Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

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Wirksamer Schutz vor Lastschrift-Betrug im Online-Handel

Durch einen Mandanten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass aktuell verschiedene Online-Händler von einer (weiteren) Betrugsmasche betroffen sind, dem sogenannten Lastschriften-Betrug.

Beim Lastschrift-Betrug spähen die Täter fremde Bankverbindungsdaten aus. Diese ausgespähten Kontodaten werden von den Betrügern nun zum Kauf von Waren bei anderen Online-Shops eingesetzt. Bezahlt wird per Lastschrift mit den ausgespähten Kontodaten. Zwar können unrechtmässige Lastschrift-Abbuchungen vom Betroffenen kurzfristig widerrufen werden. Für die betroffenen Online-Händler besteht jedoch die Gefahr, dass aufgrund der Vielzahl an Kontobewegungen unrechtmässige Abbuchungen gar nicht oder zu viel zu spät bemerkt werden. Dann kann der Betrag nur noch vom (unrechtmässigen) Geldempfänger zurückgefordert werden. Doch manchmal ist dieser – vor allem, wenn die Lastschrift spät bemerkt wurde – nicht mehr greifbar oder insolvent.

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Ein Schutz vor solchen Betrugsmethoden ist aber relativ einfach.

KG Berlin: Bannerwerbung im Internet muss nicht als solche gekennzeichnet werden

Auf den entsprechenden Beschluss des KG Berlin (24.01.2012, Az. 5 W 10/12) weisen die Kollegen von Dr. Damm & Partner

Zwar müsse Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander erkennbar getrennt werden. Dies sei jedoch bei Platzierung der Werbung in horizontalen oder vertikalen Werbebannern der Fall. Diese Art der Trennung von redaktionellen Inhalten im optischen Zentrum der Seite und Werbung in Bannern im Randbereich sei so üblich, dass diese selbst Kindern von Beginn der Internetnutzung an vertraut seien. Entscheidend für die Beurteilung, ob unerlaubte Schleichwerbung vorliege, sei der Gesamteindruck der jeweiligen Seite.

Das muss dann eigentlich nicht weiter kommentiert werden.

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht automtatisch zum Erlöschen einer Unterlizenz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass das Erlöschen einer urheberrechtlichen Hauptlizenz regelmäßig nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt (Pressemitteilung Nr. 120/12 vom 19.7.2012).

In gleich zwei Verfahren (Software und Musik) musste der BGH sich mit dieser Frage befassen. Die Thematik ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung, u.a. weil bislang das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten ist.

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt.

Der BGH hatte bereits 2009 entschieden, dass Unterlizenzen im Falle des Rückrufs der Hauptlizenz bestehen bleiben. Nun hat er diesen Grundsatz auch in anderen Fällen für gültig erklärt, beispielsweiese, wenn der Hauptlizenzvertrag gekündigt oder aufgehoben.

 

OLG Dresden Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben

Die Kollegen von Beckmann und Norda weisen auf ein Urteil des OLG Dresden (Az unbekannt) hin:

Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben.

Interessant hierbei: Das OLG Dresden setzt sich damit in Widerspruch der bisherigen Rechtssprechung anderer Gerichte.

Der gegenteiligen Ansicht des OLG Hamm( Beschluss vom 03.08.2011 – I-3 U 196/10) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Auch das AG München hatte seinerzeit einen Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber abgelehnt (AG München, Urteil vom 03.02.2011 -161 C 24062/10)

Rechtssicherheit wird damit nicht erzeugt! Andererseits ist die Ansicht des OLG Dresden auch nicht von der Hand zu weisen. Da jedoch bei die wenigsten Blogs oder Foren über die richtigen Daten Ihrer Nutzer verfügen, wird sich der Anspruch in der Praxis als wenig hilfreich erweisen. Leider weiss ich nicht, ob im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nach der IP-Adresse gefragt wurde und ob ggfs. diese vom Urteil ebenfalls erfasst war.

 

 

Schmankerl: Adressbuch-Abzocke: Anwälte drehen den Spieß um

Das nenn ich mal echte Anwaltskunst

via law blog» Archiv » Adressbuch-Abzocke: Anwälte drehen den Spieß um.

Laienprivileg oder Pressefreiheit für Blogger?

Vor dem Bundesverfassungsgericht will ein Blogger die Frage klären lassen, ob für Blogger die gleichen Priviliegien (und Pflichten) wie für Journalisten gelten. Über den Fall berichet Spiegel Online.

Verfassungsbeschwerde: Blogger kämpft fürs Laienprivileg – SPIEGEL ONLINE – Nachrichten – Netzwelt.

Die Frage ist von einiger Brisanz. Bloggern und Forenbetreibern teure Klageverfahren anzudrohen ist mittlerweile ein gängiges Instrument im Medienrecht geworden. Gerade unliebsame Berichterstattung und Meinungsäusserung soll so unterbunden werden und damit das Netz gesäubert werden. Dabei wird inzident oft die Frage aufgeworfen, welche Pflichten und Rechte einen Blogger treffen.

OLG Köln: 500 EUR Vertragsstrafe für Spam-Mail durch Versicherung

Mit Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden:

„Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen.“ (Leitsatz)

Geklagt hatte ein Steuerberater, der von seiner ehemaligen Versicherung Werbung per Email bekam, obwohl sich seine Versicherung in der Vergangenheit bereits zur Unterlassung verpflichtet hatte. Die Unterlassungserklärung war mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem Hamburger Brauch bewehrt. Die Höhe der Strafe war somit in das Ermessen des Steuerberaters gestellt, wobei im Streitfall eine Überprüfung durch die Gerichte vorbehalten war.

Der Steuerberater verlangte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Nachdem er seine Forderung in der ersten Instanz bereits reduziert hatte, verringerte er diese in der Berufung nochmals und forderte schließlich nur noch 3.000,- EUR. Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch des Klägers zwar dem Grunde nach, sprach ihm jedoch nicht die geforderten 3.000,- EUR, sondern lediglich 500,- EUR zu. Diese Summe sei im konkreten Fall angemessen und ausreichend.

Schmankerl zum Wochenende: Ihr Anwalt für Parteiverrat auch in Ihrer Stadt

SEO Google Parteiverrat anwalt.de

Spezialisten für Parteiverrat bei anwalt.de

 

Der Treffer erscheint bei Google auf  der ersten Seite, wenn man das KeyWord „Parteiverrat“ eingibt. Ein schönes Beispiel dafür, was man bei SEO alles falsch machen kann. Versteht sich von selbst, dass dieser Treffer +1 bekommt.

Vielen Dank an den Kollegen Lober vom gamelawblog.de, der dieses Fundstück ausgegraben hat.

 

Domain Lunch mit Rechtsanwalt Peter Müller von BPM | legal

So ein bisschen auch in eigener Sache: United Domains lädt zum Domain Lunch am 28.07.2011 in Starnberg bei München. Mit von der Partie als Referent wird unser neuer Kollege Peter Müller (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) zum Thema „Domains – Begründung von Rechten – Verletzung von Rechten“ sein.

Das Programm im einzelnen:

Off Topic: Christos Paloubis wird BPM legal

Ich freue mich eine Neuigkeit in eigener Sache bekannt geben zu dürfen.

Seit dem 1. Mai 2011 habe ich mich unter dem Dach der neuen Kanzlei BPM legal mit zwei weiteren Kollegen zusammengeschlossen. Mit Rechtsanwältin Leila Bereket und Rechtsanwalt Peter Müller, der auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist, begrüße ich zwei sympathische und kompetente Kollegen. Auch die Kanzlei BPM legal berät schwerpunktmäßig in allen Rechtsfragen rund um die neuen Medien. Verstärkt werden vor allem nun auch die Gebiete Marken- und Domainrecht (Peter Müller) sowie eCommerce- und allgemeines Wettbewerbsrecht (Leila Bereket).

Weitere Informationen finden Sie auf unserer neuen Homepage www.bpm-legal.de

Off Topic: SPON zum gefühlten Expertentum im Internet

Ein lesenswerter Beitrag auf SPON zu Thema Wissen bzw. Unwissen der Massen im Internet. Als das Netz der Besserwisser bezeichnet Kolumnist Sascha Lobo die neue Besserwisserkultur.

vermischt mit der Normalimpertinenz des erfahrenen Internetnutzers, entsteht eines der gleichzeitig lästigsten und lustigsten Phänomene des Mitmach-Internets: das gefühlte Expertentum. Was auch immer das Weltgeschehen an Neuigkeiten bereithält – im Netz finden sich sogleich Experten sonder Zahl für exakt diesen Topos.

