Das LG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2016 (Az.: 14 O 355/14) entschieden, dass Amazon-Marketplace-Händler für Urheberrechtsverletzungen haften, die dadurch entstehen, dass Amazon den Angeboten der Händler selbstständig Produktfotos hinzufügt.

Es kommt immer wieder vor, dass Amazon selbstständig Produktfotos in Angebote seiner Marketplace-Händler einfügt, ohne diese darüber zu informieren. Dies ist möglicherweise praktisch , aber nicht unproblematisch. Denn wie das LG Köln nun entschieden hat, soll der Händler, bei dessen Angeboten die (Amazon-)Produktbilder eingeblendet werden, für urheberrechtsverletzende Bilder haften.

Das Urteil des LG Köln überrascht. Denn noch vor zwei Jahren hatte das OLG Köln in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Amazon seinen Händlern durch AGB erlauben darf, ihre Produkte an die von Amazon bereitgestellten Produktseiten anzuhängen (wir berichteten). Indem sich Händler an diese Produktseiten anhängen, übernehmen sie automatisch die dort enthaltenen Produktbilder. Dieses Anhängen begründet nach bisheriger Rechtsprechung jedoch keine Urheberrechtsverletzung, da keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt (so auch das OLG München in seinem Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15).

Etwas anderes soll nun jedoch dann gelten, wenn ein Händler seine Produkte auf Amazon anbietet, ohne sich dabei an ein anderes Angebot anzuhängen. Denn im Gegensatz zu einem sich anhängenden Händler macht sich ein Anbieter, welcher seine Produkte auf Amazon „eingepflegt“ hat, die dortigen Angaben und Produktbilder zu Eigen und haftet demnach auch für etwaige Urheberrechtsverletzungen.

„Der Beklagte haftet für die Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in seinem Verkaufsangebot auf der Webseite www.amazon.de als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Ein Anbieter, welcher seine Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon P eingepflegt hat, macht sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, dass er selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder zu seinem Angebot von Seiten des Unternehmens Amazon erfolgt sei und er auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss habe.

Dennoch ist die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB.

Denn die Rechtsverletzung erfolgte in bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen den Unternehmen Amazon einerseits und dem Beklagten andererseits.

Nach den von dem Beklagten vorgelegten AGB von Amazon sowie der „Amazon-Produktzusammenfassung“ wäre der Beklagte in Ermangelung bereits vorhandener Bilder gehalten gewesen, selbst ein „Hauptbild“ auf die Webseite des Unternehmens hochzuladen zwecks Verbindung mit eigenen Angeboten.“

Zudem nimmt das Gericht eine Pflicht des Händlers an, wonach dieser seine Angebote später hätte kontrollieren müssen, um Rechtsverletzungen auszuschließen.

„Wer aber eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht.

Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe keinen Einfluss darauf, welche Lichtbilder mit seinem Verkaufsangebot versehen würden, die liege allein im Einflussbereich des Unternehmens Amazon, steht der Annahme einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten deshalb nicht entgegen.“

Es ist nicht ganz klar, welcher Unterschied zwischen dem „sich anhängenden“  und dem „übernehmenden“ Händler eine unterscheidliche rechtliche Beurteilung rechtfertigen soll. Es wäre erfreulich gewesen, wenn das LG Köln die Unterschiede zu den Fällen der OLG Köln und OLG München aufzeigt hätte, um zumindest die eigene Dogmatik in einen nachvollziehbaren Kontext zu stellen.

Unabhängig hiervon: Der Verkauf über Plattformen die selbstständig, von Nutzern eingestellte, Angebote verändern oder vervollständigen, bleibt eine Haftungsfalle für Händler. Es empfiehlt sich deshalb eingestellte Angebote regelmäßig zu  kontrollieren, um Änderungen (und Verstöße) schnellstmöglich zu erkennen. Werden solche  Verstöße entdeckt, sollte man die Änderungen rückgängig machen oder das Angebot sicherheitshalber beenden.