Archive for the 'Markenrecht' Category

Portakabin-Urteil: EuGH entscheidet erneut zu Keyword Advertising

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 08.07.2010 ein weiteres Urteil zum Themenkreis Keyword Advertising und Google Adwords gefällt. Gemäß dem Urteil kann ein Markeninhaber einem Werbenden, der dieselben Waren oder Dienstleistungen anbietet, die Benutzung der Marke verbieten, wenn aus der Werbung nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber oder von einem Dritten stammen.

Während dieser Grundsatz bereits aus den EuGH-Entscheidungen „Louis Vuitton“ und „bananabay“ bekannt ist (siehe auch hier), konkretisiert der EuGH nun seine Rechtsprechung, indem er klarstellt, dass das Hinzufügen von Wörtern wie „Gebraucht-“ oder „aus zweiter Hand“ nicht für eine relevante Markenrechtsverletzung genügen soll. Ein Verbot soll in solchen Fällen allenfalls dann möglich sein, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, wenn also beispielsweise der Werbende den Eindruck erweckt, er stünde in einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber, oder wenn er den Ruf der Marke erheblich schädigt.

Vorliegend verwendete das beklagte Unternehmen Primakabin BV im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne die Marke „Portakabin“ sowie einige Abwandlungen davon, etwa „Portacabin“, „Portokabin“ oder „Portocabin“. Das Unternehmen Portakabin BV, das auch Inhaberin der Marke „Portakabin“ ist, sah darin eine Markenrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung. Das Berufungsgericht in Amsterdam gab der Klägerin Recht. Auf die Revision hin legte der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren dem EuGH vor, der die Rechtsauffassung der Klägerin nun bestätigt hat.

ACTA-Abkommen soll noch 2010 abgeschlossen werden

Auf der jüngsten Konferenz zum „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (ACTA) in Luzern erzielten die 39 Teilnehmer, darunter auch die USA sowie die Europäische Union, offenbar Fortschritte. So wurde in einer gemeinsamen Schlusserklärung bekräftigt, das Abkommen solle noch dieses Jahr auf den Weg gebracht werden.

Eine aktualisierte Vorabversion des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, allerdings wurden die Ergebnisse der Verhandlungen inzwischen inoffiziell veröffentlicht, und zwar durch die französische Bürgerrechtsorganisation „La Quadrature du Net“, die bereits im März eine Version des Abkommens geleakt hatte (siehe auch hier).

Die Schlusserklärung der Teilnehmer enthält indes kaum Substanz. Konkrete Beschlüsse oder Vorhaben sind ihr nicht zu entnehmen. Man hebt lediglich hervor, dass durch ACTA keinerlei neue Eigentumsrechte geschaffen werden sollen, ebenso wenig sollen bestehende Rechte erweitert werden. Lediglich die Durchsetzung bestehender Rechte sei Gegenstand des Abkommens. Weiter heißt es in der Erklärung, dass durch ACTA nicht die Möglichkeit der Teilnehmerstaaten eingeschränkt werden solle, Grundrechte und Grundfreiheiten zu achten. Diese Formulierung spielt offenbar auf die anhaltende Kritik an dem Abkommen an, so hatten beispielsweise die „Reporter ohne Grenzen“ ACTA als eine Gefahr für die freie Meinungsäußerung im Internet bezeichnet. Ebenso befürchten Bürgerrechtler, das Abkommen schaffe eine rechtliche Grundlage für Internetfilter und Netzsperren. Dem wollte man mit der Erklärung offenbar entgegenwirken.

Zweifel an der Erklärung wirft jedoch ein Bericht eines anwesenden amerikanischen Juristen auf. Laut einem Bericht von Spiegel Online hat dieser protokolliert, manche Unterhändler hätten eingeräumt, dass „einige Staaten womöglich ihre nationalen Gesetze ändern müssten, nachdem sie das ACTA-Abkommen unterschrieben haben.“ Die EU habe aber betont, sie werde ihre Gesetze nicht wegen ACTA ändern.

LG München I: Direct-Sports.de muss in die Löschung der Marke “Hawk” einwilligen

Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das Landgericht München I (Az. 9HK O 23557/09) die Direct-Sports.de GmbH, Ruhstorf, zur unwiderruflichen Einwilligung in die Löschung der Marke “Hawk” (DPMA-Registernummer: 30706867) verurteilt.

Die Direct-Sports.de GmbH ist durch Abmahnungen gegenüber Händlern in Erscheinung getreten.