Saschas Lobo beschreibt damit ein Phänomen, welches auch uns Anwälten öfter zu schaffen macht. Oftmals hat sich der Mandant bereits vor der Konsultation des Anwalts im Netz schlau gemacht und bereichert das folgende Beratungsgespräch mit allerlei Anmerkungen und Hintergrundwissen, dass er sich in diversen Foren, z.B. bei gutefrage.net. angeeignet hat. Uns Anwälten ist es dann überlassen,den Mandanten zu überzeugen, dass die selbst verfassten Schreiben oder Klagen möglicherweise nicht so richtig sind.

Gefühltes Expertentum zeichnet sich durch immense Hinterher-Klugheit aus, hätte, hätte, Fahrradkette.

Ich vermute, dass Ärzte von dieser Kultur noch stärker betroffen sind und heutzutage jeden zweiten Patienten davon überzeugen müssen, dass die selbst im Internet durchgeführte Diagnose und Therapieempfehlung möglicherweise nicht ganz zutreffend sein könnte.

Die großartige Wissensmaschine (Internet) ist in Gefahr, zur Besserwissensmaschine der gefühlten Experten zu werden. Der Unterschied liegt nicht in den jeweiligen Informationen, die man sich ergoogelt und erfacebookt hat – sondern in der Kenntnis um ihre Relativität, Subjektivität und eventuelle Falschheit.

Ich selbst gehe nie zum Arzt ohne mich vorher eingehend selbst in „fachkundigen Foren“ auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht zu haben.

 

Off Topic: Das Netz besiegt die Bild-Zeitung (und den Minister)

Nur ein kurzer Hinweis auf eine treffliche Zusammenfassung bei SPON:

Affäre Guttenberg: Netz besiegt Minister

Am heutigen Dienstag ist endgültig klar geworden: Gerhard Schröders altes Bonmot, zum Regieren brauche er nur „Bild, Bams und Glotze“ stimmt nicht mehr. Zumindest dann nicht, wenn sich jemand tatsächlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Es gibt eine neue Öffentlichkeit da draußen, und die macht sich ihre eigenen Erregungszyklen. Hier geht es auch nicht um die immer wieder bemühte ominöse „Netzgemeinde“. Deutschlands geistige Elite lebt mit dem Netz.

und

Die alte Regel, dass man in Deutschland als Politiker kaum stürzen kann, wenn man „Bild“ auf seiner Seite hat: Sie gilt nicht mehr. Netz schlägt „Bild“ – jedenfalls dann, wenn es wirklich etwas nachzuweisen gibt.

Fazit: Spätestens heute sollte auch der letzte Politiker verstanden haben, wo heute Meinung und Politik gemacht wird –  im Internet nämlich.

Eine besondere (Fuss-)Beinote erhält der Artikel vor dem Hintergrund, dass der aktuelle Spiegel gerade in seiner Titelstory  Macht und Machtmissbrauch der Bild-Zeitung anprangert. Gleichzeitig muss er er aber berichten, dass nicht einmal die Bild-Zeitung mächtig genug ist, ihren Lieblingsminister vor dem Zorn der Netzgemeinde zu bewahren.

Happy New Year!

Allen Lesern und Besuchern wünschen wir einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches neue Jahr

BGH kurios: Keine Kündigung des DSL-Anschlusses aus wichtigem Grund bei Umzug in ein unversorgtes Gebiet

Der Fall ist denkbar einfach: Ein DSL-Vertragskunde zieht um. Am neuen Wohnort ist die Bereitstellung von DSL nicht möglich. Der Kunde möchte deshalb sein Vertragsverhältnis vorzeitig kündigen.

Hierüber hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, ob in einem solchen Fall ein so genannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der zur sofortigen Kündigung des Vertrags mit dem DSL-Unternehmen berechtigen würde. Die Vorinstanzen hatten ein Kündigungsrecht abgelehnt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen III ZR 57/10, die Vorinstanzen bestätigt.

LG Hamburg: Personensuchmaschinen dürfen öffentlich zugängliche Fotos verwenden

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) eine weitere bedeutende Entscheidung zur Bildnutzung durch Personensuchmaschinen wie yasni oder 123people gefällt. Demnach dürfen solche Personensuchmaschinen öffentlich zugängliche Bilder verwenden und verbreiten. Wer mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden ist, müsse geeignete Vorkehrungen gegen den Zugriff durch Suchmaschinen treffen, andernfalls sei von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers auszugehen. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 29.04.2010 (wir berichteten). Zuvor hatte bereits das OLG Köln entschieden, dass Personensuchmaschinen auf Bilddateien aus sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen dürfen (siehe auch hier).

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch, weil diese ein Bild der Klägerin in ihren Suchergebnissen eingeblendet hatte. Dieses Bild stammt von der Firmenhomepage des Arbeitgebers der Klägerin, dort war es mit deren Einverständnis veröffentlicht.

Dynamische Dokumentengenerierung: BGH entscheidet zur Möglichkeit von Softwarepatenten

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.04.2010 (Az. Xa ZB 20/08) die Möglichkeiten zur Patentierung von Software erheblich erweitert. Bislang scheiterten Softwarepatente nahezu immer an der fehlenden Technizität, die Grundvoraussetzung für die Patentfähigkeit von Innovationen ist. Nun aber hat der BGH diese Hürde beseitigt und die technische Natur von Software bejaht. Der Weg zu Softwarepatenten dürfte damit frei sein.

Konkret ging es um ein Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente auf einem Client-Server-System. Das Unternehmen Siemens meldete hierfür beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent an, das Amt lehnte die Eintragung jedoch ab. Dem folgte auch das Bundespatentgericht (BpatG) und entschied, es handle sich nicht um ein technisches Verfahren im Sinne des Patentgesetzes (PatG), also um keine „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“. Daraufhin landete das Verfahren schließlich vor dem BGH, der Siemens Recht gab.

Hinweis: SPON-Artikel Warum Online-Werbung wichtig fürs Web ist

Es scheint, dass Spiegel Online derzeit das einzige Medium ist, welches sich differenziert und sachlich mit dem Dilemma der etablierten Medien auseinandersetzt. In einem lesenswerten Artikel beschreibt der Autor Frank Patalong, weshalb die etablierten Offline-Medien auch bei der Refinazierung ihrer Online-Angebote durch Werbung Schwierigkeiten haben.

Stellt man Internet-Nutzer vor die Wahl, ob sie Anzeigen akzeptieren oder für Informationen zahlen wollen, ziehen sie Werbung vor. Immer mehr User verweigern allerdings beides – und gefährden damit den Fortbestand kostenloser Angebote im Netz.

Hier gehts zum vollständigen Artikel.

LG Berlin: Affiliate trägt Beweislast bei Missbrauch

Gerät ein Affiliate unter den Verdacht des Provisions-Missbrauchs, so muss er nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 15.10.2009 (Az. 28 O 321/08) beweisen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Eine solche Beweislastregel darf der Merchant bzw. das Affiliate-Netzwerk auch vertraglich festschreiben.

Off Topic: Droht die globale Internet-Zensur?

Nach einer akutellen Meldung in SPON treffen sich in Mexiko gerade die Vertreter von 39 Staaten (darunter auch die USA und die Europäische Union), um über Massnahmen zur Eindämmung von Markenpiraterie und Urheberrechtsverletzungen im Internet zu diskutieren. Die hierzu geplanten Massnahmen sollen im sogenannten ACTA-Abkommen festgehalten werden.

Bei allem Respekt vor dem Schutz des geistigen Eigentums, wird einem beim Lesen der Einzelmassnahmen trotzdem ganz schummerig (oder schwummerig?):

Die Organisation reporters sans frontiers  kritisiert vor allem diese drei bei den ACTA-Verhandlungen im Raum stehenden Einschränkungen:

  • das Verbot von Techniken zum Umgehen von Inhaltefiltern und Sperrmechanismen
  • das Kappen von Internetanbindungen jener Bürger, die angeblich illegale Inhalte aus dem Internet laden
  • automatische Internetfilter

Die rsf ruft  zur Unterzeichnung eines offenen Briefs an die Europäische Kommission auf, um die EU-Gesandten zu verpflichten, den Stand der Verhandlungen und geplanten Massnahmen offenzulegen.

