzig und allein, dass der in Anspruch Genommene irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, der zur Urheberrechtsverletzung geführt hat. In der Praxis erfolgt die Inanspruchnahme häufig durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, in diesen Fällen hat der Störer auch die Anwaltskosten zu tragen. Hinzu kommt die Gefahr von schmerzhaften Schadensersatzforderungen, die meistens in Form einer fiktiven Lizenzgebühr erhoben werden.

Für Provider ist die oben genannte Formel problematisch, führt sie doch in uneingeschränkter Anwendung zu einer uferlosen Haftung, da schon das Bereitstellen von Webspace ursächlich für die Urheberrechtsverletzung ist. Die Rechtsprechung lässt Provider daher nur haften, wenn sie gegen ihre Prüfungspflicht verstoßen. Im Rahmen dessen muss zumindest ein zumutbares Maß an Aufwand betrieben werden, um Störungen zu vermeiden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Kann ein Provider also glaubhaft darlegen, dass er seinen Prüfungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist, so ist er von der Haftung befreit.

Abschließend lässt sich feststellen, dass es für die Haftung keinen Unterschied macht, ob das Video hochgeladen oder „nur“ eingebettet wird. Auf einer möglichen Haftung des Providers sollte sich ein Nutzer keinesfalls „ausruhen“, denn beide können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es sollte als stets genau geprüft werden, ob das Video oder darin verwendete Bilder urheberrechtlich geschützt sind.

Facebook scheitert mit Klage gegen StudiVZ

Die Unterlassungsklage des weltweit populärsten Social Networks Facebook gegen seinen deutschen Konkurrenten StudiVZ ist gescheitert. Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte StudiVZ vorgeworfen, deren Website vollständig kopiert zu haben und dabei sogar Original-PHP-Quellcodes verwendet zu haben. Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des LG Köln wies die Klage am 16. Juni dieses Jahres zurück.

Das LG Köln konnte „trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten“ keine unlautere Nachahmung erkennen. Dafür fehle es an der erforderlichen Herkunftstäuschung. Mit anderen Worten: StudiVZ verucht nicht den Nutzern vorzugaukeln, sie befänden sich bei Facebook. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Facebook bei Markteinführung von StudiVZ im November 2005 im deutschsprachigen Raum noch weitgehend unbekannt war. Auch der Vorwurf, StudiVZ habe sich unredlich Zugang zu den Quellcodes verschafft, schlug nicht durch. Dieser Vorwurf gründet nach Ansicht der Kammer lediglich auf Vermutungen.

Dennoch dürfte das Urteil aus Köln noch lange nicht das letzte Wort im Streit zwischen den beiden Netzwerkplattformen sein. Facebook kündigte an, in Berufung zu gehen. Darüber hinaus sind auch ein Prozess in den USA sowie eine Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart anhängig. Ob das Kölner Urteil sich auf diese Verfahren auswirken wird, ist angesichts der unterschiedlichen Schwerpunkte beider Klagen fraglich.

Keine Haftung von Bannerkunden für rechtswidrige Inhalte der Website

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München entschieden, dass Bannerkunden nicht als (Mit-)Störer haften, wenn auf der Website, auf der die Bannerwerbung platziert ist, rechtswidrige Inhalte (hier Urheberrechtsverletzungen) angeboten werden.


Es sei nicht ersichtlich, dass das verklagte Unternehmen eine irgendwie geartete Einwirkungsmöglichkeit auf die Webseite habe. Zwar fördere es mit seiner Werbeplatzierung das Handeln des illegalen Portal-Betreibers.  Es jedoch weltfremd anzunehmen, dass die Plattform maßgeblich auf Werbegelder aus Deutschland angewiesen sei. Die Androhung eines Boykotts hätte daher keinerlei Wirkung erzielt. Insofern fehle an der realen Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten.

(LG München: Beschl. v. 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09), ausführlich hierzu Online-und-Recht.de

Das Urteil mag im vorliegenden Fall noch zutreffend davon ausgegehen, dass Werbekunden nur eingeschränkte bzw. gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Webseiten haben, auf denen die jeweiligen Werbemittel (z.B. Banner) geschaltet werden. In der Konsequenz hiesse dies aber, dass illegale Seiten sich weiter mit legaler Werbung finanzieren können. Ob dieses Ergebnis so von den Münchner Richtern gewollt war?

Nach Aufruhr um AGB: Facebook rudert zurück

Für viel Wirbel sorgte kürzlich eine Ankündigung der Social-Networking-Plattform Facebook, neue AGB einzuführen, mittels derer sich das Unternehmen von Marc Zuckerberg nahezu uneingeschränkte Nutzungsrechte an Benutzerdaten und –inhalten sichern wollte. Dies löste unter den Nutzern einen Sturm der Entrüstung aus. Nun lenkt Faceook ein und belässt es bei den alten AGB. Doch auch deren Zulässigkeit steht in Frage.

