Verbraucher haben im Online-Handel grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Hiervon macht das Gesetz nur wenige Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen gilt beim Kauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten wurden. Was in der Theorie einfach klingt, führt in der Praxis zu schwierigen Differenzierungen. So kommen das Amtsgericht Dortmund und das Landgericht Düsseldorf in zwei aktuellen Entscheidungen zu gegenteiligen Ergebnissen.

Nach dem konkreten Wortlaut des § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das gesetzliche Widerrufsrecht nicht bei Verträgen

zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Es geht also nicht um alle Waren, die (beispielsweise aus logistischen Gründen) erst nach der Bestellung des Kunden angefertigt werden, sondern lediglich um solche, die nach individuellen Wünschen des Kunden zusammengestellt werden.

Was beispielsweise bei maßgeschneiderter Kleidung oder Schmuck mit individueller Gravur unproblematisch zu bejahen sein dürfte, wird besonders beim Handel mit Möbeln oder etwa auch mit Computern, die nach Kundenspezifikationen aus verschiedenen Bauteilen zusammengesetzt werden, problematisch.

In einer älteren Grundsatzentscheidung hielt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.03.2003 – VIII ZR 295/01) die Voraussetzungen der – im Wortlaut zwar abweichenden, inhaltlich jedoch identischen – Vorgängervorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 aF BGB fest. Der BGH wörtlich:

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware „nach Kundenspezifikation“ ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen.

Dabei kommt es entscheidend auf zwei Voraussetzungen an:

1. Die Anfertigung der Ware kann nicht ohne weiteres Rückgängig gemacht werden

Dem Unternehmer soll die Rücknahme der Ware zumutbar sein, wenn er diese mit verhältnismäßig geringem Aufwand in ihre wiederverwertbaren Bestandteile zerlegen kann.

An diesem Kriterium scheiterte der Händler in dem 2003 vom BGH entschiedenen Fall. Dessen Gegenstand war der Verkauf eines Notebooks, welches aus Standardteilen nach dem Baukastenprinzip (built-to-order) zusammengefügt worden war. Der Händler konnte die Bauteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand (im damaligen Fall ca. drei Arbeitsstunden und Kosten unter 5% des Warenwerts) wieder trennen und später erneut verbauen. Dies sei ihm nach Ansicht der Richter zumutbar, sodass er den Widerrufs im Ergebnis hinnehmen musste.

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2014 – 23 S 111/13 U) kam in einem anderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dabei ging es um ein Sofa, welches für den Kunden individuell angefertigt wurde, wobei dieser zwischen 578 Gestaltungsmöglichkeiten wählen konnte. Das Sofa wurde gerade nicht aus Standardbauteilen zusammengesetzt sondern insgesamt erst auf die Bestellung hin angefertigt. Es war nicht ersichtlich, wie dies hätte rückgängig gemacht werden können.

2. Die Ware wird für den Unternehmer aufgrund der Individualisierung wirtschaftlich praktisch wertlos

Kann die Ware nicht ohne weiteres wieder zerlegt werden, kommt es darauf an, ob die Ware als ganze aufgrund ihrer besonderen Individualisierung nicht mehr oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen erneut abgesetzt werden könnte.

Das Landgericht Düsseldorf bejahte auch dieses Kriterium. Der Kunde war der bis dato erste und einzige, der das Sofa in genau dieser Konfiguration bestellt hatte. Die Richter folgten dem Vortrag des Händlers, dass es nahezu ausgeschlossen sei, das Sofa überhaupt oder mit nur geringem Preisnachlass erneut zu verkaufen. Im Ergebnis lehnte das Gericht ein Widerrufsrecht deshalb ab; der Kunde musste das Sofa behalten.

Zu einem anderen Ergebnis kam nun jedoch das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 28.04.2015 – 425 C 1013/15). Auch dort ging es um ein individualisiertes Sofa (womöglich das selbe), wobei Kunden ebenfalls zwischen 578 denkbaren Gestaltungsvarianten wählen konnten. Dennoch ging das Gericht hier davon aus, dass der Händler das Sofa erneut würde absetzen können. Das Sofa hatte nämlich die Farbkombination Schwarz und Weiß, welche das Gericht als „Standardfarben“ bezeichnete. Auf dem Produktfoto der Angebotsseite war das Sofa ebenfalls in dieser Kombination angezeigt worden. Letztlich bejahte das Amtsgericht deshalb das Widerrufsrecht des Käufers im konkreten Einzelfall; der Händler musste das Sofa zurücknehmen.

Obwohl das Urteil des LG Düsseldorf die Modellbezeichnung des Sofas nicht nennt, lässt die Anzahl an Farb- und Gestaltungsvarianten darauf schließen, dass es sich wohl um das gleiche Sofamodell wie im Fall des AG Dortmund handelt. Es zeigt sich, dass sich nicht einmal für jeden Artikel eine einheitliche Einschätzung geben lässt, sondern es sogar auf die konkrete Gestaltungsvariante im Einzelfall ankommen kann.

Fazit: Die Ergebnisse der Rechtsprechung zeigen, dass es in einzelnen Fällen schwierig ist, eine Einschätzung zum Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts abzugeben. Handelt es sich um Waren, die nach einem Baukastenprinzip zusammen- und auch wieder auseinandergebaut werden können, muss der Händler die Ware in der Regel zurücknehmen. Kompliziert wird es, wenn die Ware nicht ohne weiteres wieder zerlegt werden kann. Wenn davon auszugehen ist, dass der Händler den konkreten Artikel erneut wird verkaufen können, muss er den Widerruf regelmäßig hinnehmen. Als Faustformel lässt sich festhalten: Je ausgefallener die Sonderwünsche des Kunden sind, desto eher wird der Händler die Rücknahme verweigern können.

Worauf Händler unabhängig hiervon achten sollten: Aus dem Angebot sollte sich eindeutig ergeben, dass die Ware nach Kundenspezifikationen angefertigt wird.

Update 2020:

Da die Thematik des Widerrufrechts von Fernabsatzverträgen über personalisierter Waren von großer Bedeutung ist, berichteten wir auch über die Entscheidung des EuGH im Oktober 2020, welche die Ausnahmen des Widerrufrechts konkretisierte.