Wollen Händler ihre Produkte über den Amazon-Marketplace anbieten, können/müssen sie sich an bereits bestehende Produktseiten und damit an zur Verfügung stehende Produktbilder anhängen. Dass die, sich anhängenden, Händler nicht haften, wenn die Produktseite urheberrechtswidrige Bilder enthält, bestätigte kürzlich erneut das OLG München. Die Frage, wer stattdessen für urheberrechtswidrige Bilder im Marketplace von Amazon verantwortlich ist, hatte das LG Berlin zu klären.

1. Keine Haftung anhängender Händler

Bereits im Dezember 2014 hat das OLG Köln entschieden, dass Amazon seinen Händlern durch AGB erlauben darf, ihre Produkte an die von Amazon bereitgestellten Produktseiten anzuhängen (wir berichteten). Indem sich Händler an diese Produktseiten anhängen, übernehmen sie automatisch auch die dort enthaltenen Produktbilder.

Wie bereits in seinem Urteil vom 27.03.2014 (Az. 6 U 1859/13) hat das OLG München nun erneut, am 10.03.2016 (Az.: 29 U 4077/15), bestätigt, dass ein solches Anhängen keine Urheberrechtsverletzung darstellt, da keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung  vorliege.

2. Amazon haftet für urheberrechtswidrigen Bilder seiner Marketplace-Händler

Nicht geklärt war bislang jedoch die Frage, ob neben dem Einsteller der urheberrechtswidriger Bilder auch Amazon selbst zu haften hat, wenn Produktfotos im Amazon-Marketplace angezeigt werden.

Mit Urteil vom 26.01.2016 (Az.: 16 O 103/14) hat das LG Berlin nun entscheiden, dass Amazon selbst auch für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer haftet. Denn nach Auffassung der Richter, müsse Amazon seine Marketplace-Verkäufer an der Verwendung von Bildern hindern, an denen sie keine Rechte haben.

Im entschiedenen Fall ging es um Produktfotos für ein Parfum. Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos. Sie war jedoch selbst keine Amazon-Händlerin. Gleichwohl stellt ein Marketplace-Händler die Bilder ohne Berechtigung bei amazon.de ein. Daraufhin mahnte die Klägerin die Plattform wegen Urheberrechtsverstoß ab.

Der Argumentation von Amazon, es handle sich um fremde Inhalte seiner Marketplace-Verkäufer, widersprach das LG Berlin. Nach Ansicht des Gerichts handle es sich bei den Bildern um keine fremden Inhalte für den Online-Riesen, denn mittels eines eigenen Algorithmus bestimmte das Unternehmen, welche von den Verkäufern hochgeladenen Inhalte ausgewählt und angezeigt würden. Damit greife Amazon in die Autonomie des einzelnen Marketplace-Händlers ein und mache sich die Bilder zueigen.

Ob das Urteil Bestand haben wird, ist noch unklar. Nach Mitteilung von Amazon soll gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.

3. Fazit

Das OLG München bestätigt mit seinem Urteil erneut die bisherige Rechtsprechung und lehnt die Haftung von, sich anhängenden, Händlern ab. Stattdessen soll, so nun das LG Berlin, Amazon selbst für die, von seinen Marketplace-Verkäufern, eingestellten Bilder haften. Ob die geplante Berufung von Amazon Erfolg hat, bleibt abzuwarten.