Am 09.01.2016 tritt die sogenannte ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU) Nr. 524/2013) in Kraft. Sie hat Auswirkungen auf jeden Online-Shop, in dem Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher angeboten werden. Bei Nichtbeachtung drohen (mal wieder) Abmahnungen.

Die ODR-Verordnung sieht in drei Schritten Neuerungen für Online-Händler vor.

1. Schritt: Ab 09.01.2015 – Link im Impressum

Bereits ab dem 09.01.2015 sind Online-Händler gemäß Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung verpflichtet, dem Verbraucher an „leicht zugänglicher“ Stelle einen Link zur europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitzustellen.

Die OS-Plattform wird zwar erst am 15.02.2016 den Betrieb aufnehmen. Die URL (http://ec.europa.eu/consumers/odr) steht jedoch bereits fest. Und die Verlinkung zur Plattform muss bereits ab dem 09.01.2015 vorgenommen werden.

Der Link sollte im Impressum des Online-Shops untergebracht werden. Hierfür kann folgender Formulierungsvorschlag verwendet werden:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

 

2. Schritt: Ab April 2016 – Mögliche Nutzung von AS-Stellen

Händler, die sich freiwillig verpflichten oder gesetzlich verpflichtet sind (z.B. Energieversorger), eine oder mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung („AS-Stellen“) zu nutzen, müssen hierauf in ihren AGB hinweisen und dort ebenfalls einen Link zur europäischen OS-Plattform bereitstellen.

Die nationalen AS-Stellen werden jedoch frühestens ab April 2016 zugelassen, sodass eine entsprechende AGB-Regelung erst dann getroffen werden kann.

3. Schritt: Ab 2017 – Hinweis gemäß § 36 VSBG

Anfang 2017 tritt dann auch das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Dieses regelt in § 36 die Pflicht des Händlers, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber zu informieren, inwieweit der Online-Händler bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auf die konkrete Schlichtungsstelle muss dann hingewiesen werden.

Praxistipp

Online-Händler sollten auf jeden Fall ab dem 09.01.2015 den oben genannten Hinweistext (oder einen entsprechenden Hinweis) in ihr Impressum aufnehmen. So absurd es klingen mag, auf eine Plattform zu verlinken, die es noch gar nicht gibt, besteht hier doch ein Abmahnrisiko.

Im Anschluss sollte im Einzelfall geklärt werden, ob der Händler verpflichtet ist, an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder ob im Einzelfall die freiwillige Verpflichtung hierzu zu empfehlen ist. Gegebenenfalls werden dann die weiteren, oben beschriebenen Hinweise (Schritte 2 und 3) erforderlich.