Anbieter von Elektrogeräten im Internet sind dazu verpflichtet, deren Energieeffizienzklasse durch das entsprechend beschriftete Pfeilsymbol, unmittelbar in Preisnähe, anzugeben. Das jüngst ergangene Urteil des BGH vom 04.02.2016 (I ZR 181/14) bezieht sich auf die vormalige Rechtslage und hat keine Auswirkungen auf die aktuelle Rechtspraxis.

Derzeitige Rechtslage

Im Jahr 2014 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 erlassen, wodurch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 abgewandelt und um einen Anhang ergänzt wurde.

Für über das Internet angebotene Waren verweist der geänderte Art. 4 lit. b) in seinem Satz 2 auf seinen neuen Anhang. Dieser Anhang enthält eine Definition und Vorgaben für die sog. „geschachtelte Anzeige“. Der Begriff beschreibt eine Verlinkung zum gewohnten Energieeffizienzetikett über ein standardisiertes Symbol. Das Symbol wiederum ist der farblich passende und mit der jeweiligen Energieeffizienzklasse als Aufschrift versehene Anzeigepfeil aus dem Energieeffizienzetikett selbst. Dieses muss nach Absatz 2 Satz 1 des Anhangs ausdrücklich „auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden“.

Vormalige Rechtslage

Auch bisher waren Anbieter gemäß Art. 4 lit. c) (EU) Nr. 1062/2010 dazu verpflichtet, bei Bewerbung einer bestimmten Modellreihe, deren Energieeffizienzklasse anzugeben. Nicht ausdrücklich normiert war jedoch, in welcher Form dies zu geschehen hatte.
Der damals geltende Art. 4 lit. b) (EU) Nr. 1062/2010 in Verbindung mit Anlage VI verpflichtete Anbieter lediglich, das Fernsehgerät bei Versand mit den Energieeffizienzangaben zu versehen. Er machte jedoch keine Vorgaben für im Internet beworbene Geräte.

Das neue BGH-Urteil

Im Verfahren (I ZR 181/14) stritten ein Verbraucherschutzverband und ein Online-Anbieter von Elektrogeräten. Ersterer war der Meinung, dass eine bloße, mit „Details zur Energieeffizienz“ beschriftete, Verlinkung zu den Energieeffizienzangaben der beworbenen Fernsehgeräte für den Art. 4 lit. c) (EU) Nr. 1062/2010 nicht ausreiche. Dies folgerte die Klägerin aus der Erwähnung des Wortes „bei“. Der Verband forderte, die Angaben „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der preisbezogenen Information“ anzuzeigen und verklagte den Anbieter auf Unterlassung.
Das Gericht indes befand, dass „bei“ im Sinne der Norm nicht ausschließlich als Ortsangabe verstanden werden könne. Es könne vielmehr gleichsam auch „anlässlich“ oder „im Zusammenhang mit“ bedeuten. Hätte der Gesetzgeber „bei“ als Ortsangabe verstanden haben wollen, hätte er dies mit einer eindeutigen Formulierung klargestellt. Insofern genüge es, dass ein gut erkennbarer Link direkt zu der Angabe führe.

Einordnungsverwirrung

Für die Entscheidung des BGH war die alte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 maßgeblich, nachdem der gerügte Verstoß noch vor der Änderung stattfand. Demnach hat – wie in der juristischen Literatur teilweise verkannt – das Urteil auch keine Auswirkungen mehr für die aktuelle Rechtspraxis. Nach geltender Rechtslage ist die Energieeffizienzklasse, wie dargestellt, stets anzugeben. Dies kann wahlweise in Form des Symbols oder des Etiketts direkt geschehen.
Auch der BGH selbst, stellte dies in seinem Urteil fest und sah die nunmehr ausdrückliche Formulierung als Beleg dafür, dass die Angabe vormals nicht direkt angezeigt werden musste.

Andere Geräte

Die Angabe der Energieeffizienzklasse ist jedoch nicht nur für Fernsehgeräte erforderlich. Selbiges ist zu weiten Teilen wortlautgleich und ebenfalls durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 novelliert, auch für andere Elektrogeräte geregelt. Diese sind unter Verweis auf die einschlägigen EU-Verordnungen in Anlage 1 und 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) genannt. Hierunter fallen z.B. Kühlschränke, Geschirrspülmaschinen oder Lampen und Leuchten. Demnach können die Ausführungen zu Fernsehgeräten auch für die anderen genannten Elektrogeräte gelten.

Fazit

Somit muss stets die Energieeffizienzklasse im Webshop angegeben werden, wenn auch nur als Symbolpfeil mit weiterführendem Link und nicht zwingend das gesamte Etikett. Das aktuelle BGH-Urteil hat keine Auswirkungen mehr für die Praxis, was dieser selbst bereits im Urteil feststellte.