Einen guten Rutsch ins Jahr 2010

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Off Topic: Diskussion um Paid Content bei Springer

Mal wieder ein ausgezeichneter Artikel bei SPON: Medienkrise – Spinger-Chef schimpft auf „Web-Kommunisten„.

Christian Stöcker von SPON kommentiert ein Interview mit Matthias Döpfner und dem stellvertretenden Chefredaktuer des Hamburger Abendblatts Matthias Iken. Dabei lassen sich die beiden in ausgesprochen blumigen Umschreibungen über die bösen Internetleser aus, die nicht bereit sind, für den Konsum von hochqualitativem Printjournalismus zu bezahlen:

Der Geiz des Lesers bedrohe den Journalismus.

und

Dass journalistische Angebote online fast ausschließlich kostenlos verbreitet werden, sei ein „Unsinn,

so Döpfner.

Der Redakteur Christian Stöcker setzt die Kommentare der beiden Springer-Generäle ins richtige Licht und bringt es auf den Punkt. Nicht der Leser ist schuld an der Medienkrise, die Medien selbst sind es:

An den finanziellen Sorgen der Verlagshäuser sind nicht geizige Leser schuld – im Gegenteil, die bezahlen ja immer noch bereitwillig für teilweise werbefinanzierte Printmedien. Schuld an der Misere ist die Tatsache, dass das Internet gewaltige neue Werbeflächen geschaffen hat, die sich effektiver vermarkten lassen als viele redaktionelle Angebote. Dass Anzeigen im Netz zu billig sind, um den Anzeigenschwund auf Papier auszugleichen. Und das, obwohl Journalismus im Netz tatsächlich billiger ist als auf Papier – was den Vertrieb angeht.

Fazit: Absolut lesenswert.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript „Internetrecht“ erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Off Topic: Aufstand der Netzbürger

Mal wieder einen interessanten Artikel bei SPON gefunden. Der Artikel kommentiert die Bewegungen und (wahlkampfmotivierten) Aussagen von Parteien und Politikern zum Thema Netzsperren der letzten Tage.

So viel Aufregung um Internetsperren und Anwendungen wie den Kurznachrichtendienst Twitter wäre bis vor kurzem noch undenkbar gewesen.

Richtig: Bis zum Bundestagsbeschluss zum Thema Netzsperren fand zwar eine öffentliche Diskussion zum Thema „Zensur, Grundrechte und Informationsfreiheit“ statt. Nur, die Politik beteiligte sich (bis auf einige einsame Ausnahmen) nicht an der Diskussion.

Aber jetzt ist ja Wahlkampf und plötzlich fürchten SPD und Grüne noch mehr Wählerstimmen zu verlieren.

Doch bei dieser Kampagne ist das anders. Erstmals spielt das Netz eine wichtige Rolle. Und das nicht nur als neuer Kommunikationskanal, über den die Kandidaten Angela Merkel und Frank-Walter Steinmeier, ihre Parteien und immer mehr Abgeordnete bloggen, twittern oder videopodcasten, um den erfolgreichen Internetwahlkampf von Barack Obama nachzuahmen.

Also zumindest ist bei einigen angekommen, dass man das Netz für Kommunikation einsetzen kann. Blöd nur, dass die Netzbürger nicht das ge-Twitter von Frau Merkel lesen wollen, sondern Stellungnahmen und sachliche Auseinandersetzung zum Thema Zensur. Es ist digitaler Wahlkampf, und keiner geht hin.

Die Internetaktivisten sind auf die etablierten Parteien, zu denen viele von ihnen nun auch die Grünen zählen, nicht gut zu sprechen. „Sie werden sich noch wünschen, wir wären politikverdrossen“, heißt einer ihrer Slogans.

Nicht nur im Willy-Brandt-Haus der SPD, wo sie massiv Facebook und Twitter für den Wahlkampf nutzen wollten, nun aber erschrocken feststellen, dass ihnen mindestens Häme, wenn nicht offene Ablehnung und blanker Hass aus dem Netz entgegenschlagen.

Seit dem Desaster um die Netzsperren

scheint der Kommunikationsfaden zwischen den großen Parteien und den Netzbürgern gerissen.

Stattdessen boykottieren die Netzbürger den digitalen Wahlkampf und kein Politiker versteht, warum denn niemand die schönen CDU-Facebook-Seiten besucht. Und anstatt die Herausforderung anzunehmen und sich den Diskussionen zu stellen fürchtet man jetzt schon die Geister, die man rief. Und plötzlich kehren sogar schon die vermeintlich Netzoffenen der schönen digitalen Welt den Rücken. So wird Matthias Güldner, Fraktionschef der Bremer Bündnis-Grünen (!), im Artikel zitiert:

Da mokierte er sich in der „Welt“ über die „unerträgliche Leichtigkeit des Internets“, rechnete mit seiner eigenen Partei ab, der es gar nicht liberal genug zugehen könne im Netz. Er wetterte gegen die „Glorifizierung des Internets“ und schäumte: Einige seiner Parteifreunde hätten sich wohl „das Hirn herausgetwittert“, so wenig sie sich dort um Grenzen von Recht und Anstand scheren wollten.

Die Politik befindet sich kurz vor dem Höhepunkt des Wahlkampfs in einem Dilemma. Wie kann man im Internet wichtige (und vielleicht entscheidende) Wählerstimmen einfangen, ohne die Fragen, die gerade jene Stimmen stellen, beantworten zu müssen?

Da sehe ich auch kein Lösung!

eBay: Wo verläuft die Grenze zwischen privat und gewerblich?

Wer öfter als nur gelegentlich bei eBay Waren verkauft, wird sich sicher schon einmal mit der Frage auseinandergesetzt haben: Gelte ich noch als Privatverkäufer oder bin ich schon gewerblich? Die Abgrenzung mag schwer fallen, ist aber von erheblicher Bedeutung, weil gewerbliche Verkäufer verschiedene rechtliche Vorgaben einzuhalten haben.

Die Einstufung als gewerblich (und damit automatisch als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) hat zur Folge, dass der Ausschluss von Gewährleistungsrechten nicht mehr möglich ist. Außerdem muss der Verkäufer ein Impressum bereitstellen und dem Käufer ein Widerrufsrecht einräumen (Achtung: Die Widerrufsfrist beträgt bei eBay – sowohl für Auktionen als auch bei „Sofort kaufen“ – einen Monat!).

Einen Anhaltspunkt, wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. März 2007. Demnach setzt eine gewerbliche Tätigkeit ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Wann man aber nun tatsächlich als gewerblich einzustufen ist, hängt, wie so oft, vom Einzelfall ab. Dabei können die Anzahl von Transaktionen und Bewertungen, der Auktionsumsatz, aber beispielsweise auch das Betreiben einer Shop-Seite, der „PowerSeller“-Status oder ähnliche Kriterien eine Rolle spielen. Eine Übersicht zur Rechtsprechung und zu solchen Einzelfällen hat Rechtsanwalt Carsten Föhlisch auf dem Shopbetreiber-Blog zusammengestellt.

Disclaimer: Nicht nur wirkungslos, sondern auch gefährlich

Einer der größten im Internet kursierenden Irrglauben ist die Annahme, man könne sich mittels eines Haftungsausschlusses vom Inhalt verlinkter Seiten distanzieren. Große Bekanntheit erfuhr in diesem Zusammenhang das viel zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998. Doch die Rechtswirkung solcher Disclaimer geht in den allermeisten Fällen gegen Null, wie auch aktuelle Rechtsprechung bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 25. März). In einem lesenswerten Aufsatz setzt sich Martin Rätze von TrustedShops mit der Historie von Disclaimern und deren zweifelhaftem Nutzen auseinander. Über den (Un)Sinn von Disclaimern (Shopbetreiber-Blog)

Seit einiger Zeit findet eine neue Disclaimervariante vielfach Verwendung auf Internetseiten und in eBay-Auktionen. Diese trägt in der Regel den Titel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ und fordert Inhaber verletzter Rechte auf, sich zunächst ohne Anwalt – und ohne anwaltliche Rechnung –  an den Seitenbetreiber zu wenden. Wenngleich sich hinter derartigen Disclaimern die durchaus nachvollziehbare Furcht vieler Seitenbetreiber vor Abmahnungen verbirgt, sollte von deren Verwendung Abstand genommen werden. Wirksamen Schutz gegen Abmahnungen können auch solche Disclaimer nicht bieten. Schlimmer noch: Es besteht die Gefahr, dass solche diese Disclaimer ihrerseits abgemahnt werden. Ausführlicher befassen sich mit diesem Thema die Kollegen von Internetrecht Rostock auf ihren Seiten.