Das Unternehmen bzw. deren Geschäftsführer persönlich haben dabei eine unbekannte Anzahl von Abmahnungen für die Marken “Stealth”, “MC” oder “Hawk” gegenüber verschiedensten Händlern ausgesprochen bzw. einstweilige Verfügungen erwirkt.

Das Landgericht München ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Anmeldung der Marke “Hawk” durch den Geschäftsführer der direct-sports.de GmbH in bösgläubiger Behinderungsabsicht und ohne ernsthaften Benutzungswillen erfolgte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG München anhängig.

ACTA-Abkommen: Offizieller Entwurf veröffentlicht

Der offizielle Entwurf zum ACTA-Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) wurde nun veröffentlicht. Drei Jahre dauerten die geheimen Verhandlungen der Unterhändler, an denen unter anderem die USA und die EU beteiligt waren. Immer wieder waren inoffiziell Informationen (wir berichteten) durchgesickert und sorgten weltweit für Aufsehen.

Anders als bei einem durchgesickerten Dokument, das die französische Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net im März veröffentlicht hatte, gehen die Positionen der einzelnen Delegationen nicht aus dem Dokument hervor. Bei der ersten Durchsicht wird schnell klar, dass in dem Abkommen noch zahlreiche Punkte umstritten sind, schließlich dürfte es nicht einfach sein, die Interessen und Rechtsauffassungen von Ländern wie den USA, Mexiko oder der Schweiz in Übereinstimmung zu bringen.

Quelle: ORF

Speziell das Kapitel Internet soll stark umstritten sein.

Weiterlesen: ‘ACTA-Abkommen: Offizieller Entwurf veröffentlicht’

EuGH: Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht

Das Keyword-Advertising-System Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung (Rs. C-236/08 bis C-238/08). Markeninhaber können ihre Ansprüche jedoch gegen den Werbenden richten, wenn aus dessen Anzeigen nicht klar hervorgeht, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.

Die markenrechtliche Verantwortlichkeit setzt eine Benutzung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen voraus. Demnach kommt es darauf an, wer die Schlüsselwörter (Keywords) tatsächlich benutzt. Google Adwords ermöglicht zwar, dass dessen Kunden, d.h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, jedoch liegt darin nach Ansicht des EuGH keine tatsächliche Benutzung. Eine Verantwortlichkeit von Google scheidet aus diesem Grund aus. Weiterlesen: ‘EuGH: Google Adwords verstößt nicht gegen Markenrecht’

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

BGH entscheidet zur Haftung beim Affiliate-Marketing

Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:

Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt [...]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.

Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.

Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

Skript “Internetrecht” von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript “Internetrecht” erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Schadensersatzpflicht des Admin-C bei Vertipper-Domains

Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten Vertipper-Domain auf Schadensersatz haftet. Damit geht das Gericht einen Schritt weiter als andere Gerichte in der Vergangenheit, die den Admin-C nur als Störer in die Haftung nahmen und lediglich zur Unterlassung verpflichteten. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Admin-C rechtfertigt sich, wenn dieser schuldhaft seine Prüfungspflichten verletzt.

Im vorliegenden Fall hatte ein ausländisches Unternehmen eine Vielzahl von Domains registriert und eine in Deutschland ansässige Person als Admin-C beauftragt. Bei den Domains, die hauptsächlich der Generierung von Werbeeinnahmen dienten, handelte es sich zum Teil um Vertipper-Domains, also um solche, die fremden Marken oder Namen nachempfunden sind und sich nur in einem oder wenigen Zeichen vom Original unterscheiden. Der Domaininhaber wurde mehrfach wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt.

Der Admin-C hatte von den Abmahnungen gegen den Inhaber Kenntnis. Daher sahen die Richter es als fahrlässig an, dass er sich dennoch pauschal als Admin-C für eine Vielzahl an Domains einsetzen ließ. Damit hat der Admin-C seine Prüfungspflichten verletzt. Auch hat er durch sein Mitwirken bei der Registrierung, ohne das die Rechtsverletzung nicht möglich gewesen wäre, einen eigenen Tatbeitrag geleistet.

Fazit: Ein Admin-C kann wegen Rechtsverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er seine Prüfungspflichten missachtet. Wer sich als administrativer Ansprechpartner einer Domain zur Verfügung stellen will, sollte die Domain zuvor umfassend überprüfen.

Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen

In vermeintlich wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigt das Bedürfnis der Marketing-Verantwortlichen nach effizienteren Werbeinstrumenten. Hierzu zählt Online Werbung im Allgemeinen und innerhalb der Online Werbung performance basierte Programme wie etwa Affiliatenetze oder Behavioral Targeting (BT) im Besonderen. Im Jahr 2008 konnte das Volumen an Werbung im Internet um 29% gesteigert werden, wobei innerhalb der Online Werbung Keyword- und Affiliate-Marketing die höchsten Zuwachsraten vorweisen konnten. Dieser Trend bestätigt auch die zunehmende Bedeutung von Affiliate-Systemen. Affiliate-Programme bieten Onlinehändlern die Möglichkeit, virtuelle Netzwerke aufzubauen, um ihre Produkte noch effizienter zu vermarkten.  Die IT-Recht-Kanzlei aus München erklärt in einem interessanten Aufsatz, wie Affiliate-Systeme funktionieren und welche rechtlichen Gefahren sie bergen.

Bei Affiliate-Systemen handelt es sich um Partnerprogramme. Dabei stellt ein Onlinehändler, der so genannte Merchant, seine Werbemittel (z.B. Banner) einem Geschäftspartner (Publisher) zur Verfügung, der mit diesen dann in seinem Internetauftritt oder anderweitig (bspw. durch Keyword Advertising) Werbung für den Händler betreibt. Die Vergütung des Affiliate erfolgt meist erfolgsabhängig. Affiliate-Programme eignen sich damit hervorragend für kleinere Online-Shops, da sie mit verhältnismäßig kleinem Werbebudget Werbung betreiben können.

Aber diese Einnahmequelle ist nicht ohne juristische Gefahren. Besondere rechtliche Risiken liegen in den Bereichen Wettbewerbs-, Marken-, Urheberrecht sowie Datenschutz.  Wird beispielsweise eine fremde Marke zu Werbezwecken benutzt oder eine fremde Unternehensbezeichnung bei Google Adwords eingetragen, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Werbemaßnahme führen. Adressat der Haftung ist in erster Linie der Händler, doch auch den Affiliate können gewisse Pflichten treffen, beispielsweise rechtswidrige Werbung von seinen Seiten zu entfernen.

Fazit der Kollegen aus München: Wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten, sind Affiliate-Systeme eine „Win-Win“-Situation, bei der jeder profitiert.

BGH fällt Grundsatzentscheidungen zu Keyword Advertising

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Fällen mit der Zulässigkeit der Nutzung fremder Kennzeichen bei Suchmaschinenwerbung befasst. In den Verfahren ging es jeweils um die Zulässigkeit der Benutzung fremder Kennzeichen, also Marken oder Unternehmensnamen, bei der Werbung auf Suchmaschinen, dem sog. Keyword Advertising, bspw. Google Adwords. In zwei Fällen entschieden die Richter gegen die Kennzeicheninhaber. Die weitestgehende Frage, ob Unternehmen auch fremde Marken nutzen können, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Im ersten Fall (I ZR 139/07) benutzte die Beklagte in ihren Werbeanzeigen das Keyword „pcb“. Die Klägerin, ihrerseits Inhaberin der Marke „PCB-Pool“, sah darin eine Rechtsverletzung. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, der Markeninhaber (hier Marke” PCB-POOL”) könne in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) „auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird.“ Der BGH hat damit klargestellt, dass beschreibende Begriffe als Keyword gebraucht werden können, selbst wenn sie Bestandteil einer Marke sind.

Im zweiten  Fall (I ZR 30/07) hatte die Beklagte Anzeigen unter Verwendung des Keywords „Beta Layout“ geschaltet. Die Klägerin, Inhaberin der Firma „Beta Layout GmbH“, sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmenskennzeichnung. Doch auch hier entschieden die Karlsruher Richter zugunsten der Beklagten. Eine Kennzeichenverletzung sei nicht anzunehmen, weil der Nutzer nicht annehme, dass die Anzeige von der „Beta Layout GmbH“ stamme und es somit an der Verwechslungsgefahr fehle.

In einem weiteren Verfahren benutzte die Beklagte, ein Vertrieb von Erotikartikeln, das Keyword „bananabay“, welche eine Marke der Klägerin darstellt, in ihren Anzeigen. Ob Keywords auch als Marken im Sinne des deutschen Markenrechts zu verstehen sind, hat der BGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung des BGH weniger strenge Anforderungen an Werbung auf Suchmaschinen aufstellt als noch vor wenigen Jahren an so genannte Metatags. Die wohl interessanteste Frage, ob geschützte Marken als Keywords benutzt werden dürfen, bleibt allerdings bis zur EuGH-Entscheidung ungeklärt.