(Größere) Online-Händler sind grundsätzlich dazu verpflichtet, kleinere Elektro-Altgeräte zurückzunehmen, selbst wenn der Verbraucher kein neues Gerät kauft. Diese Rücknahmepflicht hat der Gesetzgeber nun konkretisiert und nebenbei den Bußgeldkatalog des ElektroG erweitert.

Die Pflichten, die (Online-)Händler bei der Rücknahme von Altgeräten beachten müssen, ergeben sich aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 24.07.2015 (wir berichteten). Mit dem, am 30. März im Bundesgesetzblatt verkündeten, Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes konkretisiert der Gesetzgeber nun eine dieser Pflichten. Die neuen Regelungen treten am 01.07.2017 in Kraft.

Neue Rücknahmepflicht von kleineren Geräten

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sind Unternehmer mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern (bei Online-Händlern zählen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte) bereits heute verpflichtet,

„Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden.“

Eben diese Rücknahmepflicht von Kleingeräten hat der Gesetzgeber nun konkretisiert. Denn ab dem 01.07.2017 sollen diese größeren Händler verpflichtet sein,

„auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.“

Die übrigen Pflichten bleiben unberührt. Betroffene Online-Händler müssen also weiterhin dafür sorgen, dass der Endnutzer in zumutbarer Entfernung geeignete Rückgabemöglichkeiten hat.

Fünf Altgeräte pro Geräteart

Somit konkretisiert der Gesetzgeber die Norm dahingehend, dass es sich bei einer „haushaltsüblichen Menge“ um „fünf Altgeräte pro Geräteart“ handeln soll. Bei einer Geräteart handelt es sich laut Gesetz um eine

„Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen“

Denkbare Beispiele für Gerätearten: Handys, Laptops, mp3-Player, Haartrockner.

Vom Gesetzgeber wird jedoch offen gelassen, in welcher Zeitspanne die Geräte zurückgegeben werden dürfen. Also ob der Endnutzer fünf Geräte pro Monat, pro Jahr oder pro Rückgabe zurückgeben darf. Auch die Gesetzesbegründung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages enthält diesbezüglich keine Anhaltspunkte.

Nach der Formulierung des Gesetzestextes dürfte die Rücknahme auf fünf Altgeräte pro Rücknahmeverlangen beschränkt sein.

Vorliegen einer Beschränkung?

Aus der vorgenommenen Konkretisierung ergibt sich aus praktischer Sicht keine wesentliche Änderung für Händler. Denn nur wenige Endnutzer dürften mehr als fünf Altgeräte von einer Geräteart zu Hause haben. Ohnehin wäre fraglich, ob dies „haushaltsüblich“ wäre.

Selbst Endnutzer, bei denen dies doch der Fall ist, können dann vom Händler zunächst die Rücknahme der ersten fünf Altgeräte und am nächsten Tag die Rücknahme der nächsten fünf Geräte verlangen.

Neue Bußgelder drohen

Zu beachten ist besonders, dass sich mit der Gesetzesänderung gleichzeitig der Bußgeld-Katalog des ElektroG erweitert. Demnach stellt es zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Unternehmer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt.

Wird eine solche Ordnungswidrigkeit begangen, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Fazit

Die Konkretisierung des Gesetzes ändert aus praktischer Sicht nichts an der aktuellen Lage. Denn wie bisher sind Online-Händler dazu verpflichtet, kleinere Elektro-Altgeräte zurücknehmen. Zu beachten ist jedoch, dass ab dem 01.07.2017 hohe Bußgelder drohen, sollte sich ein Unternehmer nicht an diese Rückgabepflicht halten.