Fazit: Wie auch immer Disclaimer ausgestaltet sein mögen, sie entfalten keine Schutzwirkung. Stattdessen schaffen sie ein zusätzliches (vermeidbares) Abmahnrisiko. Der wirkungsvollste Schutz gegen Abmahnungen ist und bleibt, seinen Internetauftritt möglichst gründlich und fortlaufend auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

BMJ – IP-Adressen sind personenbezogene Daten

In der laufenden Diskussion über die Zulässigkeit der Speicherung von IP-Adressen von Webseiten-Besuchern hat das Bundesministerium der Justiz nun in einer aktuellen Stellungnahme bestätigt

dass Betreiber von Internetportalen die Kennungen (IP-Adressen) der Besucher „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus“ speichern dürfen. IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt stellten personenbezogene Nutzungsdaten dar, die dem Telemediengesetz unterliegen

Quelle: Daten-Speicherung.de

Der Bericht des BMJ befasst sich inhaltlich vor allem mit der Frage, ob IP-Adressen zum Zwecke der präventiven Strafverfolgung aufgezeichnet und ausgewertet werden dürfen. Eine entsprechende Praxis pflegt beispielsweise das BKA.

Ungeachtet dessen hält die Bundesregierung an ihrem geplanten Entwurf zur Legalisierung der Speicherung der IP-Adressen fest.

Schadensersatzpflicht des Admin-C bei Vertipper-Domains

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten Vertipper-Domain auf Schadensersatz haftet. Damit geht das Gericht einen Schritt weiter als andere Gerichte in der Vergangenheit, die den Admin-C nur als Störer in die Haftung nahmen und lediglich zur Unterlassung verpflichteten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Admin-C rechtfertigt sich, wenn dieser schuldhaft seine Prüfungspflichten verletzt.

Im vorliegenden Fall hatte ein ausländisches Unternehmen eine Vielzahl von Domains registriert und eine in Deutschland ansässige Person als Admin-C beauftragt. Bei den Domains, die hauptsächlich der Generierung von Werbeeinnahmen dienten, handelte es sich zum Teil um Vertipper-Domains, also um solche, die fremden Marken oder Namen nachempfunden sind und sich nur in einem oder wenigen Zeichen vom Original unterscheiden. Der Domaininhaber wurde mehrfach wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt.

Der Admin-C hatte von den Abmahnungen gegen den Inhaber Kenntnis. Daher sahen die Richter es als fahrlässig an, dass er sich dennoch pauschal als Admin-C für eine Vielzahl an Domains einsetzen ließ. Damit hat der Admin-C seine Prüfungspflichten verletzt. Auch hat er durch sein Mitwirken bei der Registrierung, ohne das die Rechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Tatbeitrag geleistet.

Fazit: Ein Admin-C kann wegen Rechtsverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er seine Prüfungspflichten missachtet. Wer sich als administrativer Ansprechpartner einer Domain zur Verfügung stellen will, sollte die Domain zuvor umfassend überprüfen.

LG Augsburg: Fehlende Angaben über Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Onlinehändler sind verpflichtet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten anzugeben. Davon umfasst sind auch die Auslandsversandkosten für jedes einzelne Land, in das der Händler seine Waren verschickt. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, so muss der Händler weitere Angaben bereitstellen, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosten errechnen kann.

Es ist höchst umstritten , ob die fehlerhafte Angabe von Auslandsversandkosten als wettbewerbswidrig anzusehen ist und somit abgemahnt werden kann. Das LG Augsburg hat dies verneint und das Fehlen solcher Angaben in einer Entscheidung vom 11.03.2009 (Az. 2HK O 777/09) als Bagatellverstoß eingestuft. Gleichzeitig widerspricht das Gericht ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des OLG Hamm.

Nach Ansicht der Augsburger Richter wäre die Aufstellung sämtlicher Auslandsversandkosten unmöglich. Vielmehr soll genügen, dass der Händler dem Kunden die Möglichkeit bietet, die Versandkosten zu erfragen:

Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde.

Anlass zum Aufatmen bietet dieses Urteil indes nicht: Auch wenn neben dem LG Augsburg bereits das KG Berlin und das LG Lübeck ähnlich entscheiden haben, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm, dass es an seiner Auffassung festhält. Die Frage ist daher keinesfalls abschließend geklärt. Onlinehändler sind daher gut beraten, die Angabe von Versandkosten ins Ausland weiterhin so transparent wie möglich zu gestalten.

Internet-Abofallen sind rechtswidrig

Endlich hat ein deutsches Oberlandesgericht zur Frage der Rechtmässigkeit sogenannter Internet-Abofallen entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M vom 04.12.2009 (Az 6 U 187/07) verstossen Anbieter von sogenannten Abodiensten regelmässig gegen die gesetzlichen Pflichten zur Preisangabe (PAngV), wenn diese die Kostenfplichtigkeit ihrer Dienste dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Vertragsschluss anzeigen. Solche Verträge sollen nach Ansicht der Richter sittenwidrig sein und damit keine Zahlungspflicht auslösen.

Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. „Kostenfallen“), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) erhöhte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Damit werden nun Abzocker, die angeblich kostenlose Angebote für SMS-Versand, Ahnenforschung, DVD’s, mp3’s, songtexte, Strickmuster und weiss der Henker was , bereithalten, in ihre Schranken verwiesen.

Besser noch: das OLG entschied gleichzeitig, dass die Anbieter solcher Abzock-Dienste ihren unlauter erzielten Gewinn herauszugeben haben.

Ob mit diesem Urteil allerdings die endgültige Eindämmung für solche Abzockdienste eingeleitet wurde, bleibt fraglich. Die meisten Anbieter solcher Dienste verstecken sich hinter dubiosen Ltd’s im Ausland (Schweiz, Dubai etc. etc.) und versuchen sich damit der Rechtsverfolgung zu entziehen. Ausserdem beweisen die Anbieter bei der Gestaltung  ihrer Lockangebote erschreckend viel Fantasie und können quasi in Sekundenschnelle ihre Formulierungen und Gestaltungen in die nächste juristische Grauzone verschieben.

Vermutlich wird es deshalb noch einige Zeit beim Räuber-und-Gendarm-Spiel bleiben. Deshalb ist beim Angebot angeblich kostenloser Angebote im Internet weiterhin Vorsicht geboten!

Änderungen des eCommerce-Rechts zu voreilig?

Die Bundesregierung will mit einem neuen Gesetz die bisher bestehenden Schwachstellen im eCommerce-Recht beseitigen (wir berichteten). So soll das Widerrufsrecht nun auch für eBay-Händler 14 Tage betragen, ebenso sollen eBay-Händler Wertersatz und ein Rückgaberecht vereinbaren. Die Widerrufsbelehrung soll Gesetzesrang erhalten. Am 23. März fand zu dem Gesetzesvorhaben die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags statt.

Die angestrebten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Gleichstellung von eBay-Händlern mit Shopbetreibern verspricht ein größeres Maß an Rechtssicherheit und Verständlichkeit. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes stünde jedoch entgegen, dass derzeit noch relevante Entscheidungen des EuGH ausstehen, die die Rechtslage in Deutschland maßgeblich beeinflussen können. Dies betrifft die Frage der Hinsendekosten sowie das Thema Wertersatz bei Widerruf. Im ungünstigsten Fall könnten die Entscheidungen sogar dazu führen, dass das neue Gesetz bereits vor Inkrafttreten erneut anpassungsbedürftig wäre.

Ein dringender Bedarf für die Änderungen besteht nicht, da die neue Muster-Widerrufsbelehrung bislang nicht erfolgreich abgemahnt wurde. Experten fordern daher, die Entscheidungen des EuGH abzuwarten.

Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

In einem lesenswerten Aufsatz des Kollegen Dr. Martin Bahr aus Hamburg wird die Frage aufgeworfen, ob Affiliates als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB zu qualifizieren sind. Bejaht man diese Frage, hätte dies eine umfassende Ausweitung von Rechten und Pflichten für die Beteiligten zur Folge, insbesondere für den Merchant (Stichwort: Handelsvertreterausgleich), aber auch für den Affiliate selbst.