Inhalt der neuen Bedingungen war unter anderem das Recht, Benutzerdaten unbegrenzt zu speichern sowie von Nutzern generierte Inhalte nahezu uneingeschränkt zu verwerten. Dagegen protestierten zahlreiche Benutzer, gründeten interne Protestgruppen oder drohten gar mit Löschung ihrer Accounts. Nachdem Zuckerberg die Änderungen zunächst im Facebook-Blog noch als Vereinfachung der Benutzung der Community verteidigte, folgte nur wenig später der Rückzieher: Man werde es zunächst bei den alten AGB belassen. Gleichzeitig kündigte Zuckerberg eine Überarbeitung an. In diesem Prozess sollen auch die Nutzer eingebunden werden.

Doch die bisherigen, derzeit noch gültigen AGB weisen erhebliche Fehler auf und dürfen den deutschen AGB-rechtlichen Vorgaben kaum standhalten. Insbesondere der Mix aus deutscher und englischer Sprache ist dem Nutzer kaum zuzumuten. Damit die Regelungen hierzulande wirksam sind, müsste Facebook sie einheitlich auf Deutsch bereitstellen und den hiesigen Vorgaben anpassen.

Der Konflikt um die Facebook-AGB erinnert stark an die Diskussion um die AGB des deutschen Netzwerks StudiVZ von vor ca. einem Jahr. Damals hatte das zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmen den Unmut vieler Nutzer auf sich gezogen, als es ankündigte, zielgruppenorientierte Werbung, so genanntes Targeting, einzuführen. In Blogs und Foren machten Nutzer und Datenschützer, ähnlich wie im aktuellen Streit um Facebook, ihrer Verärgerung Luft. Die Konsequenz war, dass viele Mitglieder StudiVZ für ihren Alleingang abstraften und ihre Accounts kurzerhand löschten.

Damit Facebook nicht das Gleiche wie seinem deutschen Konkurrenten widerfährt, sollte man dort ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, die neuen AGB transparent gestalten und die datenschutzrechtlichen Bedenken seiner Nutzer ernst nehmen.

Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen

In vermeintlich wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigt das Bedürfnis der Marketing-Verantwortlichen nach effizienteren Werbeinstrumenten. Hierzu zählt Online Werbung im Allgemeinen und innerhalb der Online Werbung performance basierte Programme wie etwa Affiliatenetze oder Behavioral Targeting (BT) im Besonderen. Im Jahr 2008 konnte das Volumen an Werbung im Internet um 29% gesteigert werden, wobei innerhalb der Online Werbung Keyword- und Affiliate-Marketing die höchsten Zuwachsraten vorweisen konnten. Dieser Trend bestätigt auch die zunehmende Bedeutung von Affiliate-Systemen. Affiliate-Programme bieten Onlinehändlern die Möglichkeit, virtuelle Netzwerke aufzubauen, um ihre Produkte noch effizienter zu vermarkten.  Die IT-Recht-Kanzlei aus München erklärt in einem interessanten Aufsatz, wie Affiliate-Systeme funktionieren und welche rechtlichen Gefahren sie bergen.

Bei Affiliate-Systemen handelt es sich um Partnerprogramme. Dabei stellt ein Onlinehändler, der so genannte Merchant, seine Werbemittel (z.B. Banner) einem Geschäftspartner (Publisher) zur Verfügung, der mit diesen dann in seinem Internetauftritt oder anderweitig (bspw. durch Keyword Advertising) Werbung für den Händler betreibt. Die Vergütung des Affiliate erfolgt meist erfolgsabhängig. Affiliate-Programme eignen sich damit hervorragend für kleinere Online-Shops, da sie mit verhältnismäßig kleinem Werbebudget Werbung betreiben können.

Aber diese Einnahmequelle ist nicht ohne juristische Gefahren. Besondere rechtliche Risiken liegen in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht sowie Datenschutz.  Wird beispielsweise eine fremde Marke zu Werbezwecken benutzt oder eine fremde Unternehensbezeichnung bei Google Adwords eingetragen, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Werbemaßnahme führen. Adressat der Haftung ist in erster Linie der Händler, doch auch den Affiliate können gewisse Pflichten treffen, beispielsweise rechtswidrige Werbung von seinen Seiten zu entfernen.

Fazit der Kollegen aus München: Wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten, sind Affiliate-Systeme eine „Win-Win“-Situation, bei der jeder profitiert.