Der deutsche Gesetzgeber schreibt Online-Händlern vor, dass diese in ihrem Online-Shop eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme anzugeben haben. Ganz im Gegensatz zu den deutschen Normen sieht die ursprüngliche europäische Richtlinie dies jedoch gar nicht vor. Fraglich war demnach, ob die Pflicht eine Telefonnummer anzugeben dennoch bindend in Deutschland gelte oder nicht.

Mit der Frage, wie konkret die Kontaktmöglichkeiten auf einer Website angegeben werden müssen, hat sich unlängst das OLG Köln in seinem Urteil vom 08.07.2016 (Az.: 6 U 180/15) beschäftigt.

Im entschiedenen Fall war die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) der Meinung, die Online-Plattform Amazon würde zwar Telefonnummern angeben, diese seien jedoch zu versteckt und zu kompliziert zu erreichen. Denn nur über mehrere Querverweise sei eine Seite zu erreichen, auf der einige Telefonnummern angegeben waren. Im Impressum selbst seien gar keine Telefon- oder Faxnummern zu finden. Auch hier waren lediglich Querverweise zu finden.

Das Landgericht Köln wies die Klage der Verbraucherschützer zunächst ab (Az.: 33 O 233/14). Gegen dieses Urteil ist die vzbv in Berufung gegangen.

Die Vorgabe des deutschen Gesetzgebers

Die grundsätzlichen Impressumspflichten ergeben sich aus § 5 TMG. Eine Pflicht zur Nennung einer Telefonnummer ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Anders ist dies bei Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Denn dieser schreibt vor, dass ein Online-Händler seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Faxnummer anzugeben hat:

„seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt.“

Ihren Ursprung hat diese Norm in der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Jedoch findet sich eben genannte Norm dort in einer etwas anderen Ausfertigung. Denn in Art. 6 Abs. 1 c der Richtlinie heißt es, dass sowohl die Telefonnummer als auch eine Faxnummer und eine E-Mail-Adresse nur gegebenenfalls anzugeben sind:

„die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt;“

Somit hat der deutsche Gesetzgeber den Wortlaut der Norm so umgestellt, dass eine Telefonnummer verpflichtend anzugeben ist. Da die Richtlinie jedoch eine Vollharmonisierung vorsah, stand dem Gesetzgeber die Umstellung des Wortes „gegebenenfalls“  nicht zu. Dies hat nun auch das OLG Köln in seinem Urteil angenommen und die Vorschrift europarechtskonform ausgelegt.

Darüber hinaus stellte das Gericht eine weitere Abweichung fest. Denn das von der Richtlinie vorgesehene Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation wurde vom deutschen Gesetzestext nicht übernommen.

Urteilsentscheidung

In seiner Entscheidung bezog sich das Gericht auf ein älteres EuGH-Urteil (NJW 2008, 3553), in welchem festgestellt wurde, dass ein Online-Händler im Impressum keine Telefonnummer angeben muss, wenn er neben der E-Mail-Adresse noch einen weiteren Weg der schnellen und effizienten Kontaktaufnahme ermöglicht:

„Ausschlaggebend ist der Umstand, dass in dem Text des Art. 6 Abs. 1 lit. c) VerbraucherRRL ausdrücklich der Grund für diese Regelung genannt wird: „damit der Verbraucher schnell Kontakt zu [dem Unternehmer] aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann“.

Damit steht Art. 6 Abs. 1 lit. c) in Übereinstimmung sowohl mit Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Beide Bestimmungen enthalten ebenfalls den Hinweis, dass die Informationen „eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation“ ermöglichen sollen beziehungsweise dem Verbraucher erlauben sollen, „unmittelbar und effizient mit [dem Unternehmer] zu kommunizieren“.

Für Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hat, wie erwähnt, der europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser ausdrücklich genannte Zweck die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erfordert. Gleiches gilt für Art. 22 Abs. 1 lit b) der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in dem überhaupt keine konkreten Kommunikationsmittel genannt sind.

Es lassen sich damit im Europarecht zwei Typen von Informationspflichten feststellen: Solche, die primär die Identifikation des Unternehmers erlauben sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. b VerbraucherRRL) und solche, die vorrangig die Kontaktaufnahme und die Kommunikation mit dem Unternehmer bezwecken (Art. 5 Abs. 1 lit. c RL 200/31/EG, Art. 22 Abs. 1 lit a RL 2006/123/EG und Art. 6 Abs. 1 lit c VerbraucherRRL).

Diese Bestimmungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation ausdrücklich aufstellen; für sie gilt, dass, soweit schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind, die Angabe einer Telefonnummer fakultativ ist.“

Vor diesem Hintergrund habe Amazon die Vorgaben aus Art. 6 der Richtlinie bereits dadurch erfüllt, dass es eine Rückruffunktion und eine Chat-Möglichkeit bzw. die Kommunikation per E-Mail angeboten hatte. Aus diesem Grund hat das OLG die Berufung der vzbv zurückgewiesen. Jedoch hat das Gericht die Revision zugelassen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln macht deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherrechterichtlinie teilweise nur schlecht umgesetzt hat. Denn sofern der Unternehmer andere Möglichkeiten anbietet, mit denen man schnell mit ihm in Kontakt treten kann, solle er eben nicht verpflichtet sein, eine Telefonnummer anzugeben. Es ist nun Aufgabe des Gesetzgebers die deutschen Umsetzungsvorschriften an europäisches Recht anzupassen.

Update:

Mittlerweile hat auch der EuGH die Frage im Sinne des OLG Köln beantwortet. Näheres in unserem Beitrag EuGH: Online-Händler sind nicht immer zur Angabe der Telefonnummer verpflichtet.