Die Autoren differenzieren dabei zwischen den verschiedenen Modellen „Pay per Click“, „Pay per Sale“ und „Pay per Lead“. Ausgehend von der gesetzlichen Definition des Handelsvertreters kommen sie dabei zu dem Schluss, dass der Affiliate bei den Verfahren „Pay per Click“ und „Pay per Sale“ nie Handelsvertreter ist. Wie die Rechtslage bei „Pay per Lead“ und anderen Sonderformen zu beurteilen ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen.

Wäre ein Affiliate im Einzelfall als Handelsvertreter einzuordnen, ist der Merchant möglicherweise verpflichtet, dem Affiliate nach Kündigung einen Ausgleich in Höhe von bis zu einer Jahresprovision zu zahlen. In einem zweiten Aufsatz setzen sich die Autoren mit den Voraussetzungen, der Bemessung der Höhe und den Folgen eines solchen Ausgleichsanspruchs auseinander.

Links:
Aufsatz 1
Aufsatz 2

Speicherung von IP-Adressen könnte bald zulässig sein

Betreibern von Internetseiten soll nach einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes (TMG) künftig erlaubt sein, die IP-Adressen der Seitenbesucher zu speichern. Nachdem verschiedene Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in der Vergangenheit unterschiedlich beantworteten (wir berichteten), soll die Gesetzesänderung nun für Klarheit sorgen.

Bereits heute speichern viele Webseitenbetreiber die IP-Adressen ihrer Besucher, hauptsächlich um ihre Seite vor Manipulationen wie beispielsweise Hackerangriffen zu schützen. Darüber hinaus werden die IP-Adressen an so genannte Adserver weitergeleitet, mit deren Hilfe auf der jeweiligen Website Werbung eingeblendet wird. Über diese Werbung finanzieren sich die meisten Online-Dienste. Datenschützer hingegen befürchten eine ausufernde Überwachung des Surfverhaltens sowie eine Zweckentfremdung duch Sicherheitsbehörden (Stichwort: Vorratsdatenspeicherung). Hierzu führt die taz Folgendes aus:

Unter dem Vorwand, dass Störungen abgewehrt werden sollen, könnten Firmen wie Google und Amazon das Surfverhalten auf ihren Seiten dauerhaft speichern. Außerdem könnten Sicherheitsbehörden auf diesen Datenfundus zugreifen. „Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen.“ Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern kritisieren den „weit auslegbaren“ Gesetzentwurf ebenfalls.

Quelle: taz

Ein Kompromiss könnte, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, getroffen werden, indem eine Zweckbindung sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung der gespeicherten Daten im Gesetz festgeschrieben wird.

Fazit: Das neue Gesetz soll die IP-Adressspeicherung legalisieren, nicht jedoch dazu verpflichten. Damit kommt der Gesetzgeber den Webseitenbetreibern zweifelsfrei einen großen Schritt entgegen. Die Kunst wird darin bestehen, das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und den Interessen der Onlinewirtschaft aufzulösen.

EuGH droht Wertersatz bei Widerruf zu kippen

Onlinehändler können künftig möglicherweise keinen Wertersatz mehr verlangen, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die entsprechende deutsche Regelung für europarechtswidrig halten, hätte dies weit reichende Konsequenzen für den Internethandel.

Nach derzeitigem deutschem Recht muss der Kunde nach Ausübung seines Widerrufsrecht Wertersatz leisten, wenn er die Kaufsache vorher in Gebrauch genommen hat, also nicht lediglich einer Prüfung unterzogen hat. Dem EuGH liegt nun ein Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lahr vor, das genau diese Regelung zum Gegenstand hat:

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 zu bestimmten Aspekten des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Die EU-Generalanwältin beantwortet diese Frage in ihren Schlussanträgen wie folgt:

Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann.

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Im Kern bedeutet dies, dass die deutsche Wertersatzregelung wohl nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. In einer vergleichbaren Konstellation entschied der EuGH bereits letztes Jahr, dass ein Kunde bei der Rückgabe eines mängelbehafteten Kaufgegenstands keinen Wertersatz leiste müsse. Sollte der EuGH nun den Schlussanträgen folgen, wäre dies schon das zweite Urteil binnen kurzer Zeit, das eine deutsche Wertersatzregelung zu Fall bringt.

Obwohl noch kein Urteil vorliegt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der EuGH den Schlussanträgen folgen wird. Dies hätte neben einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung vor allem zur Folge, dass die erst letztes Jahr geänderten Musterbelehrungstexte erneut geändert werden müssten – eine Pflicht, die jeden einzelnen Händler treffen wird.

Wir werden Sie informieren, sobald ein Urteil vorliegt.

Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes: 1. Entwurf vorgelegt

Der lange erwartete (gefürchtete) Entwurf zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes ist da. Mit den geplanten Änderungen soll eine Verbesserung des Datenschutzes erreicht werden. Damit reagiert die Bundesregierung vor allem auf die in letzter Zeit häufigen Datenskandale und die höhere Sensibiliserung der Bundesbürger beim Thema Datenschutz.

Die wichtigsten Neuregelungen bzw. Änderungen sind die Einführung eines sogenannten Datenschutz-Audits (DASG) und die Einführung des für Online-Dienste ohnehin bereits existierende Koppelungsverbots. Weiter soll das sogenannte Listenprivileg gestrichen werden.

Durch das Listenprivileg dürfen bestimmte personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst sind, ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung übermittelt und genutzt werden. Dieser Erlaubnistatbestand hat sich jedoch nach Ansicht der Regierung in der Praxis als besonders nachteilig erwiesen:

„Die praktische Anwendung  dieser Vorschrift hat dazu geführt, dass personenenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger weitläufig zum Erwerb oder zur Nutzung angeboten werden, (…) Personenbezogene Daten werden ohne Beachtung der Zweckbindung verarbeitet und mit weiteren Daten verknüpft und weiter übermittelt.“

Weiterhin zulässig soll hingegen die Verwendung listenmäßig zusammengefasster Daten zu eigenen Werbezwecken oder zur eigenen Markt- oder Meinungsforschung bleiben, wenn die Daten vom Werbenden selbst im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben wurden.

Quelle: Shopbetreiber-Blog

Das für Onlinedienste bereits seit langem geltende Koppelungsverbot soll nun auch auf „marktbeherrschende Unternehmen“ ausgeweitet werden. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, weshalb lediglich marktbeherrschende Unternehmen vom Koppelungsverbot erfasst werden sollen, während im Internet  jeder noch so kleine Online-Dienst die Erbringung seiner Dienste nicht von der Erfassung von Kunden-Daten zu Werbezwecken abhängig machen darf.

Entsprechend ist der Entwurf auch bereits vom Bunderat kritisiert worden, der der Änderung schliesslich zustimmen muss. Welche der geplanten Änderungen letztlich in welcher Form umgesetzt werden, bleibt demnach abzuwarten.

Bereits jetzt stehen die geplanten Änderungen in der Kritik. So fordern die großen Verlegerverbände, das Listenprivileg beizubehalten:

„Die Wirtschaft braucht den Weg zum Verbraucher. Das geplante Bundesdatenschutzgesetz unterbindet jedoch mögliche Schritte zum potenziellen neuen Leser und Abonnenten“, erklär­ten dazu die Verle­ger. Hier werde das operative Geschäft per Gesetz ge­blockt. Konjunktur­programme würden auf diese Weise konterkariert.

Nach Aufruhr um AGB: Facebook rudert zurück

Für viel Wirbel sorgte kürzlich eine Ankündigung der Social-Networking-Plattform Facebook, neue AGB einzuführen, mittels derer sich das Unternehmen von Marc Zuckerberg nahezu uneingeschränkte Nutzungsrechte an Benutzerdaten und –inhalten sichern wollte. Dies löste unter den Nutzern einen Sturm der Entrüstung aus. Nun lenkt Faceook ein und belässt es bei den alten AGB. Doch auch deren Zulässigkeit steht in Frage.

Inhalt der neuen Bedingungen war unter anderem das Recht, Benutzerdaten unbegrenzt zu speichern sowie von Nutzern generierte Inhalte nahezu uneingeschränkt zu verwerten. Dagegen protestierten zahlreiche Benutzer, gründeten interne Protestgruppen oder drohten gar mit Löschung ihrer Accounts. Nachdem Zuckerberg die Änderungen zunächst im Facebook-Blog noch als Vereinfachung der Benutzung der Community verteidigte, folgte nur wenig später der Rückzieher: Man werde es zunächst bei den alten AGB belassen. Gleichzeitig kündigte Zuckerberg eine Überarbeitung an. In diesem Prozess sollen auch die Nutzer eingebunden werden.

