Archive for the 'eCommerce' CategoryPage 2 of 3

Button-Lösung ein Fehlgriff?

Sehr deutliche Worte zum Thema Button-Lösung-Gesetzentwurf (wir berichteten) finde Telemedicus in einem aktuellen Beitrag:

In Anbetracht der letztlich geringen Bedeutung der Abofallenproblematik und der schon ausreichenden bisherigen Rechtslage ist das Gesetz überflüssig. Wie gezeigt verursacht es zusätzlich noch Kosten für rechtstreue Unternehmen und schafft Rechtsunsicherheit und im Einzelfall sogar Nachteile und Risiken für den Verbraucher. Man kann den Gesetzesentwurf insofern als Fehlgriff bezeichnen.

Fazit: Gut gemeint, aber leider schlecht getroffen

LG Hamburg: Kopplung von Newsletter-Einwilligung und Gewinnspielteilnahme ist unzulässig

Gewinnspiele sind im Onlinehandel ein beliebtes Mittel, um das Interesse potenzieller Kunden auf das eigene Webangebot zu lenken. Nicht selten wird dabei die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft. Diese Praxis ist jedoch nach einem Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010 (Az. 312 O 25/10) unzulässig.

Die Beklagte betrieb auf ihrer Website ein Gewinnspiel, das den Teilnehmern die Möglichkeit, hochwertige Preise zu gewinnen, in Aussicht stellte. Um daran teilnehmen zu können, mussten die Benutzer mittels eines Häkchens zusammen mit den Teilnahmebedingungen gleichzeitig einen „Hinweis zur Datennutzung“ akzeptieren. Dieser Hinweis war nur per Link erreichbar und klärte den Benutzer darüber auf, dass sowohl sein Name als auch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer auch zu Werbezwecken genutzt werden sollen. Eine Möglichkeit, in die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen losgelöst vom Hinweis zur Datennutzung einzuwilligen, bestand nicht. Weiterlesen: ‘LG Hamburg: Kopplung von Newsletter-Einwilligung und Gewinnspielteilnahme ist unzulässig’

Gesetzentwurf sieht Einschränkung beim Wertersatz vor – Änderung der Widerrufsbelehrung erneut erforderlich?

Verbraucher sollen gemäß einem Gesetzentwurf vom 30.11.2010 künftig nur noch eingeschränkt Wertersatz leisten müssen. Die Wertersatzpflicht soll entfallen, wenn Verbraucher die Ware lediglich prüfen und den Vertrag anschließend widerrufen. Bei Onlinehändlern stößt der Entwurf auf wenig Gegenliebe. Hintergrund der Neuregelung ist die EuGH-Entscheidung zum Wertersatz vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07, siehe auch hier). Auch der BGH entschied unlängst, dass Verbraucher ein weitreichendes Prüfungsrecht haben. Die Regierung bezweckt mit dem Gesetzentwurf die Stärkung des Verbraucherschutzes – dieser Schuss könnte allerdings nach hinten losgehen.

Gemäß dem Entwurf sollen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen (bspw. Gebrauchsvorteile) sowie für die Verschlechterung der Sache nicht mehr leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die lediglich die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware beinhaltet. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv ausüben können sollen, ohne dass durch die Wertersatzpflicht zusätzlicher Druck ausgeübt wird. Diese Erwägungen lagen auch der EuGH-Entscheidung zugrunde, auf die sich die Bundesregierung ausdrücklich bezieht. Weiterlesen: ‘Gesetzentwurf sieht Einschränkung beim Wertersatz vor – Änderung der Widerrufsbelehrung erneut erforderlich?’

Personenbezug von IP-Adressen – eine unendliche Geschichte

Seit einiger Zeit wird kontrovers diskutiert, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Die Frage schien bereits beantwortet, nachdem der so genannte Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss von Datenschutzbehörden, vor einem Jahr ankündigte, gegen die Nutzung von Google Analytics vorzugehen und dabei von einem Personenbezug von IP-Adressen ausging (siehe auch hier). Angesichts dieses klaren Standpunktes ebbte die Diskussion in der Folge etwas ab. Nun jedoch zeichnet sich durch zwei aktuelle gerichtliche Entscheidungen eine gegenläufige Tendenz ab. Die Diskussion geht damit in die nächste Runde.

Das LG Wuppertal hatte in einem Fall (Beschluss v. 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10) über die Strafbarkeit so genannten Schwarzsurfens, also der Einwahl in offene WLAN-Netzwerke, zu entscheiden. Die Kammer sah in diesem Verhalten keinerlei strafrechtliche Relevanz und verneinte sämtliche in Betracht kommende Straftatbestände, so auch das unbefugte Abrufen oder Sich-Verschaffen personenbezogener Daten gemäß den §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Weiterlesen: ‘Personenbezug von IP-Adressen – eine unendliche Geschichte’

Hinweis „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbswidrig?

Onlinehändler stellen ihren Widerrufsbelehrungen häufig einleitende Sätze voran, um klarzustellen, dass nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mittels eines solchen Satzes soll vermieden werden, dass Unternehmern überobligatorisch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorspanns besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Uneinigkeit. Eine Entscheidung des BGH könnte Klarheit verschaffen.

Einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zufolge (Urteil v. 03.06.2010, Az: 3 U 125/09) ist die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im zugrunde liegenden Fall vertrat der Abmahner die Auffassung, der Verbraucher sei auf Grund des vorgeschalteten Satzes im Unklaren darüber, ob er selbst Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei. Deshalb liege keine klare und unmissverständliche Widerrufsbelehrung vor, wie sie § 355 BGB ausdrücklich fordert. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 11.12.2008 (Az: 2 U 57/08). Der Einleitungssatz sei zudem überflüssig, da ein Unternehmer ohnehin wisse, dass ihm kein Widerrufsrecht zustehe. Weiterlesen: ‘Hinweis „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ wettbewerbswidrig?’

BGH: Weitreichendes Prüfungsrecht des Verbrauchers ohne Wertersatzpflicht

Die Wertersatz-Problematik bleibt für Onlinehändler auch über ein Jahr nach der zahlreich zitierten EuGH-Entscheidung brisant und gleichermaßen verwirrend. Artikel, die nach Ausübung des Widerrufsrechts zum Händler zurückkehren, sind oftmals nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkäuflich, aus diesem Grund besteht im E-Commerce vielfach ein wirtschaftliches Bedürfnis nach Ersatz des Minderwerts. Zusätzlich erschwert nun ein aktuelles Urteil des BGH vom 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09) dem Händler die Möglichkeit, Wertersatz gelten zu machen.

Der unter anderem für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht, wenn er die Sache zu Prüfungszwecken in Gebrauch nimmt, selbst wenn sich die Sache durch diese Prüfung verschlechtert. Verbraucher erhalten so die Möglichkeit, die Sache umfassend auszuprobieren. Onlinehändler befürchten jedoch, dass diese Entscheidung dem Missbrauch des Widerrufsrechts Tür und Tor öffnet. Weiterlesen: ‘BGH: Weitreichendes Prüfungsrecht des Verbrauchers ohne Wertersatzpflicht’

BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig

Können unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) durch Mitbewerber abgemahnt werden? In der Rechtsprechung war dies bis zuletzt höchst umstritten, die Gerichte entschieden sowohl in die eine oder andere Richtung. Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH hat in dieser Frage klare Verhältnisse geschaffen und mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass fehlerhafte AGB wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sind.

Konkret betraf die Entscheidung des BGH eine Klausel eines gewerblichen eBay-Händlers, die den Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel gemäß §§ 437 ff. BGB zum Gegenstand hatte. Weiterlesen: ‘BGH: Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig’

BGH: Widerrufsbelehrung in Textform bei eBay

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08) klargestellt, dass die bloße Bereithaltung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung auf einer eBay-Angebotsseite die Textform nicht wahrt. Da die Belehrung in Textform aufgrund des unmittelbaren Vertragszustandekommens bei eBay-Verkäufen somit erst nach Vertragsschluss erfolgen kann, galt nach der bis einschließlich 10.06.2010 geltenden Rechtslage die verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 BGB Abs. 2 a.F.). Weiter bestand keine Möglichkeit bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Waren Wertersatz zu verlangen (§ 357 Abs. 3 BGB a.F.).

