Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) trat am 24.10.2015 in Kraft. Die Verpflichtung zur Altgeräterücknahme findet jedoch erst nach einer neunmonatigen Übergangsfrist, welche am 24.07.2016 ausgelaufen ist, Anwendung. Betroffen sind lediglich große Versandhändler, diese müssen aber mit weitreichenden Auflagen rechnen.

Bevor auf die Regelungsinhalte des Gesetzes eingegangen wird, stellt sich naturgemäß die Frage nach dem Anwendungsbereich. Dabei ist zum einen von Bedeutung welche Geräte überhaupt erfasst werden.

Fast alle herkömmlichen Geräte erfasst

2 Abs. 1 ElektroG
nennt zehn Kategorien, welche in Anlage 1 durch einen ausführlichen Beispielkatalog genauer ausgestaltet werden. Dieser erfasst nahezu alle erdenklichen Elektrogeräte, nichtsdestotrotz ist potentiell Betroffenen zu raten, diesen selbst nach ihren Produkten zu durchsuchen.

Ausnahme: Glühlampen

Ebenso sind einige Geräte in § 2 Abs. 2 ElektroG ausgeschlossen. Neben weniger praxisrelevanten Beispielen wie Geräten zum Einsatz im Weltraum, werden auch Glühlampen und Fahrzeuge genannt.

Nur große Versandhändler betroffen

Gemäß § 17 Abs. 1, 2 ElektroG gelten die Regelungen des Gesetzes neben stationären Händlern, auch für Versandhändler. Jedoch nur sofern sie für Elektrogeräte eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 qm an einem Standort vorhalten. Uneinigkeit herrscht dabei darüber, ob nur die Grundfläche des Standorts oder die Regalfläche ausschlaggebend ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird wohl Ersteres anzunehmen sein.

Lagerflächen außerhalb Deutschlands werden von dem nationalen Gesetz nicht erfasst. Nachdem dieses der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/19 (WEEE-RL) dient, wird der Händler jedoch vom Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates betroffen sein.

Des Weiteren ist zu beachten, dass sich ein Händler gegebenenfalls auch die Lagerflächen eines Fulfillment-Dienstleisters zurechnen lassen muss.

Die Rücknahmepflicht

Sofern ein Versandhändler in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, ist er zur kostenfreien Geräterücknahme verpflichtet. Dabei muss zwischen der 1:1- und der 1:0-Rücknahme unterschieden werden. Die 1:1-Rücknahme ist die Verpflichtung, ein im Wesentlichen gleiches Altgerät bei Abgabe eines Neugerätes zurückzunehmen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG). Für Geräte bis zu einer Kantenlänge von maximal 25 cm, gilt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG eine uneingeschränkte Rücknahmepflicht (1:0 Rücknahme). Diese gilt auch wenn kein Neugerät erworben wird. Hiervon werden jedoch nur haushaltsübliche Mengen erfasst.

Besonderheiten bei Online-Händlern

Bei Versandhändlern muss der Rückgabeort in zumutbarer Entfernung zum Nutzer liegen. Insofern wird teilweise angenommen, dass sich bei der Entfernung zum Nutzer an den bisher bestehenden öffentlichen Rückgabemöglichkeiten orientiert werden kann. In der Gesetzesbegründung wird auf die Kooperationsmöglichkeit mit Paketdienstleistern oder sozialen Einrichtungen verwiesen.

Entgegen der grundsätzlichen Kostenfreiheit, bleibt es für eine Abholung direkt beim Kunden weiterhin möglich ein Entgelt zu verlangen.

Informationspflichten

Außerdem obliegen dem zur Rücknahme verpflichtete Vertreiber Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2 ElektroG. Dieser hat den Nutzer über die Möglichkeit der Rücknahme und die von ihm eingerichteten Stellen zu unterrichten. Ebenso muss er diesen über das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektrogeräten (Anlage 3 ElektroG), sowie über die Eigenverantwortlichkeit bei der Löschung personenbezogener Daten auf abgegebenen Geräten, aufklären.

Besonderheiten für Hersteller

Sofern ein Online-Händler auch gleichzeitig Hersteller ist, treffen ihn zusätzlich die besonderen Regelungen der §§ 4-9 ElektroG. Hierbei ist insbesondere die Registrierungspflicht des § 6 ElektroG zu beachten.

Geldbußen

Sollte ein Hersteller dieser Registrierungspflicht nicht nachkommen, können Geldbußen bis zu 100.000 € verhängt werden (§ 45 Abs. 1, 2 ElektroG). Aber auch weitere herstellerspezifische Verpflichtungen sind nach diesem sanktionierbar.

Reine Versandhändler haben nach dem ElektroG selbst keine Geldbußen zu befürchten. Nichtsdestotrotz können bei Verstößen Verwaltungszwangsgelder der zuständigen Behörde oder Ansprüche von Mitbewerbern aus dem UWG in Betracht kommen.

Aktuelle Entwicklungen

Nach Angaben von Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) kommt Amazon den Rücknahmeverpflichtungen nicht nach. Stattdessen wäre Verbrauchern vom Kundenservice geraten worden die Artikel einfach zu entsorgen.

In einer Stellungnahme Amazons gegenüber Heise.de heißt es hierzu: „Wir stellen sicher, dass Einzelfälle, wie von der Deutschen Umwelthilfe zitiert, ausgeschlossen werden können“.

Auch die Website Testbericht.de kam bei Amazon zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Fehler des Kundenservicemitarbeiters handelte. Dafür nahmen nach eigenen Aussagen zahlreiche andere, aber ebenso namhafte Unternehmen wie z.B. apple.de, saturn.de, hp.de oder ikea.com/de keine Altgeräte zurück. Wobei wohl davon auszugehen ist, dass die Genannten über eine größere Lagerfläche für Elektrogeräte verfügen werden.

Fazit

Im Ergebnis kommen also auf einige wenige Online-Anbieter, sehr weitreichende Verpflichtungen zu. Nachdem nun auch die Rücknahmepflicht Anwendung findet, sollten Händler zeitnah prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dies auch, wenn die Verbraucherschützer aktuell noch mit größeren Fischen beschäftigt sein könnten.