Doch die bisherigen, derzeit noch gültigen AGB weisen erhebliche Fehler auf und dürfen den deutschen AGB-rechtlichen Vorgaben kaum standhalten. Insbesondere der Mix aus deutscher und englischer Sprache ist dem Nutzer kaum zuzumuten. Damit die Regelungen hierzulande wirksam sind, müsste Facebook sie einheitlich auf Deutsch bereitstellen und den hiesigen Vorgaben anpassen.

Der Konflikt um die Facebook-AGB erinnert stark an die Diskussion um die AGB des deutschen Netzwerks StudiVZ von vor ca. einem Jahr. Damals hatte das zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmen den Unmut vieler Nutzer auf sich gezogen, als es ankündigte, zielgruppenorientierte Werbung, so genanntes Targeting, einzuführen. In Blogs und Foren machten Nutzer und Datenschützer, ähnlich wie im aktuellen Streit um Facebook, ihrer Verärgerung Luft. Die Konsequenz war, dass viele Mitglieder StudiVZ für ihren Alleingang abstraften und ihre Accounts kurzerhand löschten.

Damit Facebook nicht das Gleiche wie seinem deutschen Konkurrenten widerfährt, sollte man dort ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, die neuen AGB transparent gestalten und die datenschutzrechtlichen Bedenken seiner Nutzer ernst nehmen.

Nr. 1 Abmahnungsgrund: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist immer noch der Abmahnungsgrund Nr. 1 in Deutschland. Dies ergabe eine jetzt veröffentlichte von Trusted Shops durchgeführte Umfrage.

Diese Tatsache ist vor allem deshalb verwunderlich, da man annehmen sollte, dass nach dem Inkrafttreten des neuen amtlichen Musters zum 01. April 2008 , die Formulierung einer wirksamen Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrung keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

Es besteht (zu Recht) weitestgehend Einigkeit unter den Online-Händlern, dass die Abmahntätigkeit einiger Kollegen mittlerweile zu einer lästigen Unsitte (Stichwort Massenabmahnung) geworden ist.  Jedoch sollte dann auch auf Seiten der Händler darauf geachtet werden, dass zumidest einfach zu vermeidende Fehler auch tatsächlich unterbleiben.

Es wird deshalb dringend nochmals empfohlen, bei der Formulierung von Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrungen unbedingt das amtliche Muster zu verwenden.

Weitere abmahnträchtige und zu vermeidende Fehler finden Sie im neu eingerichteten Themenbereich Abmahnung.

Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen

In vermeintlich wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigt das Bedürfnis der Marketing-Verantwortlichen nach effizienteren Werbeinstrumenten. Hierzu zählt Online Werbung im Allgemeinen und innerhalb der Online Werbung performance basierte Programme wie etwa Affiliatenetze oder Behavioral Targeting (BT) im Besonderen. Im Jahr 2008 konnte das Volumen an Werbung im Internet um 29% gesteigert werden, wobei innerhalb der Online Werbung Keyword- und Affiliate-Marketing die höchsten Zuwachsraten vorweisen konnten. Dieser Trend bestätigt auch die zunehmende Bedeutung von Affiliate-Systemen. Affiliate-Programme bieten Onlinehändlern die Möglichkeit, virtuelle Netzwerke aufzubauen, um ihre Produkte noch effizienter zu vermarkten.  Die IT-Recht-Kanzlei aus München erklärt in einem interessanten Aufsatz, wie Affiliate-Systeme funktionieren und welche rechtlichen Gefahren sie bergen.

Bei Affiliate-Systemen handelt es sich um Partnerprogramme. Dabei stellt ein Onlinehändler, der so genannte Merchant, seine Werbemittel (z.B. Banner) einem Geschäftspartner (Publisher) zur Verfügung, der mit diesen dann in seinem Internetauftritt oder anderweitig (bspw. durch Keyword Advertising) Werbung für den Händler betreibt. Die Vergütung des Affiliate erfolgt meist erfolgsabhängig. Affiliate-Programme eignen sich damit hervorragend für kleinere Online-Shops, da sie mit verhältnismäßig kleinem Werbebudget Werbung betreiben können.

Aber diese Einnahmequelle ist nicht ohne juristische Gefahren. Besondere rechtliche Risiken liegen in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht sowie Datenschutz.  Wird beispielsweise eine fremde Marke zu Werbezwecken benutzt oder eine fremde Unternehensbezeichnung bei Google Adwords eingetragen, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Werbemaßnahme führen. Adressat der Haftung ist in erster Linie der Händler, doch auch den Affiliate können gewisse Pflichten treffen, beispielsweise rechtswidrige Werbung von seinen Seiten zu entfernen.

Fazit der Kollegen aus München: Wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten, sind Affiliate-Systeme eine „Win-Win“-Situation, bei der jeder profitiert.

BGH fällt Grundsatzentscheidungen zu Keyword Advertising

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Fällen mit der Zulässigkeit der Nutzung fremder Kennzeichen bei Suchmaschinenwerbung befasst. In den Verfahren ging es jeweils um die Zulässigkeit der Benutzung fremder Kennzeichen, also Marken oder Unternehmensnamen, bei der Werbung auf Suchmaschinen, dem sog. Keyword Advertising, bspw. Google Adwords. In zwei Fällen entschieden die Richter gegen die Kennzeicheninhaber. Die weitestgehende Frage, ob Unternehmen auch fremde Marken nutzen können, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Im ersten Fall (I ZR 139/07) benutzte die Beklagte in ihren Werbeanzeigen das Keyword „pcb“. Die Klägerin, ihrerseits Inhaberin der Marke „PCB-Pool“, sah darin eine Rechtsverletzung. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, der Markeninhaber (hier Marke“ PCB-POOL“) könne in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) „auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.“ Der BGH hat damit klargestellt, dass beschreibende Begriffe als Keyword gebraucht werden können, selbst wenn sie Bestandteil einer Marke sind.

Im zweiten  Fall (I ZR 30/07) hatte die Beklagte Anzeigen unter Verwendung des Keywords „Beta Layout“ geschaltet. Die Klägerin, Inhaberin der Firma „Beta Layout GmbH“, sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmenskennzeichnung. Doch auch hier entschieden die Karlsruher Richter zugunsten der Beklagten. Eine Kennzeichenverletzung sei nicht anzunehmen, weil der Nutzer nicht annehme, dass die Anzeige von der „Beta Layout GmbH“ stamme und es somit an der Verwechslungsgefahr fehle.

In einem weiteren Verfahren benutzte die Beklagte, ein Vertrieb von Erotikartikeln, das Keyword „bananabay“, welche eine Marke der Klägerin darstellt, in ihren Anzeigen. Ob Keywords auch als Marken im Sinne des deutschen Markenrechts zu verstehen sind, hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung des BGH weniger strenge Anforderungen an Werbung auf Suchmaschinen aufstellt als noch vor wenigen Jahren an so genannte Metatags. Die wohl interessanteste Frage, ob geschützte Marken als Keywords benutzt werden dürfen, bleibt allerdings bis zur EuGH-Entscheidung ungeklärt.

Brandenburgisches OLG: Online-Rechnung gegenüber Verbrauchern ausreichend

Verbraucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. So entschied das OLG Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 5.11.2008, Az. 7 U 29/08. Hintergrund der Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkunternehmens, wonach Kunden bei bestimmten Verträgen akzeptieren, ausschließlich eine Online-Rechnung anstelle einer schriftlichen Rechnung zu erhalten. Um die Rechnung abzurufen, muss sich der Kunde in ein Onlineportal einloggen. Diese Klausel war zuvor abgemahnt worden. Die Brandenburger Richter erklärten sie jedoch für zulässig.

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht zwingend, dass für Rechnungen die Schriftform vorgesehen ist. Auch stellt eine solche Klausel nach Ansicht des OLG unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unternehmer überhaupt keine Rechnung ausstellen würde. Unschädlich ist hierbei, dass der Verbraucher möglicherweise selbst tätig werden muss, um die Rechnung einzusehen. Vorsicht ist jedoch bei Rechnungen gegenüber Unternehmern geboten, denn diese sind nach § 14 Abs. 1 UStG grundsätzlich auf Papier auszustellen, sofern nicht mit dem Empfänger die elektronische Form vereinbart wurde.