Weiterlesen: ‘BGH: Widerrufsbelehrung in Textform bei eBay’

„Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert

Die neue Fassung (Okotber 2010) des umfassenden kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren ausführlich zu sämtlichen Themen des Internetrechts aus verschiedenen Teilgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Abofallen: Ministerin will „Hase-und-Igel-Spiel“ ein Ende setzen

Die Bundesregierung hat den Kostenfallen den Kampf angesagt. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat in einer aktuellen Pressemitteilung angekündigt, in den nächsten Wochen einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, um wirksam gegen unseriöse Internetdienstleistungen vorzugehen. Zu diesem Zweck soll die seit längerem in der Diskussion stehende Button-Lösung nun umgesetzt werden. Langfristig peilt die Bundesregierung eine europaweite Umsetzung an. Am Nutzen dieses Modells darf allerdings gezweifelt werden.

Die Button-Lösung soll Verbraucher vor ungewollten Vertragsschlüssen im Internet warnen, indem sie bei kostenpflichtigen Online-Angeboten deutlich auf die anfallenden Kosten hingewiesen werden. Mittels eines Buttons soll der Verbraucher dann bestätigen, dass er den Hinweis gesehen hat. Weiterlesen: ‘Abofallen: Ministerin will „Hase-und-Igel-Spiel“ ein Ende setzen’

Opt-Out & co.: E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?

Der Versand von E-Mail-Werbung wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Viele Händler sind unsicher, wann eine Einwilligung des Kunden erforderlich ist bzw. welche Formalien gegebenenfalls zu beachten sind. Oft geht es dabei um die Frage, ob eine Einwilligung auch im Wege einer vorangekreuzten Checkbox (sogenanntes „Opt-Out-Verfahren“) oder mittels einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam eingeholt werden kann. Mit dieser Thematik beschäftigte sich kürzlich das OLG Thüringen und konkretisierte in einer Entscheidung die geltenden Vorgaben (OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10; das Shopbetreiber-Blog berichtet).

Grundsätzlich gilt: Die Nutzung personenbezogener Daten, zu denen auch die E-Mail-Adresse gehört, steht unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen, es sei denn das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Im Bereich der postalischen Werbung ist eine solche Ausnahme beispielsweise in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu finden (sogenanntes „Listenprivileg“). Im Bereich der E-Mail-Werbung ist das Listenprivileg hingegen nicht anwendbar. Hier enthält § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme. Danach darf E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen versandt werden, wenn

Weiterlesen: ‘Opt-Out & co.: E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig?’

OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit

Ware, die im Internethandel ohne Angabe einer Lieferzeit angeboten wird, muss unverzüglich versandfertig sein. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22.04.2010, Az. 4 U 205/09. Steht die Ware dennoch nicht zum Versand bereit, so ist die Werbung ohne entsprechenden Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig. Ebenso wenig hilft die Angabe einer Lieferfrist über den Irreführungsvorwurf hinweg, wenn ein Hinweis auf die fehlende Verfügbarkeit ausbleibt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Markenmatratzen seine Ware zum Kauf angeboten, ohne diese jedoch tatsächlich in näherer Zukunft liefern zu können bzw. abrufbar bei einem Dritten vorrätig zu haben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte im Wege einer Widerklage auf Unterlassung, sofern nicht der tatsächliche Liefertermin bzw. Lieferfrist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werde. Das LG Bochum gab der Widerklage statt, das OLG Hamm bestätigte das Urteil. Weiterlesen: ‘OLG Hamm: Keine Angabe zu Lieferfristen bedeutet unverzügliche Lieferungsmöglichkeit’

Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps

Eigentlich hätte es keiner Klarstellung bedurft: Wer über das mobile Internet Waren oder sonstige Leistungen verkauft, hat die gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Käufern genauso zu erfüllen, wie im “normalen” Online-Shop auch. Das gilt für alle Angebote des sogenannten M-Commerce, also eigene Seiten die für Handy-Browser optimiert sind aber auch für iPhone Apps.

Dennoch sah sich das OLG Hamm im Rahmen eines Urteils (20.05.2010 – I-4 U 225/09) veranlasst, klarzustellen, dass Impressum, Widerrufsbeleherung, AGB etc auch im Rahmen mobiler Anwendungen rechtzeitig, also vor Vertragsschluss dem Kunden bekannt zu geben sind.

Das ist eigentlich selbstverständlich. Weiterlesen: ‘Abmahnrisiko: M-Commerce über iPhone Apps’

Gesetzentwurf: Button-Lösung für Online-Vertragsschlüsse

Politik und Verbraucherschutzverbände drängen auf die Einführung der so genannten „Button-Lösung“: Im Internet geschlossene Verträge würden demnach nur wirksam, wenn der Verbraucher einen gesonderten, grafisch hervorgehobenen Hinweis auf den Preis in Form eines Buttons anklickt und so den Vertragsschluss bestätigt. Hintergrund sind die noch immer zahlreich vorhandenen Abofallen und Kostenfallen, bei denen der Internetnutzer durch versteckte Preisangaben über die Kostenpflicht des Angebots getäuscht wird. Ein solches Gesetz würde jedoch auch seriöse Onlinehändler betreffen.

Nicht nur hierzulande ist die Button-Lösung Diskussionsgegenstand. Auf europäischer Ebene wirbt die Bundesregierung um Zustimmung für dieses Modell, eine Einigung auf eine EU-Richtlinie ist derzeit jedoch noch nicht in Sicht. Die SPD-Fraktion will die Button-Lösung daher bereits jetzt in deutsches Recht implementieren. Weiterlesen: ‘Gesetzentwurf: Button-Lösung für Online-Vertragsschlüsse’

Produktsicherheit nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Die Sicherheit von Produkten ist immer wieder ein aktuelles Thema. Seit 2004 gilt hier das auf EG-Recht basierende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die dortigen Vorschriften betreffen neben Herstellern, deren Bevollmächtigten sowie Importeuren auch die einzelnen Händler. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des GPSG drohen Bußgeld- bis hin zu Strafverfahren. Außerdem kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht, da ein Großteil der Regelungen des GPSG sowie die darauf basierenden Verordnungen wettbewerbsrechtlich relevant sind (z.B. Regelungen zur CE-Kennzeichnung).

In unserem Themenbereich haben wir eine Übersicht über die Grundregeln der Produktsicherheit nach dem GPSG zusammengestellt, die Ihnen hilft, entsprechende Risiken bzw. Abmahnungen zu vermeiden. Zu der Übersicht gelangen Sie hier.

Hinsendekosten: BGH folgt EuGH

Im April entschied der EuGH, dass Verbraucher nach Ausübung ihres Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Kosten für die ursprüngliche Zusendung der Ware belastet werden dürfen. Mit Urteil vom 07.07.2010 hat nun auch der BGH sein Urteil in dieser Sache gefällt. Da die Frage, wer die Hinsendekosten zu tragen hat, weder nach deutschem Recht noch anhand der Fernabsatzrichtlinie hinreichend klar beantwortet werden konnte, legte der BGH diese Frage Europas höchstem Gericht zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied in seinem Urteil auf die Vorlagefrage des BGH, dass die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss (siehe auch hier). Diese Auslegung ist für alle nationalen Gerichte, also auch für den BGH, bindend. Aus diesem Grund folgte der BGH dem EuGH und entschied ebenfalls, dass dem Verbraucher die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Abmahngrund „Fehlerhafte Textilkennzeichnung“

Die Textilkennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ist schon häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen und nach wie vor ein aktuelles Thema. Nur die wenigsten Online-Händler kennen die Regeln der Textilkennzeichnung. Viele sind sich über bestehende Kennzeichnungspflichten nicht einmal bewusst, so dass es immer wieder zu Abmahnungen kommt.

Insbesondere sind viele Händler sich nicht bewusst, dass die Verpflichtung zur Textilkennzeichnung nicht nur Kleidung betrifft. Kennzeichnungspflichtig sind unter anderem auch Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln, Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge.

Zu diesem Thema haben wir eine ausführliche Übersicht über die Grundregeln der Textilkennzeichnung nach dem TextilKennzG zusammengestellt, die Ihnen helfen soll, entsprechende Abmahnungen zu vermeiden. Die Übersicht befindet sich in unserem Themenbereich.

BGH: Inhalte-Haftung für Internetportale

Mit Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Koch-Rezepte) einstellen können, für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen. (Amtlicher Leitsatz).

Wie auch in einem anderen, dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2008, Az: 28 O 690/07, zugrundeliegenden Fall wurde die umfassende Rechtseinräumung an den eingestellten Inhalten dem Portalbetreiber so mit zum Verhängnis.

