Seit Umsetzung der sog. Button-Lösung müssen Online-Händler die wesentlichen Merkmale von Waren nicht nur auf der jeweiligen Produktdetailseite, sondern nochmals auf der abschließenden Bestellübersichtsseite angeben. Welche Eigenschaften als wesentlich anzusehen sind, ist bisher weitgehend ungeklärt. Es gilt einen Spagat zu schaffen: Einerseits sollten Eigenschaften sicherheitshalber möglichst umfassend dargestellt werden. Andererseits sollte die Check-Out-Seite übersichtlich gehalten werden.

Das OLG Hamburg (13.08.2014 – 5 W 14/14) hatte sich bereits im Sommer mit Fragen zur Angabe wesentlicher Merkmale im konkreten Fall eines Sonnenschirms zu befassen. Allerdings hilft die Entscheidung des Gerichts Online-Händlern nicht wirklich weiter. Einen allgemeinen Katalog wesentlicher Eigenschaften, der sich auf andere Waren übertragen ließe, stellte das Gericht nämlich nicht auf. Es stellte vielmehr fest, dass regelmässig der Einzelfall zu betrachten sei.

Interessanterweise führt das Gericht aus, dass die Frage möglicherweise auch davon abhänge, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware im Online-Shop anpreist. Mit anderen Worten: Je mehr Informationen auf der Produktdetailseite zu finden sind, umso mehr wesentliche Eigenschaften sind auch auf der Check-Out-Seite vorzuhalten. Der Händler entscheidet somit ein Stück weit selbst, welche Eigenschaften er als wesentlich ansieht.

Bei Bekleidung wird die Auffassung vertreten, dass die Angabe von Material, Farbe, