In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entscheiden, dass bei einem Werbeprospekt, bei dem keine direkte Bestellmöglichkeit gegeben ist, auch keine Textilkennzeichnung erforderlich ist.

Bieten Händler Bekleidung an, so müssen sie gemäß Artikel 14 I Satz 1 der Textilkennzeichnungsverordnung stets auch Angaben bezüglich der Zusammensetzung dieser Textilien machen (z.B. in der Kleidung selbst oder bei einem Angebot auf einer Online-Plattform). Nicht unumstritten ist jedoch, wann ein Angebot eines Händlers als „Ware auf dem Markt bereitstellen“ zu sehen ist.

In dem vom BGH am 24.03.2016 (Az: I ZR 7/15) entschiedenen Fall bewarb ein Modehaus in einem Prospekt seine neueste Kollektion. Der Prospekt enthielt weder Angaben bezüglich der Zusammensetzung der angebotenen Bekleidung, noch eine Möglichkeit zur Bestellung der Waren. Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen Artikel 16 I Satz 1 der Textilkennzeichnungsverordnung, sowie gegen § 5a UWG.

Dem BGH wurde somit die Frage gestellt, wann ein Händler Ware auf dem Markt bereitstellt. Denn erst dann müssen, laut Gesetz, Angaben bezüglich der Zusammensetzung von Textilien gemacht werden. In seinem Urteil unterschied der BGH zwischen Werbung mit der direkten Möglichkeit zum Kauf und solcher ohne diese Option. Da die beworbenen Produkte ausschließlich in den Verkaufsräumen vor Ort erworben werden konnten, sah der BGH in der Prospektwerbung lediglich eine Verbraucherinformation. Diese verfolge ausschließlich den Zweck, Kunden in das Ladengeschäft des Modehauses zu locken. Erst im Laden würden dann Kaufverträge abgeschlossen. Konsequenterweise sei demnach die Textilkennzeichnungspflicht auch erst im Ladengeschäft anzuwenden.

Fehlende oder fehlerhafte Textilkennzeichnungen stellen einen häufigen Abmahngrund dar. Um einer solchen Abmahnung vorzubeugen, sind stets die richtigen Angaben bezüglich der Zusammensetzung von Textilien zu treffen. Lesen Sie hierzu auch unser Merkblatt zur Textilkennzeichnung.