Weiterlesen: ‘BGH: Inhalte-Haftung für Internetportale’

Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?

Die bereits letztes Jahr beschlossene Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts tritt am 11.06.2010 in Kraft. Die neue Regelung soll bislang ungelöste Missstände, etwa die Ungleichbehandlung zwischen Onlineshops und eBay, beseitigen und mehr Rechtssicherheit schaffen. Da es keine Übergangsregelung gibt, wird dringend empfohlen, die Widerrufs- und Rückgabebelehrungen zum 11.06.2010 zu ändern, andernfalls ist mit Abmahnungen zu rechnen. Wer bereits in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, sollte zudem prüfen, ob die neue Rechtslage gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls ist eine Anpassung erforderlich.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung werden die Musterbelehrungstexte ins EGBGB aufgenommen. Dadurch wird ihnen erstmals Gesetzesrang verliehen, sodass sie nun nicht mehr von Gerichten beanstandet werden können. Zudem bestimmt der ebenfalls neu eingeführte § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Verwendung der neuen Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wer also die neuen Mustertexte verwendet, ist auf der sicheren Seite. Aufgrund der Neuregelung ändern sich innerhalb der Belehrungstexte jedoch auch zahlreiche Formulierungen, da beispielsweise die alte Belehrung auf die BGB-InfoV verweist, die neue hingegen auf das EGBGB. Eine Anpassung ist für Onlinehändler daher unumgänglich. Weiterlesen: ‘Ab 11.06.2010 gilt neues Widerrufsrecht – Was ändert sich im Onlinehandel?’

Cookies bald vor dem Aus? Welche Änderungen bringt die neue Datenschutzrichtlinie der EU?

Mit einer neuen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/136/EG) will die EU für mehr Sicherheit und Transparenz bei der Datenkommunikation sorgen. Von der Datenschutz-Änderung sind auch Cookies betroffen. Diese sollen zukünftig nicht mehr ohne Wissen und Willen des Nutzers auf dessen Rechner gespeichert werden können.

Cookies sind vor allem für den Online-Handel und für die Online-Werbung von erheblicher Bedeutung. Nicht nur, dass der Seitenbetreiber seine Nutzer so wieder identifizieren kann. Er kann noch viele nützliche weitere Informationen in den Cookies speichern und herauslesen, die ihm helfen die “richtige” Werbung zu platzieren oder Produkte zu verkaufen. Cookies sind aber vor allem für die Affiliate-Publisher von existentieller Bedeutung, weil die Zuordnung einer erfolgreichen Vermittlung (Click, Lead, Sale) beim Merchant oftmals nur über Cookies erfolgen kann.

Weiterlesen: ‘Cookies bald vor dem Aus? Welche Änderungen bringt die neue Datenschutzrichtlinie der EU?’

Internet-Abo-Falle – Gericht verurteilt Inkasso-Anwalt zu Schadensersatz

Wer Software vermeintlich kostenlos zum Download anbietet, den Kunden dann jedoch an versteckter Stelle in ein nicht erwartetes Abonnement lockt (sogenannte „Internet-Abo-Falle“), begeht einen (versuchten) Betrug (wir berichteten). Der Rechtsanwalt, der eine Vielzahl so zustande gekommener Forderungen eintreibt, leistet Beihilfe zum Betrug. So entschied kürzlich das Amtsgericht Marburg (Urteil vom 18.01.2010, Az. 91 C 981/09).

In dem konkreten Fall verurteilte das Amtsgericht Marburg die Betreiberin der Website sowie den forderungseinziehenden Rechtsanwalt zum Schadensersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die der getäuschte Kunde zur Abwehr der Forderung aufgewendet hatte.

Ebenso hatte in einem anderen Fall auch schon das Amtsgericht Karlsruhe entschieden (Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/0). Ähnlich hatte kürzlich auch das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 12.02.2010, Az. 103 C 422/09) entschieden, allerdings mit der Begründung dass das Handeln des forderungseinziehenden Rechtsanwalts sittenwidrig sei (§ 826 BGB).

Weiterlesen: ‘Internet-Abo-Falle – Gericht verurteilt Inkasso-Anwalt zu Schadensersatz’

Affiliate-Betrug durch Fake-Bestellungen

In letzter Zeit häufen sich im Onlinehandel Berichte über Bestellungen unter Angabe falscher Daten (sogenannte Fake-Bestellungen, siehe auch hier). Als Zahlungsart wird dabei die Versandart „Nachnahme“ ausgewählt. Aufgrund der falschen Adresse kann die Ware nicht ausgeliefert werden, sodass der Händler auf den Versandkosten sitzen bleibt.

Anhand eines konkreten Falls wurde nun deutlich, dass es sich bei den Fake-Bestellungen keinesfalls um einen schlechten Scherz handelt, sondern mit dieser Methode im großen Stil Geld verdient wird: Dem betroffenen Onlinehändler fiel auf, dass ein Großteil der Fake-Bestellungen über ein so genanntes Affiliate-Partnerprogramm (Werbepartner-Programm) eingegangen ist. Die Bestellungen konnten in großen Teilen ein und demselben Affiliate-Referrer zugeordnet werden. Weiterlesen: ‘Affiliate-Betrug durch Fake-Bestellungen’

Gute Übersicht: http://www.abo-falle.de/

Der Kollege Jens Ferner hat eine gute Übersicht zum Thema Internet-Abo-Fallen zusammengestellt:

www.abo-falle.de

Das Thema beschäftigt jeden, der gerade in eine solche Falle getappt ist und Rat sucht. Zwar gibt es hierzu viele Beiträge (wir berichten hierzu ebenfalls) vor allem in Foren, allerdings sind auch viele (halb-)falsche Informationen zu finden. Der Kollege Ferner gibt wie gewohnt eine umfasssende und fundierte Übersicht und zeigt, wie Betroffene reagieren sollten.

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer

Die seit langem strittige Frage, ob Onlinehändler neben den Rücksendekosten auch die Kosten für die ursprüngliche Zusendung an den Verbraucher, die Hinsendekosten, zu tragen haben, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, ist nun geklärt. Der EuGH entschied in einer für den Fernabsatz grundlegenden Entscheidung am 15.04.2010 erwartungsgemäß, dass dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs die Hinsendekosten nicht auferlegt werden dürfen. Dies hatte bereits der EuGH-Generalanwalt in seinen Schlussanträgen so beantragt (siehe auch hier). Händler, die die Hinsendekosten bislang nicht erstatten, sollten nun ihre AGB überprüfen und ihre Praxis ändern, andernfalls drohen Abmahnungen.

Der EuGH begründet seine Entscheidung mit der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG). Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dürfen dem Verbraucher lediglich die Rücksendekosten auferlegt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option jedoch lediglich eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er die Kostentragungspflicht für die Rücksendung grundsätzlich dem Händler zuweist und lediglich eine Ausnahmeregelung in Form der 40-Euro-Klausel (zu den aktuellen Entwicklungen siehe hier) konstruiert hat. Die Frage, wer die Hinsendekosten trägt, beantwortet das deutsche Gesetz indes nicht. Auch der BGH hatte Zweifel, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dem Verbraucher die Kosten aufzuerlegen, und legte die Frage im Jahr 2008 dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Weiterlesen: ‘EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf trägt der Unternehmer’

Fake Bestellungen – Nachnahmekosten zum Schaden der Onlinehändler

Betrügerische Bestellungen unter Angabe falscher Daten sind im Onlinehandel leider keine Seltenheit. Eine neuere Variante scheinen hierbei sogenannte Fake- bzw. Spaß-Bestellungen geworden zu sein, die den Händlern teils massive Probleme verursachen. Dabei werden unter falschem Namen und falscher Adresse Waren bestellt und nach Möglichkeit die Zahlart Nachnahme ausgewählt. Die Folge: Die Ware kann nicht ausgeliefert werden und dem Händler entstehen hohe Logistikkosten, insbesondere Nachnahmegebühren, auf denen er sitzen bleibt.

Für den Händler stellt sich daher die Frage, wie er sich schützen kann.

Weiterlesen: ‘Fake Bestellungen – Nachnahmekosten zum Schaden der Onlinehändler’

OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden

Vor den Gerichten wird seit geraumer Zeit die Frage diskutiert, ob die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ausreicht, um dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. In letzter Zeit bejahten mehrere Gerichte diese Frage, zuletzt das LG Frankfurt (siehe auch hier). Nun liegt erstmalig eine OLG-Entscheidung vor, jedoch zum Leidwesen der Onlinehändler. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg (17.02.2010, Az. 5 W 10/10) ist eine zusätzliche Vereinbarung der Kostentragung erforderlich, und zwar selbst dann, wenn der Widerrufsbelehrungstext mitsamt 40-Euro-Klausel bereits Bestandteil der AGB ist.

