Dass dem Verbraucher bei Verträgen im Internet ein Widerrufsrecht ohne Beschränkung zusteht, ist allgemein bekannt. Dennoch hat der BGH nun in einer Entscheidung anerkannt, dass in Ausnahmefällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, der zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers führen könnte.

In seiner Pressemitteilung vom 16.03.2016 (Nr. 57/2016) informierte der BGH über das Urteil VIII ZR 146/15. In diesem hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, da er online ein günstigeres Angebot bei einem anderen Anbieter gefunden hatte. Diesen Rücktrittsgrund sah der Unternehmer als rechtsmissbräuchlich an.

Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht.

Jedoch wies der BGH darauf hin, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts, aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers, in Ausnahmefällen in Betracht kommen könne. Dies sei der Fall, wenn ein Verbraucher arglistig oder schikanös handle. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der BGH im entschiedenen Fall jedoch verneint.

Der BGH hat vorliegend eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher verneint. Einen solchen Missbrauch nimmt er nur unter der Voraussetzung an, dass der Verbraucher den Händler schädigen möchte oder sich schikanös verhält. Zu der Frage, wann ein solches Verhalten vorliegt, äußert sich der BGH in der Pressemitteilung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH in den Urteilsgründen, im Volltext der Entscheidung, genauer dazu äußert.