Ab dem 01.02.2017 treten zwei neue Normen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Diese bringen neue Informationspflichten für Online-Händler mit sich. Denn ab dem 1. Februar müssen Händler in ihren Shops angeben, ob sie an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Darüber hinaus müssen Händler im Fall einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen über die neuen Regelungen informieren.

Seit dem 09.01.2016 gilt die ODR-Verordnung der Europäischen Union. Diese regelt die Schaffung der OS-Plattform und verpflichtet Händler dazu, auf die OS-Plattform in ihrem Shop hinzuweisen (wir berichteten). In Deutschland gilt zudem das VSBG, welches größtenteils am 01.04.2016 in Kraft getreten ist. Nun, am 01.02.2017, treten auch die letzten Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft. Diese führen neue Informationspflichten bezüglich der alternativen Streitbeilegung ein.

Ist die alternative Streitbeilegung verpflichtend?

Eine gesetzliche Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gibt es für Einzelhändler bislang nicht. Der Händler kann somit selbst bestimmen, ob er an einem solchen Verfahren teilnehmen möchte oder nicht. Jedoch muss auch ein Händler der nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte, auf diesen Umstand hinweisen.

Die neuen Informationspflichten

Die neuen Informationspflichten hingegen gelten grundsätzlich für alle Händler, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Also auch für Angebote auf Plattformen wie Amazon oder eBay.

36 Abs. 1 VSBG schreibt vor, dass Online-Händler in ihren AGB und auf der Webseite leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren müssen,

  1. inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. über die jeweilig zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, wenn Sie sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind.

Zudem muss der Händler einen Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß § 37 Abs. 1 VSBG auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (mit Name, Anschrift und Website) sowie darüber informieren, ob der Händler dazu bereit ist, an der Schlichtung teilzunehmen. Diese Informationen müssen in Textform, also etwas per E-Mail, erfolgen.

Ausnahme für kleine Unternehmen

Eine Ausnahme von der Informationspflicht gilt für Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte (Teilzeitkräfte werden mitgezählt) hatten. Für diese Unternehmen gilt die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht (Hinweis in den AGB und im Impressum auf Teilnahme am Verfahren). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Informationspflichten aus § 37 VSBG (Hinweis per E-Mail im Streitfall). Denn diese gelten für alle Unternehmer, also auch für kleine Betriebe.

Wo und wie muss informiert werden?

Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Dies schreibt der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 1 VSBG ausdrücklich vor. Die erforderlichen Informationen  müssen gemäß § 36 Abs. 2 VSBG sowohl auf der Webseite (etwa im Impressum) als auch in den AGB der Händler angegeben werden.

In seinem Urteil vom 22.09.2016 (Az.: 29 U 2498/16) hat das OLG München zudem festgelegt, dass der Link auf die OS-Plattform nicht nur sichtbar, sondern auch klickbar sein muss.

Fazit

Bis spätestens zum 01.02.2017 muss demnach jeder Online-Händler seine AGB um die entsprechenden Informationen ergänzt haben. Ansonsten drohen Abmahnungen. Ob darüber hinaus auch ein Hinweis im Impressum zu ergänzen ist, hängt von der Größe und Teilnahmebereitschaft des Händlers ab. Inwiefern das Verfahren der alternativen Streitbeilegung von deutschen Verbrauchern und Händlern angenommen wird, bleibt noch abzuwarten.