Grundsätzlich hat der Händler die Rücksendekosten nach Widerruf zu tragen. Gemäß § 357 Abs. 3 S. 2 BGB kann die Kostentragungspflicht jedoch mithilfe der so genannten 40-Euro-Klausel dem Verbraucher auferlegt werden, wenn der Preis der Ware 40 Euro nicht übersteigt. Nach Ansicht des OLG Hamburg bedarf es hierzu einer separaten Vereinbarung. Ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt demnach nicht. Als Grund führt das OLG an, dass die Regelung der Kostentragung innerhalb der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher nicht als vertragliche Vereinbarung erkannt werden könne. Zudem sei die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überraschend bzw. unklar und benachteilige den Verbraucher damit unangemessen. Weiterlesen: ‘OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel muss nun doch doppelt verwendet werden’

BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dem Händler sei zuzumuten, seine Preise für Produkte, die er in einer Preissuchmaschine bewerbe, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden.

Konkret ging es in der Entscheidung um das Angebot einer Espressomaschine der Marke Saeco, das über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Bei idealo.de und vergleichbaren Diensten übermitteln die Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben dann in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der beklagte Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis neben anderen Anbietern im Suchergebnis zunächst an erster Stelle. Obwohl er den Preis sodann wesentlich heraufgesetzt hatte, stand sein Angebot Stunden später mit dem inzwischen überholten Preis noch immer an erster Stelle. Der Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Weiterlesen: ‘BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen’

Kosten für “notice and take down” bei Online-Rechtsverletzungen erstattungsfähig

Bei Rechtsverletzungen im Internet sind die Kosten für ein so genanntes “notice and take down”-Schreiben als Schadensersatz erstattungsfähig. So entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.01.2010.

In einem “notice and take down”-Schreiben wird eine Online-Plattform wie eBay oder Amazon über eine Rechtsverletzung durch eines ihrer Mitglieder in Kenntnis gesetzt, z.B. eine unberechtigte Bildverwendung oder ein beleidigender Forenbeitrag. Gleichzeitig wird zur Löschung des Verstoßes aufgefordert. Beispielsweise wurde bei eBay zu diesem Zwecke eigens das VeRI-Programm eingerichtet. Verursacht ein solches Schreiben Kosten wie etwa Anwaltsgebühren, so hat der Verletzer auch diese Kosten zu tragen.

Mehr zur aktuellen Entscheidung finden Sie auf der Seite des Kollegen Dr. Bahr aus Hamburg.

Skript „Internetrecht“ von Thomas Hoeren aktualisiert – neues Skript „IT-Recht“ verfügbar

Die neue Fassung (Februar 2010) des beliebten kostenlosen Skripts „Internetrecht“ von Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster ist nun verfügbar. In seinem Skript informiert Hoeren umfassend zu Rechtsthemen mit Bezug zum Internet aus verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere Domainrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Das Skript berücksichtigt auch die relevante aktuelle Rechtsprechung.

Zeitgleich mit der Neuauflage des Internetrecht-Skripts hat Hoeren erstmalig ein zweites Skript zum Download bereitgestellt. Dieses trägt den Titel „IT-Recht“ und ist ebenfalls kostenlos. Dieses behandelt schwerpunktmäßig den Rechtsschutz von EDV-Produkten und das IT-Vertragsrecht (Softwareüberlassungsverträge, Softwareerstellungsverträge, Softwareleasing und vieles mehr). Abschließend finden sich einige Musterverträge.

Download der Skripten (PDF): Internetrecht
IT-Recht

Neue Informationspflichten bei 0180-Nummern ab 01.03.2010

Heute tritt eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die die Informationspflichten für Verwender von 0180-Nummern erweitert. Neben dem Preis für Anrufe aus dem Festnetz muss nun auch der Mobilfunkhöchstpreis angegeben werden. Dieser beträgt für alle Nummern 42 Cent pro Minute. Bei Verstößen gegen die Informationspflichten können Bußgelder verhängt werden, zudem drohen teuere Abmahnungen.

Bisher reichte es aus, neben die Rufnummer den jeweiligen Festnetzpreis zu schreiben, beispielsweise wie folgt: „14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend.“ Nun muss neben dem Festnetzpreis auch der Mobilfunkpreis konkret beziffert werden, dazu wurde § 66a TKG entsprechend neu gefasst. Der Höchstpreis wurde von der Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt einheitlich 42 ct/min. Der Hinweis „Mobilfunkpreise ggf. abweichend“ genügt demnach nicht mehr.

Der Hinweis könnte, hier beispielhaft für eine 0180-5-Nummer, folgendermaßen formuliert werden:

14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.

Gleichzeitig ändert sich mit der Gesetzesänderung die offizielle Bezeichnung der 0180-Nummern: Diese heißen fortan nicht mehr „Geteilte-Kosten-Dienste“, sondern „Service-Dienste“.

Lesenswert: Internetpolitik in SPON

Eine wirklich gelungene Zusammenfassung der derzeit – möglichrweise konfusen – Aktivitäten (oder Ankündigungen) der Regierungskoalition zu verschiedenen Fragen der Netzpolitik findet sich unter dem Titel

Schwarz-Gelb verheddert sich im Netz

aktuell auf SPON.

Wirrwarr ums World Wide Web: In der Merkel-Regierung reden auf einmal alle über das Internet, doch die Linie fehlt. Ministerin Aigner prangert Facebook und Google an, die Kanzlerin sieht die Nutzer beim Datenschutz selbst in der Pflicht – und der Innenminister entdeckt Verbindungen zum Chaos Computer Club.

Ob diese diffusen Aktivitäten wohl mit dem Beginn der Cebit zu tun haben?

Online-Shops der grossen deutschen Parteien werden abgemahnt

Köstlich: Nicht einmal die grossen deutschen Parteien sind in der Lage, ihre Online-Shops gemäß den (eigenen) gesetzlichen Vorgaben verbraucherfreundlich und abmahnsicher zu gestalten. So mussten unter anderem CDU, FDP und SPD einräumen, dass auch ihre Shops, AGB oder Widerrufsbelehrungen bereits von Massenabmahnern erfolgreich angegriffen wurden.

Das Interessante dabei ist: Selbst mit der Gesetzeslage überfordert  sieht deswegen noch keine der Parteien akuten Handlungsbedarf, die mittlerweile unübersichtlichen (gesetzlichen) Informationspflichten für Online-Shops anwenderfreundlicher zu gestalten; oder etwa der ausufernden Abmahnpraxis in Deutschland Einhalt zu gebieten.

Mehr dazu auf SPON Parteien tappen in die Abmahnfalle.

Vorsicht bei der Übernahme von Werbespots oder Herstellervideos bei YouTube

In Ergänzung zu meinem Beitrag vom 01.10.2009

hier noch ein interessanter Beitrag von Patrick Prestel, der sich detailliert mit der Frage befasst, ob Shop-Betreiber Herstellervideos (beispielsweise Werbespots) der von ihnen vertriebenen Produkte aus YouTube einbetten dürfen.

Fazit: Es ist immer Vorsicht geboten, wenn YouTube-Videos auf der eigenen kommerziellen Seite eingebunden werden. Betroffen sind nicht nur Online-Shops sondern auch Blogs.

LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen

Im Onlinehandel kann das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Beides zu vermischen verstößt jedoch nach einem Urteil des LG Karlsruhe vom 19.10.2009 (Az: 10 O 356/09) gegen das Transparenzgebot und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass eine Vereinbarung einer Rügeobliegenheit im Verkehr mit Verbrauchern ebenfalls unzulässig ist.

Weiterlesen: ‘LG Karlsruhe: Widerrufsrecht und Rückgaberecht nicht vermischen’

EuGH: Entscheidung zu Hinsendekosten steht bevor

Man kann dem EuGH sicherlich vieles vorwerfen. Nicht jedoch, dass er übereilte Entscheidungen treffen würde. Vor über einem Jahr wurde dem obersten europäischen Gericht die Frage vorgelegt, ob beim Online-Handel dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Hinsendekosten zurückzuerstatten sind (wir berichteten). Diese Frage ist ja für den Online-Handel von erheblicher Bedeutung. Jetzt endlich scheint eine Klärung in Sicht. Zumindest hat der EuGH-Generalanwalt sein Schlussplädoyer gehalten.