Das Urteil stellt zumindest im Handel mit Verbrauchern für Onlinehändler eine Erleichterung dar, wenngleich zumindest im Handel mit Unternehmen schriftliche Rechnungen grundsätzlich vorgeschrieben sind. Ob es bei der derzeitigen Rechtslage bleibt, muss allerdings abgewartet werden, da gegen dieses Urteil theoretisch Revision eingelegt werden könnte und die Frage somit dem BGH übergeben werden könnte.

Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Seit dem 1. April dieses Jahres gibt es die neue Muster-Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung. Dennoch verwenden viele Onlinehändler nach wie vor die alte Version, obwohl die Übergangsfrist zur Umstellung bereits am 1. Oktober abgelaufen war. Händler, die noch immer das alte Belehrungsmuster verwenden oder an der neuen Belehrung kürzen, sind daher besonders abmahngefährdet.

Die alte Musterbelehrung enthält gleich mehrere Fehler. Deren Wirksamkeit wurde in der Vergangenheit von den Gerichten häufig beanstandet wird und noch immer beanstandet. Die neuen Musterbelehrungen haben die rechtlichen Unklarheiten beseitigt und hielten bislang auch jeder gerichtlichen Überprüfung stand. Deswegen wird auch davon abgeraten, die neue Belehrung zu modifizieren, insbesondere Formulierungen aus der alten Belehrung zu übernehmen.

Diese Auffassung bestätigt auch ein Urteil des LG Frankfurt vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08): Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler entscheidende Formulierungen aus dem neuen Belehrungsmuster einfach weggelassen, sodass die Belehrung inhaltlich faktisch auf das alte Muster hinauslief. Dies ist nach Auffassung der Frankfurter Richter wettbewerbswidrig und auch nicht lediglich ein Bagatellverstoß.

Onlinehändlern ist daher dringend von der Verwendung der alten Belehrung abzuraten. Die Verwendung der aktuellen Fassung ist spätestens seit dem 1. Oktober alternativlos.

Was ändert die neue Verpackungsverordnung für Onlinehändler?

Onlinehändler sind verpflichtet, sich an der Rücknahme von Verpackungen zu beteiligen. Nach alter Rechtslage haben sie dabei die Wahl, entweder gebrauchte Verpackungen direkt und unentgeltlich zurückzunehmen oder sich einem dualen System, etwa dem Grünen Punkt, anzuschließen.

Diese Wahlmöglichkeit entfällt nun mit Inkrafttreten der geänderten Verpackungsverordnung ab 1.1.2009. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, d.h. solchen Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich künftig am flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Dies gilt auch für Onlinehändler. Für so genannte Serviceverpackungen (bspw. Füllmaterial, Packpapier etc.) genügt, dass der Hersteller der versandten Ware oder der Verpackung an ein solches System angeschlossen ist. Entscheidend ist, dass keine Verpackung an den Endverbraucher gelangt, die nicht Bestandteil eines Entsorgungssystems ist. Eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 der Verpackungsverordnung muss ein Onlinehändler in aller Regel nicht abgeben, da er sich typischerweise innerhalb der Bagatellgrenzen bewegt. Wer gegen die Pflichten nach der Verpackungsverordnung verstößt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit kostenintensiven Abmahnungen rechnen.

Auch wenn die neue Verpackungsverordnung die Anmeldung bei einem Entsorgungssystem nicht zwingend vorschreibt, bleibt es zweifelhaft, ob es Internethändlern gelingen wird, ausschließlich Verpackungsmaterialien zu verwenden, die bereits lizenziert sind. Wer dennoch auf eine Registrierung bei einem Rücknahmesystem verzichten möchte, sollte bei jedem einzelnen Zulieferer von Verpackungsmaterial (vom Luftpolsterumschlag bis zu Styropor) nachfragen, ob die Materialien bereits registriert sind und sich dies ggf. schriftlich bestätigen lassen.

Tipp: Auf www.reasybid.de können Händler ihr Entsorgungsgesuch online und kostenlos ausschreiben.

Neben dem Grünen Punkt gibt es folgende duale Systeme:

Landbell
Interseroh
Vfw
Eko-Punkt
BellandDual
Zentek
Redual

Die Verpackungsverordnung finden Sie jeweils in alter und neuer Fassung auf den Seiten des Bundesumweltministeriums.

Weiterführende Informationen finden Sie bei der IHK Kassel (PDF-Dokument).

Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für Nutzung mangelhafter Waren

Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Kaufsache keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten (mangelhaften) Ware verlangen. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008. Die Karlsruher Richter folgten damit einer Vorgabe des EuGH.

Der BGH setzte das Verfahren im August 2006 zunächst aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Zu klären war, ob die nach deutschem Kaufrecht grundsätzlich vorgesehene Wertersatzpflicht (§ 439 Abs. 4 BGB) möglicherweise gegen europäisches Recht, insbesondere gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, verstößt. Der EuGH bejahte in seinem Urteil vom 17.04.2008 den Verstoß gegen EU-Recht. Der BGH schlussfolgerte daraus, dass § 439 Abs. 4 BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Danach können Verkäufer in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs von Verbrauchern keinen Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware verlangen.

IP-Adressen im Visier der Datenschützer

„MY IP IS MY CASTLE“

Für einige Verwirrung sorgte diese Woche ein Artikel in der FAZ.net zum Thema Datenschutz und IP-Adressen. Nach Auffassung des Autors sollte sich (nach der Weltwirtschaft) nun auch die Internetwerbewirtschaft gehörige Sorge um ihre Zukunft machen. Zur Begründung führt der Autor ein Urteil des AG Berlin aus 2007 (!) an, sowie einige nicht datierte Meinungen von Verbänden, Datenschützern und vermeintlichen Experten. Hiernach sind IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des TMG und des BDSG zu verstehen. Die Speicherung, Verarbeitung und erst recht die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist aber anscheinend nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen gestattet. Ohne diese Einwilligung ist also die Weitergabe der IP-Adresse weder an einen AdServer gestattet noch die Verwendung von fremden JavaScripts noch sonstigen IP-fressenden Diensten (wie z.B. Google Analytics). Die Internetwerbewirtschaft ist angeblich schockiert, wörtlich

Online-Vermarkter fürchten die Folgen einer Rechtsauffassung zum Datenschutz„.

Tatsächlich erreichten mich in der Folge dieses Artikels einige verängstigte Anrufe verschiedener  Teilnehmer der Internetwerbewirtschaft. Ob denn nun alles zu Ende sei, wurde ich gefragt.

Wir sehen also, wie man mit wenig Recherche unheimlich viel Wirkung erzielen kann. (Mein ausdrücklicher Dank geht hier an den Verfasser des Artikels, der mir zwei neue Mandate eingebracht hat). Der Artikel ist deshalb ein hervorrragendes Beispiel für die heutige journalistische Qualität.

Die angebliche Diskussion zum Thema Speicherung von IP-Adressen ist keineswegs neu. Auch gab es, zumindest bis zu diesem Artikel, keine „besorgten Vermarkter“. Der Artikel reflektiert weder die aktuelle Rechtssprechung  (z.B. AG München) noch die aktuelle Diskussion zu dem Thema.

Jetzt darf man von einem juristisch nicht vorgebildeten Journalisten möglicherweise keinen geschulten Sachverstand erwarten. Aber eine gründliche Recherche sollte schon drin sein.

Fünf Minuten Recherche in der blogoshpere hätten genügt, sich ein echtes und umfassendes Bild über den akutellen Stand der Diskussion zu verschaffen. Wenigstens das Hauptargument der Gegenseite, dass nämlich die blosse Kenntnis einer IP-Adresse noch keine sonstigen Rückschlüsse auf die Person des Verwenders zulässt, hätte doch erwähnt werden können. Oder die Tatsache, dass es noch keinerlei höchstrichterliche, ergo relevante, Rechtssprechung gibt.

Naja, wie dem auch sei. Vielleicht handelt es sich bei dem Artikel ja nur um den ersten Teil einer Reihe und nächsten Dienstag erfahren wir mehr zu dem Thema. Also ich jedenfalls bin gespannt. In diesem Sinne:  weiter so, FAZ.

Blog zum Thema Datenschutz

Ein hervorragender Blog zum Thema Datenschutz ist unter Datenschutzbeauftragte Online zu finden. Der Kollege referiert regelmässig und gründlich zu den wesentlichen Fragen im Thema Datenschutz und Privatsphäre.

