Vor fast zwei Jahren wurden die Informationspflichten für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, erheblich erweitert. Nun, am 13.12.2016, werden diese Vorgaben um weitere Informationspflichten erweitert. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten sich Händler deshalb entsprechend vorbereiten und ihre Angebote noch vor dem 13.12. anpassen.

Die Lebensmittelinformationspflichten-Verordnung (EU-Verordnung 1169/2011), kurz LMIV, gilt größtenteils seit dem 13.12.2014. Über die allgemeinen Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, haben wir bereits berichtet. Ab dem 13.12.2016 wird die LMIV um eine weitere Norm, den Art. 9 Abs. 1 Buchstabe l LMIV, erweitert. Diese enthält weitere Informationspflichten, deren Nichtbeachtung zu einer Abmahnung führen kann.

1. Angabe von Nährwerten

Art. 9 der Verordnung regelt die grundsätzlichen Informationspflichten für Lebensmittelhändler. Diese Angaben gelten, mit Ausnahme der Angabe des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums, auch für Online-Händler.

Ab dem 13.12.2016 müssen dann über die bisherigen Angaben hinaus, auch Angaben zur Nährwert-Deklaration gemacht werden. Dabei müssen folgende Informationen angegeben werden:

  • Brennwert
  • Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz

Wenn der Salzgehalt ausschließlich auf natürlich vorkommendes Natrium zurückzuführen ist, kann unter Umständen in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration ein entsprechender Hinweis eingefügt werden.

2. Freiwillige Ergänzungen

Die Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • Vitamine oder Mineralstoffe gemäß Anhang XIII der LMIV

3. Abmahnrisiko

Abmahnungen aufgrund fehlerhafter oder fehlender Produktkennzeichnungen sind zuletzt keine Seltenheit. Insbesondere in Bezug auf Lebensmittel werden entsprechende Verstöße regelmäßig abgemahnt. Um das Risiko zu reduzieren, ist es notwendig, die entsprechenden Angaben noch vor dem 13.12.2016 zu ergänzen.

Die Nährwertdeklaration findet sich in Deutschland bereits auf den meisten Produktverpackungen. Diese Angaben können dann entsprechend übernommen werden.