Ungeklärt ist die Frage ja schon länger. Fast seit den Anfangstagen des Online-Handels möchte man sagen. Und für den Online-Handel geht es hier auch um einiges. Zwar wachsen die eCommerce-Umsätze noch. Allerdings hat sich das Wachstum stark verlangsamt und die Gewinne der Online-Händler schrumpfen, nicht zuletzt aufgrund strenger Anforderungen beim Verbraucherschutz. Deswegen ist das generelle Widerrufsrecht dem Online-Handel ohnehin ein Dorn im Auge. Der Handel beklagt vor allem, dass das Widerrufsrecht von vielen Verbrauchern missbraucht wird. Abhängig von der Branche werden Retouren-Quoten bis zu 50% gemeldet. Und jetzt soll der Verraucher auch noch seine Hinsendekosten zurückverlangen können. Damit würden die Gewinne nochmals schrumpfen, beklagen die Händler. Aufgrund der bereits geltenden strengen  Verbraucherschutzvorschriften im Internethandel würde eine solche Maßnahme auch keinen merklichen Gewinn an Vertrauen bringen. Alleiniger Verlierer wäre also der Online-Handel.

Zumindest wird in absehbarer Zeit die Unsicherheit beendet werden. Der EuGH-Genralanwalt hat sein Schlussplädoyer gehalten und in der Regel folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts. Paolo Mengozzi heißt der Generalanwalt und er vertritt die Auffassung, dass die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs an den Verbraucher zurück zu erstatten sind. Ausführlich berichtet hierzu der Shopbetreiber-Blog. Die Schlussanträge im Wortlaut sind hier zu finden.

Wenigstens kann man dem EuGH dann nicht vorwerfen, er hätte sich seine Entscheidung nicht reiflich überlegt.

40-Euro-Klausel: Gesonderte Vereinbarung erforderlich?

Macht ein Verbraucher im Onlinehandel von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der zurückzusendenden Ware. Lediglich bei Waren, deren Preis 40 Euro nicht übersteigt, hat der Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Ob hierzu jedoch ein bloßer Hinweis in der Widerrufsbelehrung ausreicht, ist umstritten und wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten verneint. Anders entschied jedoch kürzlich das LG Frankfurt am Main.

Der Grund für den Streit findet sich im Wortlaut des § 357 Abs.2 S.3 BGB. Demnach ist stets eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher erforderlich, um diesem die Rücksendekosten wirksam aufzuerlegen. Eine Widerrufsbelehrung dient jedoch lediglich der einseitigen Erfüllung gesetzlicher Informations- und Belehrungspflichten und wird für sich genommen regelmäßig nicht Vertragsbestandteil. Folgt man dem, müsste die 40-Euro-Regelung gesondert vereinbart werden. Hierzu dürfte es genügen, den Widerrufsbelehrungstext mitsamt der 40-Euro-Klausel in die AGB aufzunehmen.

Anders argumentiert jedoch das LG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09). Das Gericht erkennt in der Aufnahme der 40-Euro-Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung den eindeutigen Willen des Unternehmers, die Kostenregelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Gleichzeitig betonte die Kammer, der Verbraucher halte die juristischen Feinheiten zwischen vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung ohnehin nicht auseinander, es komme also nicht darauf an, dass die Vereinbarung in der Widerrufsbelehrung verpackt sei. Jedenfalls aber sei dieses Verhalten nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, dürfte es doch die Abmahngefahr wegen fehlender Vereinbarung der 40-Euro-Klausel einstweilen reduzieren. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte die Widerrufsbelehrung wortgleich in seine AGB aufnehmen.

AG Berlin-Mitte: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Am 03.09.2009 entschied der EuGH, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz nach Widerruf nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (siehe auch hier). Demnach soll Wertersatz nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich sein. Nach diesem Urteil herrschte zunächst Unklarheit, ob überhaupt noch Wertersatz geltend gemacht werden kann und welche Auswirkungen das Urteil auf die Widerrufsbelehrung hat. Nun hat das AG Berlin-Mitte in seinem Urteil vom 05.01.2010 (Az. 5 C 7/09) als erstes deutsches Gericht entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH noch Wertersatz verlangt werden kann, vor allem bei übermäßiger Beanspruchung.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Onlinehändler einen Wertersatzanspruch geltend, da sich nach Rückgewähr der Kaufsache an dieser leichte Gebrauchsspuren zeigten, die offensichtlich vom Käufer verursacht worden waren. Bereits nach deutschem Recht wäre kein Wertersatz zu leisten, wenn diese Gebrauchsspuren ausschließlich auf die Prüfung der Sache, etwa wie im Ladengeschäft, zurückzuführen wären (vgl. § 357 Abs.3 S.2 BGB). Ein solcher Fall lag jedoch nicht vor, da die Gebrauchsspuren nicht lediglich Folge einer solchen bestimmungsgemäßen Prüfung sein konnten, sodass, die deutsche Rechtslage zugrunde gelegt, grundsätzlich Wertersatz zu leisten wäre.

Die deutschen Wertersatzregeln sind nach Auffassung des Gerichts stets gemeinschaftskonform auszulegen, d.h. im Lichte der EU-Fernabsatzrichtlinie zu lesen, die auch Grundlage der EuGH-Entscheidung war. Demnach soll zum Zwecke des Verbraucherschutzes eine Wertersatzpflicht auch dann entfallen, wenn der Käufer – über den Wortlaut des § 357 Abs.3 BGB hinaus – die Sache nicht nur „prüft“, sondern auch „ausprobiert“.

Dennoch sprach das AG Berlin-Mitte dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz zu. In seiner Begründung orientiert sich das Gericht wiederum am EuGH. Denn auch der EuGH gestattet ausnahmsweise Wertersatz, wenn der Verbraucher die Sache auf treuwidrige Weise benutzt hat. Einzelheiten überließ der EuGH der nationalen Rechtsprechung. Daran anknüpfend entschied das Berliner Gericht, dass es als treuwidrig einzustufen ist, wenn der Verbraucher beim Ausprobieren der Ware nicht die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung überschritten wird, und so Gebrauchsspuren entstehen, die nicht zwangsläufig Folge der Prüfung sind.

Das Urteil aus Berlin ist im Ergebnis eine Konkretisierung des EuGH-Urteils. So können die oben beschriebenen Fälle der vom EuGH anerkannten Fallgruppe des treuwidrigen Verhaltens unterfallen. Dies bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls. Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist freilich, dass spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge sowie die Möglichkeit zu deren Vermeidung hingewiesen wurde (vgl. § 357 Abs.3 S.1 BGB). Wer nach dem EuGH-Urteil seine Widerrufsbelehrung geändert hat, wird also regelmäßig keinen Wertersatz fordern können.

BGH entscheidet zu Fristbeginn und Wertersatz beim Rückgaberecht

Fehlerhafte Rückgabe- oder Widerrufsbelehrungen sind einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.12.2009 (VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Rahmen einer eBay-Auktion zu den Themen Fristbeginn, Ausnahmetatbestände und Wertersatz entschieden. Für Shopbetreiber bedeutet dieses Urteil im Ergebnis mehr Rechtssicherheit.

Die erste Klausel betraf die Fristbestimmung beim Rückgaberecht. Der Verwender hatte die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” gewählt. Diese ist laut BGH unwirksam. Sie enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr könne der Verbraucher durch sie den Eindruck gewinnen, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Frist erst beginnt, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt wird. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel betraf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Hier hatte der Verwender mithilfe der Formulierung „Das Rückgaberecht besteht […] unter anderem nicht bei Verträgen […]“ eine Reihe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 312d Abs. 4 BGB aufgeführt. Diese Klausel ist wirksam. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, sei nicht missverständlich. Eine Verpflichtung, nach der der Händler für jeden Artikel gesondert angeben müsse, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, gebe es nicht. Auch die Einschränkung „unter anderem“ sei unbedenklich, da sie lediglich darauf hinweise, dass neben den genannten noch weitere gesetzliche Ausnahmetatbestände existieren.

