Die Sicherheit von Produkten ist immer wieder ein aktuelles Thema. Seit 2004 gilt hier das auf EG-Recht basierende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Die dortigen Vorschriften betreffen neben Herstellern, deren Bevollmächtigten sowie Importeuren auch die einzelnen Händler. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des GPSG drohen Bußgeld- bis hin zu Strafverfahren. Außerdem kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht, da ein Großteil der Regelungen des GPSG sowie die darauf basierenden Verordnungen wettbewerbsrechtlich relevant sind (z.B. Regelungen zur CE-Kennzeichnung).
In unserem Themenbereich haben wir eine Übersicht über die Grundregeln der Produktsicherheit nach dem GPSG zusammengestellt, die Ihnen hilft, entsprechende Risiken bzw. Abmahnungen zu vermeiden. Zu der Übersicht gelangen Sie hier.
Die Textilkennzeichnung nach dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ist schon häufig Gegenstand von Abmahnungen gewesen und nach wie vor ein aktuelles Thema. Nur die wenigsten Online-Händler kennen die Regeln der Textilkennzeichnung. Viele sind sich über bestehende Kennzeichnungspflichten nicht einmal bewusst, so dass es immer wieder zu Abmahnungen kommt.
Insbesondere sind viele Händler sich nicht bewusst, dass die Verpflichtung zur Textilkennzeichnung nicht nur Kleidung betrifft. Kennzeichnungspflichtig sind unter anderem auch Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen und Campingartikeln, Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie bestimmte Fußbodenbeläge.
Zu diesem Thema haben wir eine ausführliche Übersicht über die Grundregeln der Textilkennzeichnung nach dem TextilKennzG zusammengestellt, die Ihnen helfen soll, entsprechende Abmahnungen zu vermeiden. Die Übersicht befindet sich in unserem Themenbereich.
In letzter Zeit häufen sich im Onlinehandel Berichte über Bestellungen unter Angabe falscher Daten (sogenannte Fake-Bestellungen, siehe auch hier). Als Zahlungsart wird dabei die Versandart „Nachnahme“ ausgewählt. Aufgrund der falschen Adresse kann die Ware nicht ausgeliefert werden, sodass der Händler auf den Versandkosten sitzen bleibt.
Anhand eines konkreten Falls wurde nun deutlich, dass es sich bei den Fake-Bestellungen keinesfalls um einen schlechten Scherz handelt, sondern mit dieser Methode im großen Stil Geld verdient wird: Dem betroffenen Onlinehändler fiel auf, dass ein Großteil der Fake-Bestellungen über ein so genanntes Affiliate-Partnerprogramm (Werbepartner-Programm) eingegangen ist. Die Bestellungen konnten in großen Teilen ein und demselben Affiliate-Referrer zugeordnet werden. Weiterlesen: ‘Affiliate-Betrug durch Fake-Bestellungen’
Betrügerische Bestellungen unter Angabe falscher Daten sind im Onlinehandel leider keine Seltenheit. Eine neuere Variante scheinen hierbei sogenannte Fake- bzw. Spaß-Bestellungen geworden zu sein, die den Händlern teils massive Probleme verursachen. Dabei werden unter falschem Namen und falscher Adresse Waren bestellt und nach Möglichkeit die Zahlart Nachnahme ausgewählt. Die Folge: Die Ware kann nicht ausgeliefert werden und dem Händler entstehen hohe Logistikkosten, insbesondere Nachnahmegebühren, auf denen er sitzen bleibt.
Für den Händler stellt sich daher die Frage, wie er sich schützen kann.
Weiterlesen: ‘Fake Bestellungen – Nachnahmekosten zum Schaden der Onlinehändler’
Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dem Händler sei zuzumuten, seine Preise für Produkte, die er in einer Preissuchmaschine bewerbe, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Dies hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) entschieden.
Konkret ging es in der Entscheidung um das Angebot einer Espressomaschine der Marke Saeco, das über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Bei idealo.de und vergleichbaren Diensten übermitteln die Versandhändler dem Betreiber der Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben dann in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der beklagte Händler stand mit dem von ihm geforderten Preis neben anderen Anbietern im Suchergebnis zunächst an erster Stelle. Obwohl er den Preis sodann wesentlich heraufgesetzt hatte, stand sein Angebot Stunden später mit dem inzwischen überholten Preis noch immer an erster Stelle. Der Händler hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Weiterlesen: ‘BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen’
Über Video-Stream-Portale wie YouTube, kino.to und ähnliche Seiten kann man sich kostenlos die verschiedensten digitalen Videoinhalte, darunter teilweise auch zahlreiche aktuelle Kinofilme und TV-Serien per Streaming ansehen. Aber – ist eine solche Nutzung überhaupt erlaubt?
Diese Frage kann derzeit nicht pauschal beantwortet werden. Die rechtliche Einordnung und Bewertung des bloßen Ansehens von Filmen mittels Streaming hängt von verschiedenen, juristisch umstrittenen Faktoren ab, hinsichtlich derer eine abschließende Klärung durch die Gerichte bislang noch nicht erfolgt ist. (Eine ausführlichere Erörterung der juristischen Fragen finden Sie hier). Im Ergebnis spricht jedoch einiges dafür, dass die Nutzung von kino.to & Co. illegal ist.
Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des Streaming stehen jedoch weitere Fragen in Bezug auf die Verfolgbarkeit etwaiger Verstöße im Raum. Weiterlesen: ‘Kino.to & Co.: Videoinhalte kostenlos per Streaming ansehen – zulässig oder nicht?’