Wir werden den Blog-Feed jedenfalls abonnieren.

Bundesregierung bringt Änderung des Widerrufsrechts in Gang

Am 5.11.2008 verabschiedete die Bundesregierung den bereits seit längerer Zeit geplanten Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Die große Anzahl an Abmahnungen unrichtiger Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei eBay, ist Beleg für ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber nun beenden will. Das neue Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Die erst zum 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Muster- Widerrufsbelehrung sowie die Muster-Rückgabebelehrung sollen nun Gesetzesrang erhalten. Damit wären sie für den Rechtsverkehr und  für die Gerichte verbindlich. Das führt zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit, da die Gerichte dann nicht mehr die Möglichkeit haben, verwendete Musterbelehrungen zu beanstanden, was in der Vergangenheit häufiger der Fall war.

Eine wesentliche Erleichterung erfahren eBay-Verkäufer. Künftig soll die 14-tägige Widerrufsfrist des Online-Handels auch für Online-Auktionen gelten. Bislang gilt hier eine Widerrufsfrist von einem Monat. Da es jedoch keinen sachlichen Grund gibt, Online-Shops und Internetauktionen unterschiedlich zu behandeln, will die Regierung den Handel bei eBay mit den Online-Shops gleichstellen. Dies gilt nicht nur für die Frist sondern auch für die Wertersatzregeln.

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, der Rechtsunsicherheit im Widerrufsrecht endgültig ein Ende zu setzen und ist daher zu begrüßen. Bevor das Gesetz als solches verabschiedet werden kann, muss es noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und vom Bundestag beschlossen werden.

OLG Frankfurt a.M.: Alle unwirksamen AGB-Klauseln können abgemahnt werden

Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können nicht nur durch den Vertragspartner selbst, sondern auch durch Wettbewerber angegriffen werden. Das OLG Frankfurt a.M. entschied nun, dass jede Verwendung unwirksamer AGB zugleich auch eine Wettbewerbsverletzung darstellt und somit abgemahnt werden kann.

In der Vergangenheit wurden unwirksame AGB-Klauseln nur dann als wettbewerbswidrig angesehen, wenn sie geeignet waren, das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Andernfalls wurden sie als bloßer Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG eingestuft. Das OLG Frankfurt a.M. verweist nun jedoch auf die neue EU-Lauterkeitsrichtlinie: Hiernach ist ein Wettbewerbsverstoß grundsätzlich dann zu bejahen, wenn „die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen“.

Das Urteil stellt klar, dass eine Differenzierung zwischen Marktverhaltensregel und Bagatelle mit Geltung der neuen Lauterkeitsrichtlinie nicht mehr zulässig ist.

Bundesregierung plant Regulierung des Scorings

Laut einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Rechte der Betroffenen im Datenschutz künftig deutlich erweitert werden. Auf Händler im elektronischen Geschäftsverkehr sollen künftig mehr Verpflichtungen zukommen, insbesondere im Scoringverfahren.

Beim Scoring handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit von Kunden. Anhand verschiedener Kriterien (Beruf, Wohnort etc.) werden Punkte vergeben, die über die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheiden. Dieses für den Verbraucher oft undurchsichtige Verfahren soll nun durch Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte für den Verbraucher transparenter gestaltet werden. Beispielsweise soll der Kunde künftig nachvollziehen können, aufgrund welcher Daten der Scorewert ermittelt wurde, sodass er etwaigen Missverständnissen künftig besser begegnen kann. Der Bundesrat verlangt zudem, dass Kreditgeschäfte im Internet transparenter gestaltet werden. Beispielsweise sollen Kreditinstitute künftig Gründe angeben, wenn sie Interessenten schlechtere Konditionen anbieten, nachdem sie das Scoring durchlaufen haben.

Sollte die Gesetzesänderung wie dargestellt in Kraft treten, wäre damit erstmals ein klarer rechtlicher Rahmen für das Scoring und damit mehr Rechtssicherheit geschaffen.

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Anbieter von Diensten im Internet müssen im Impressum nicht zwingend ihre Telefonnummer angeben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.10.2008 (Rs. C 298/07). Demnach genügt beispielsweise ein elektronisches Kontaktformular.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) sind im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ erforderlich. Daraus geht zunächst lediglich hervor, dass neben der E-Mail weitere Angaben erforderlich sind. Ob darunter auch die Telefonnummer fällt, war in der Vergangenheit höchst umstritten. Die deutschen Gerichte beantworteten diese Frage bisher uneinheitlich.

Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass es zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation nicht zwingend einer Telefonnummer bedarf. Vielmehr genügt ein elektronisches Kontaktformular, sofern die Anfragen der Verbraucher binnen 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Lediglich ausnahmsweise muss dem Verbraucher auf Anfrage eine alternative Kommunikationsmöglichkeit, beispielsweise die Telefonnummer, genannt werden. Dies gilt, wenn ihm kein Zugang zum Internet möglich ist, beispielsweise auf einer Urlaubsreise.

Fazit: Nach dem EuGH-Urteil steht fest, dass neben der Angabe der E-Mailadresse als solcher zwar eine weitere Angabe notwendig ist, diese aber nicht unbedingt die Telefonnummer sein muss. Sofern die Anfragen zügig beantwortet werden, genügt auch ein Kontaktformular. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit empfiehlt sich dennoch, dem Kunden eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Telefonnummern in Widerrufsbelehrungen

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Onlinehändlern ist häufig Anlass teurer Abmahnungen. Nach einem neuen Urteil könnte damit Schluss sein: Das LG Lübeck entschied am 22.04.2008, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung unproblematisch sei.

Bei Abmahnungen in diesen Fällen wird oft auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2004 Bezug genommen. Danach dürfe eine Telefonnummer nicht angegeben werden. da der Verbraucher laut Gesetz nur in Textform (Brief, Fax, eMail) wirksam widerrufen kann. Die Angabe einer Telefonnummer hingegen gebe dem Verbraucher den falschen Eindruck, er könne auch durch Anruf widerrufen. Dies führe den Verbraucher in die Irre und sei somit wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig.

Etwas anderes ergibt sich für Fälle, in denen anstelle eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wird (Urteil des KG Berlin vom 07.09.2007). Während das KG Berlin die Auffassung des OLG Frankfurt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung noch bestätigte, nahm es hinsichtlich der Rückgabe die Gefahr einer Irreführung nicht an, schließlich ergebe sich aus der Belehrung selbst, dass der Verbraucher nur durch tatsächliches Handeln, durch Rücksenden der Sache, von seinem Recht wirksam Gebrauch machen kann.

Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt entschied nun das LG Lübeck, dass auch in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben dürfe. Das Gericht folgte der Argumentation des KG Berlin und entschied, die Gefahr eines Irrtums liege nicht vor, wenn der Händler zuvor klarstellt, dass der Widerruf (bzw. das Rücknahmeverlangen) in Textform zu erfolgen habe. Die Telefonnummer biete dem Verbraucher lediglich die Möglichkeit, nähere Informationen zum Widerrufsrecht beim Händler zu erfragen.

Ob sich die Ansicht der Lübecker Richter durchzusetzen vermag, ist derzeit noch nicht abzusehen. Auch bedeutet das Urteil nicht, dass die Abmahngefahr nun automatisch gebannt ist.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte sowohl in der Widerrufs- als auch in der Rückgabebelehrung auf die Angabe der Telefonnummer verzichten.

BGH: Streit über Hinsendekosten wird dem EuGH vorgelegt

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streit um die Hinsendekosten (wir berichteten) bleibt vorerst aus. Gestern setzte der BGH das Verfahren aus und legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein Verbraucher beim Versandhandel im Internet die ursprünglichen Versandkosten (Hinsendekosten) tragen muss, wenn er von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Während die Rücksendekosten gesetzlich geregelt sind, fehlt eine solche Regelung für die Hinsendekosten. Die Gerichte entschieden in dieser Frage in der Vergangenheit fast immer zugunsten der Verbraucher. Auch der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen müsse.

Eine abschließende Entscheidung wollten die Karlsruher Richter gestern dennoch nicht treffen: Nicht nur das nationale Recht, sondern auch das EU-Recht sei in dieser Frage nicht hinreichend präzise. Aus diesem Grund bestehe die Verpflichtung, die Frage dem EuGH vorzulegen, der nun eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Bis dies erfolgt ist oder eine neue Richtlinie für Klarheit sorgt, bleibt die Rechtslage unklar.

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