Die dritte Klausel lautet: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“ Der BGH entschied, dass diese Klausel unwirksam ist. Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache kann lediglich dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darauf hingewiesen wurde. Ebenso muss er darüber belehrt werden, wie er Wertersatz vermeiden kann. Da der Vertrag bei eBay bereits mit Zeitablauf (bzw. bei Sofort-Kaufen) geschlossen wird, ist es praktisch unmöglich, den Verbraucher schon bei Vertragsschluss in Textform zu belehren, denn der bloße Hinweis auf der Auktionsseite genügt gerade nicht. Die Klausel müsste demnach einen Hinweis enthalten, dass bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz zu leisten ist. Da ein solcher fehlt, ist die Klausel unwirksam.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil die bereits zuvor vorherrschende Auffassung, dass die zu ungenaue Formulierung zum Fristbeginn nicht ausreichend ist. Ebenso stellt das Urteil klar, dass die Belehrung zum Wertersatz vollständig sein muss. Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vom BGH als ausreichend angesehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 9.12.2009

Neues Batteriegesetz tritt am 1.12.2009 in Kraft: Was ändert sich für Shopbetreiber?

Am 1.12.2009 tritt das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft. Das Gesetz regelt die Pflichten, dazu zählen insbesondere Anmelde-, Rücknahme- und Informationspflichten, für Hersteller und Vertreiber von Batterien neu. Auch Onlinehändler sind von den Änderungen betroffen.

Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie (2006/66/EG) um und löst damit die bisherige Batterieverordnung (BatterieVO) ab. Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist denkbar weit gefasst. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist laut § 2 Abs. 15 BattG „jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt“. Dies umfasst also grundsätzlich auch Importeure. Vertreiber ist gemäß § 2 Abs. 14 BattG, „wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt“, also auch Onlinehändler.

Hersteller müssen sich künftig in einem vom Umweltbundesamt (UBA) geführten Register anmelden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von nicht registrierten Herstellern vertreiben, ab dem 01.03.2010 selbst als Hersteller gelten – mit allen damit verbundenen Pflichten. Shopbetreiber sollten sich also vergewissern, dass sämtliche Hersteller der von ihnen vertriebenen Batterien auch tatsächlich registriert sind. Das Register soll auf den Seiten des UBA bereitgestellt werden.

Von zentraler Bedeutung für Vertreiber ist die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Batterien. Zu diesem Zweck wurde die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ins Leben gerufen. Händler wie private und gewerbliche Endverbraucher können die GRS unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Das Hinweissymbol wurde ebenfalls durch ein neues (Anhang zu § 17 BattG, siehe Abbildung) ersetzt.
Batt-tonne in
Quelle: www.grs-batterien.de

Ab einem bestimmten Schwermetallgehalt müssen Hersteller nach § 17 Abs. 3 BattG ebenfalls Hinweiszeichen anbringen.

Neben der Rücknahmepflicht ist der Vertreiber gemäß § 18 BattG verpflichtet, gut sichtbar, lesbar und in unmittelbarem Sichtbereich des Hauptkundenstroms darauf hinzuweisen,

- dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben.

Onlinehändler haben bei der Erfüllung der Hinweispflichten zwei Optionen: Entweder müssen sie diese Informationen auf der Internetseite im Rahmen der jeweiligen Produktbeschreibung bereitstellen oder der Ware schriftlich beifügen. Eine Information per E-Mail genügt hingegen nicht.

Fazit: Die Einrichtung der Stiftung GRS erleichtert es Händlern sowie Kunden, ihren beiderseitigen Verpflichtungen nach dem neuen Batteriegesetz nachzukommen. Auch die Abmahngefahr dürfte sich im Zusammenhang mit den neuen Hinweispflichten sicht signifikant erhöht haben, da das Fehlen vom Informationen auf der Website für sich genommen noch keinen Verstoß darstellt, zumal auch eine schriftliche Information möglich ist. Auf jeden Fall aber sollten Onlinehändler sich für einen der beiden Wege entscheiden.

Auf den Seiten der Stiftung GRS können Sie sich umfassend zum neuen Batteriegesetz informieren.

OLG Hamburg: Versandkosten nur am Seitenende reichen nicht aus

Versandkostenhinweise, die sich allein am unteren Ende einer Shopseite befinden, entsprechen nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und sind daher wettbewerbswidrig. So entschied das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az. 3 U 225/07).

Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop die Hinweise zu Versandkosten und Mehrwertsteuer am Fuß der Seite platziert. Einen Link oder Sternchen-Hinweis an den Artikelbeschreibungen gab es nicht. Erst nach Herunterscrollen wurden die Hinweise für den Besucher sichtbar. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und somit einen Wettbewerbsverstoß.

Händler sind Verbrauchern gegenüber grundsätzlich verpflichtet anzugeben, ob Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese Angaben müssen gemäß § 1 Abs.6 PAngV dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden. Im Klartext bedeutet dies, dass

1. der Händler auf irgendeine Weise deutlich macht, dass eine Verbindung zwischen den Hinweisen und dem jeweiligen Angebot besteht, und

2. der Käufer noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwangsläufig mit den Hinweisen konfrontiert wird.

Dazu ist es nicht einmal zwingend erforderlich, dass die Hinweise direkt innerhalb oder neben dem jeweiligen Angebot zu finden sind. Schon einen Link oder einen Sternchen-Hinweis soll nach Ansicht der Hamburger Richter genügen. Der bloße Hinweis ohne Bezug zum jeweiligen Angebot ist jedoch zu wenig, denn dann hängt es vom Zufall ab, ob der Kunde die Informationen tatsächlich liest. Schließlich scrollt nicht jeder Besucher bis zum Ende der Seite herunter.

Fazit: Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass die Entscheidung aus Hamburg klarstellt, wie Onlinehändler ihren Shop entsprechend den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu gestalten haben. Mittels eines Sternchenverweises oder eines Links kann dies verhältnismäßig unkompliziert umgesetzt werden. Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler ihre Shops überprüfen und gegebenenfalls an die Vorgaben aus der Entscheidung anpassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

LG Berlin bestätigt Urteil zur Tell-a-Friend-Werbung

E-Mails im Rahmen der so genannten Tell-A-Friend-Funktion sind als Werbemails einzustufen. So entschied im Frühjahr dieses Jahres das AG Berlin-Mitte ausführlich in meinem Beitrag vom 25.10.2009. Konkret betraf das Urteil Einladungsmails zu einem Online-Shoppingclub. Das LG Berlin bestätigte nun im Rahmen des Bertufungsverfahrens die Auffassung des Amtsgerichts.

Nach Ansicht des Landgerichts liege bei den Einladungsmails gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter aus freien Stücken das Shoppingportal weiterempfiehlt, ohne dass dieses davon Kenntnis hat. Vielmehr habe das Portal die Einladungsfunktion initiiert und deren Benutzer zur Mitwirkung bewogen, indem ihnen Prämien und Lottogewinne in Aussicht gestellt wurden. Hinzu kommt, dass die Einladungsmails über die eigentliche Einladung hinaus Werbung für verschiedene Angebote aus dem Shoppingportal selbst enthält. Das Amtsgericht habe daher zu Recht eine Störerhaftung angenommen.

BGH entscheidet zur Haftung beim Affiliate-Marketing

Online-Werbepartnerprogramme, sogenannte Affiliate-Programme, gewinnen im Onlinemarketing zunehmend an Bedeutung. Sie sind jedoch nicht frei von rechtlichen Risiken. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Anbieter der Werbung, der sogenannte Merchant, für Rechtsverstöße seiner Werbepartner (Affiliates) haftet. Für den Bereich des Markenrechts hat der BGH diese Frage nun bejaht und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Rahmen von Affiliate-Programmen stellt der Merchant den Affiliates Werbemittel wie zum Beispiel Banner zur Verfügung. Diese Werbemittel bindet der Affiliate in seinen Internetauftritt ein und wirbt so für den Merchant. Die Vergütung erfolgt in der Regel erfolgsabhängig. Häufig begehen Affiliates bei ihrer Werbung für den Merchant jedoch Rechtsverletzungen, insbesondere Wettbewerbsrechts- und Markenrechtsverstöße. Die Haftung des Affiliates ist regelmäßig unproblematisch. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch der Merchant für Verstöße seiner Affiliates zur Verantwortung gezogen werden kann.

Im Bereich des Markenrechts hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.10.2009, Az. I ZR 109/06, die Haftung des Merchants bejaht. Demnach können Affiliates als Beauftragte des Merchants eingestuft werden. Daher kann der Merchant grundsätzlich über die sogenannte Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann ein Affiliate Beauftragter im Sinne des Markengesetzes ist, beantwortet der BGH wie folgt:

Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt [...]. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. […] Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.

Gleichzeitig nimmt der BGH eine wichtige Einschränkung vor: Eine Beauftragtenhaftung soll nur dann bestehen, wenn der Affiliate auch tatsächlich eine vertragliche Beziehung zum Merchant unterhält und die Werbung auf vertraglich vereinbarten Domains geschaltet wird. Verlässt der Affiliate jedoch den Rahmen des Vereinbarten ohne Kenntnis des Merchants, so kann diesem das Handeln des Affiliates nicht mehr zugerechnet werden.

Ebenso wie bei Markenrechtsverstößen gehen die Gerichte auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von einer umfassenden Haftung des Merchants aus.

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige OLG-Rechtsprechung, nach der die markenrechtliche Beauftragtenhaftung grundsätzlich auf Affiliate-Programme anwendbar ist. Da das Urteil aber keinerlei Kriterien aufstellt, anhand derer ermittelt werden kann, wie weit bzw. wie eng die vertragliche Vereinbarung getroffen werden muss und wann konkret die Grenze überschritten ist, besteht nach wie vor die Gefahr eines nahezu uferlosen Haftungsrisikos. Anzunehmen ist daher, dass die Gerichte weiterhin viele Einzelfragen zum Affiliate-Marketing zu klären haben werden.

Mehr zum Thema Affiliates finden Sie in unseren früheren Artikeln: Affiliate-Systeme rechtssicher nutzen und Ist der Affiliate ein Handelsvertreter?

Skript “Internetrecht” von Thomas Hoeren (09/2009) verfügbar

Professor Dr. Thomas Hoeren aus Münster hat sein Skript “Internetrecht” erneut aktualisiert. Das kostenlose Skript in der Fassung vom September 2009 umfasst 556 Seiten und informiert sehr ausführlich über die Themen Domainrecht, Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Patentrecht), Online-Marketing, E-Commerce, Datenschutzrecht und vieles mehr. Dabei geht der Autor auch auf aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise die Zulässigkeit von Google AdSense oder das Thema Forenhaftung ein. Kurzum: Ein sehr informatives Skript, das dem interessierten Leser eine bedeutende Hilfestellung in allen Bereichen des Internetrechts bieten wird.

Das aktuelle Skript (Stand: September 2009) steht auf den Seiten des Lehrstuhls von Professor Dr. Hoeren zum Download bereit.

Kontroverse um Garantiezusagen

Garantien sind im Onlinehandel ein beliebtes Werbemittel. Mit ihnen erklärt ein Verkäufer freiwillig seine Bereitschaft, über die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums für die Kaufsache voll einzustehen. Die Zulässigkeit solcher pauschaler Werbeversprechen wie beispielsweise „3 Jahre Garantie“ ohne zusätzliche Informationen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten: Während das OLG Hamburg solche Werbeaussagen für unbedenklich hält, sieht das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß.

Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob bei Werbung mit Garantien die Verbraucherschutzvorschrift des § 477 BGB zu beachten ist. Zur Erfüllung von Informationspflichten muss danach gegenüber dem Verbraucher eine sogenannte Garantieerklärung abgegeben werden. Die einfache Werbeaussage stellt noch keine solche Erklärung dar. Vielmehr muss der Verbraucher durch die Garantieerklärung umfassend über Inhalt und Bedingungen der Garantie und deren Geltendmachung informiert werden. Ebenso muss die Erklärung den Hinweis erhalten, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09) ist eine solche Garantieerklärung erforderlich, wenn sich das Garantieversprechen auf konkrete Produkte bezieht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Garantieversprechen Teil des Kaufvertrags wird und der Verbraucher daher bereits vor Vertragsschluss die Einzelheiten der Garantie kennen müsse. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis stellt demnach einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar und kann abgemahnt werden.

Anders als das OLG Hamm vermag das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 09.07.2009 (Az. 3 U 23/09) keinen Wettbewerbsverstoß zu entdecken. Nach Auffassung der Hamburger Richter sind Garantieaussagen unverbindlich, solange sie nur in der Werbung erfolgen. Damit fallen solche Aussagen schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB, der die verbindliche Garantieerklärung regelt. Diese müsse nicht etwa bereits vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, ein solches Erfordernis ergebe sich aus der Vorschrift nicht. Ihr Zweck sei vielmehr, den Verbraucher nach Vertragsschluss über den Inhalt seiner Garantie nicht im Unklaren zu lassen.

Gegen das Urteil des OLG Hamm wurde inzwischen Revision beim BGH eingelegt. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten Shopbetreiber die risikoärmere Variante wählen und bereits in der Produktbeschreibung die Garantiebedingungen angeben und dem Verbraucher auf Wunsch auch zusenden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.

Angabe von bloßer „In-der-Regel“-Lieferzeit unzulässig

Die genaue Bestimmung der Lieferzeit gestaltet sich im Online-Handel regelmäßig schwierig. Aus diesem Grund verwenden Onlinehändler häufig ungenaue und unklare Lieferzeitangaben. Diese Angaben wurden in der Vergangenheit jedoch von den Gerichten häufig als wettbewerbswidrig eingestuft. Auch das OLG Bremen entschied kürzlich (Az: 2 W 55/09), dass die Klausel „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ unzulässig ist und somit abgemahnt werden kann.

Das Gericht beanstandete, dass eine derartige Angabe nicht mit hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar angebe, welche Lieferfrist konkret gelten solle. Eine solche Klausel stelle lediglich auf den Normalfall ab. Wann eine Ausnahme von dieser Regel vorliegt, könne der Verbraucher nicht erkennen. Auch wisse dieser nicht, wann er dem Verkäufer eine Nachfrist setzen oder weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte ergreifen müsse.

Diese Rechtsprechung ist nicht neu: Bereits 2007 entschied das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07), dass die Formulierung „in der Regel“ zu ungenau sei. Aus denselben Erwägungen ist auch von der ebenfalls häufig zu findenden Klausel „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich“ dringend abzuraten.

Demgegenüber hält das Gericht die Angabe von „ca“-Fristen für zulässig und hält damit an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) fest. Soweit möglich, sollten Shopbetreiber ihre Lieferfristen deshalb so konkret wie möglich fassen und ungenaue Angaben so weit wie möglich vermeiden. Sofern Abweichungen von der regelmässigen Lieferzeit nicht vermieden werden können, ist dem Käufer konkret zu erläutern unter welchen Voraussetzungen er mit längeren Lieferzeiten rechnen muss.

AG Berlin: Hindernisse für Tell-a-Friend-Werbung

Empfehlungsmarketing ist online wie offline ein wirksames Mittel zur Gewinnung neuer Kunden. Im Internethandel hat sich dazu ein mittlerweile sehr effektives Tool etabliert, die so genannte Tell-a-Friend-Funktion. Mit ihrer Hilfe kann der Besucher einer Seite einen Dritten einfach durch Eingabe von dessen E-Mail-Adresse auf ein bestimmtes Produkt, einen Artikel oder ähnliches hinweisen. Der Dritte erhält dann eine automatisch generierte (Werbe- ?) E-Mail. Doch ein aktuelles Urteil aus Berlin setzt dieser Praxis Grenzen.

Der vom AG Berlin-Mitte entschiedene Fall betraf eine Einladungs-E-Mail für einen Online-Shoppingclub. Eine Nutzerin versandte über das vom Shoppingportal zur Verfügung gestellte Tool eine Einladungsmail an den Kläger. Trotz Aufforderung, keine weiteren Mails zu versenden, erhielt der Kläger eine Erinnerungsmail. Das Shoppingportal verpflichtete sich daraufhin, keine Mails mehr zu verschicken, wenn der Empfänger zuvor widersprochen hatte. Hinsichtlich der ersten, von der Nutzerin versandten Mail vertrat es jedoch die Auffassung, dass es dafür keine Verantwortung trage. Auch handle es sich nicht um Werbemails, weil kein konkretes Produkt beworben würde.

Dieser Ansicht erteilte das AG Berlin-Mitte eine Absage. Bereits die erste Mail verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Bei dieser Mail handle es sich nicht etwa um einen freundlichen Hinweis, sondern sehr wohl um Werbung, da diese Empfehlungsmails ein wesentlicher Bestandteil des Marketingkonzepts des Betreibers sei. Werbemails bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Empfängers. Unerheblich ist, dass nicht der Betreiber selbst, sondern ein Benutzer die Mail verschickt, denn der Betreiber haftet zumindest als Mitstörer.

Nach diesem Urteil sollten betroffene Dienste ihr gesamtes Empfehlungsmarketing auf den Prüfstand stellen. Fraglich ist nämlich, ob nach diesem Urteil Tell-a-Friend-Werbung überhaupt noch zulässig ist. Die Vorschläge einiger Autoren

Bei E-Mail-Einladungen zu Shopping-Clubs und auch sonstigen E-Mail-basierten Tell-a-friend-Funktionen wie Produktempfehlungen ist Vorsicht geboten. Sie sollten in jedem Fall neutral gestaltet und nicht durch Gutscheine, Prämien oder Ähnliches incentiviert sein. (Quelle: Internetworld)

scheinen an der Realität vorbei gehen. Ohne incentive für den Einlader wird die Anzahl von Empfehlungs- bzw Einladungsmails mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr bald gegen null gehen. Für  Shopping-Clubs, deren wesentliches Marketingelement eben diese Empfehlungsmails darstellen, bedeutet dies, dass deren Konzepte dringend auf den Prüfstand gehören.

BGH entscheidet zur Verbrauchereigenschaft bei Internetkäufen

Die Abgrenzung zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht immer eindeutig. Gerade im eCommerce-Recht kommt ihr aber eine erhebliche Bedeutung zu. Ist der Kunde nämlich Verbraucher, so greifen zahlreiche Vorschriften zu seinen Gunsten ein, allen voran das Widerrufsrecht. Der BGH hat nun die Verbrauchereigenschaft von natürlichen Personen geklärt, die sowohl als Verbraucher als auch als Selbstständige auftreten.

Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall bestellte die Klägerin, eine Rechtsanwältin, online Waren. Dabei gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung sowie ihre Kanzleianschrift an. Im Anschluss widerrief sie ihre Vertragserklärung und machte geltend, dass die Waren für private Zwecke bestimmt seien und ihr das Widerrufsrecht aus diesem Grund zustehe. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, es sei unerheblich, wohin die Ware geliefert werde. Das Landgericht als Berufungsinstanz hob das Urteil jedoch auf und verwies darauf, dass die Anwältin aus der Perspektive des Verkäufers nicht erkennbar als Verbraucherin gehandelt habe.

Die Entscheidung des BGH fiel zugunsten der Verbraucher aus. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Personen, die sowohl als Verbraucher als auch Unternehmer auftreten,

im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Dies soll nur dann der Fall sein, wenn das Geschäft in Ausübung der selbstständigen Tätigkeit i.S.v. § 14 BGB abgeschlossen wird und darüber hinaus nur dann, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Ausgangsfall fehlte es an solchen Umständen, aus denen man zweifelsfrei hätte schließen müssen, dass der Kauf der freiberuflichen Sphäre der Anwältin zuzurechnen sei. Insbesondere könne aus der Angabe der Kanzleianschrift kein freiberufliches Handeln geschlossen werden, da bereits unklar sei, ob die Klägerin Anwältin sei oder möglicherweise Kanzleiangestellte.

Dieses Urteil hat zur Folge, dass Onlinehändler sich nicht mehr allein darauf berufen können, dass der Kunde eine gewerbliche Adresse angegeben habe. Im Zweifel wird der Kunde zukünftig als Verbraucher einzustufen sein, sofern sich nicht aus den Umständen nicht ergibt, dass das Geschäft eindeutig der unternehmerischen Sphäre des Kunden zuzuordnen ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

EuGH-Urteil zum Wertersatz: Widerrufsbelehrung erneut anzupassen?

Die Regelung zum Wertersatz im Fernabsatz nach deutschem Recht ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinschaftswidrig. Dies hat zur Folge, dass einerseits künftig kein Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden kann und andererseits viele Widerrufsbelehrungen einmal mehr einer Anpassung unterzogen werden müssen. Droht nun eine neue Abmahnwelle?

Wer als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerruft, ist nach derzeitigem Recht grundsätzlich verpflichtet, Wertersatz für die bisherige Nutzung zu leisten, unabhängig davon, ob die Sache tatsächlich genutzt wurde. Dies erklärte der EuGH nun für unvereinbar mit der EU-Fernabsatzrichtlinie. Eine Pflicht zum Wertersatz soll danach nur noch in Ausnahmefällen bestehen.

Der Entscheidung aus Luxemburg liegt die Erwägung zugrunde, dass eine nationale Regelung nicht die Wirksamkeit und Effektivität des (auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgehenden) Widerrufsrechts beeinträchtigen dürfe. Der Verbraucher habe in der Praxis nämlich keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss ein Bild von der Kaufsache zu machen. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, diesen Nachteil auszugleichen und dem Verbraucher eine Prüfung der Sache zu ermöglichen und eine Bedenkzeit einzuräumen. Der EuGH sieht die Pflicht zum Wertersatz mit diesem Zweck als unvereinbar an: Sie könne den Verbraucher gänzlich davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Einzig und allein die Rücksendekosten können dem Verbraucher ohne weiteres auferlegt werden.

Eine Wertersatzpflicht komme allenfalls dann in Frage, wenn sich der Verbraucher selbst treuwidrig verhält. Welche Fallgruppen unter dieser Ausnahme einzuordnen sind, ließ der EuGH allerdings offen und übertrug die Aufgabe, dies zu entscheiden, ausdrücklich den nationalen Gerichten.

Unklar ist jedoch, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. Shopbetreiber befinden sich nun in einem Dilemma: Belassen sie die Belehrungen unverändert, so tragen sie das Risiko, angesichts des EuGH-Urteils abgemahnt zu werden. Ändern sie jedoch die Widerrufsbelehrung, müssen sie Wertersatzausfälle hinnehmen. Es gilt somit das juristische gegen das wirtschaftliche Risiko abzuwägen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte bzw. auf Wertersatz verzichten kann, dem wird empfohlen, die Gestaltungshinweise 5 und 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung umzusetzen und die dort angegebenen Passagen in den Widerrufsbelehrungstext einzufügen.

Neuregelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab heute in Kraft

Im Rahmen eines neuen Gesetzes zum Verbraucherschutz, das u.a. die Zulässigkeit von Telefonwerbung neu regelt, wird auch das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen modifiziert. Für den Onlinehandel bedeutet dies: Shopbetreiber, die auch Dienstleistungen anbieten, müssen ihre Widerrufsbelehrungen nun anpassen.

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 312d BGB, der das Erlöschen des Widerrufsrechts zum Gegenstand hat, wurde auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

Bisher lautete der entsprechende Gestaltungshinweis Nr. 9 wie folgt:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“

Dieser ist nun zu ersetzen durch:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht nur dann vorzeitig erlöschen kann, wenn der Verbraucher die Dienstleistung vollständig gezahlt hat. Es ist auch nicht mehr möglich, die Zustimmung zum vorzeitigen Erlöschen pauschal vom Verbraucher einzuholen, beispielsweise mittels einer Checkbox. Gegebenenfalls sollten die Bestellvorgänge auch dahingehend angepasst werden. Für die Belehrung empfiehlt sich nach wie vor die Verwendung der amtlichen Musterbelehrung, jedoch unter Verwendung des neuen Gestaltungshinweises.

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten anzeigen

Versandkosten müssen bei Preissuchmaschinen für den Nutzer auf einen Blick zu erkennen sein. So entschied der BGH am 16. Juli (Az. I ZR 140/07). Online-Händler sind demnach verpflichtet, die Versandkosten mit anzugeben, wenn sie auf Preissuchmaschinen Angebote einstellen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikgeräte vertreibt, Werbung auf der Preissuchmaschine froogle.de eingestellt. Die Versandkosten waren dabei nicht aufgelistet, diese wurden erst durch Anklicken der Produktseite sichtbar. Ein Mitbewerber hielt diese Praxis für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Bereits die Vorinstanzen gaben dem Mitbewerber Recht. Sie beanstandeten, dass die klickbare Produktseite kein „sprechender Link“ sei, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass über ihn weitere Informationen wie eben die Versandkosten abrufbar seien.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die Preisangabenverordnung. Nach dieser ist jeder Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Die Aussagekraft des Preisvergleichs bei Preissuchmaschinen, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, führten die Richter weiter aus. Aus diesen Gründen sei es nicht ausreichend, wenn der interessierte Verbraucher erst auf die Versandkosten hingewiesen wird, wenn er sich mit dem beworbenen Produkt näher befasst.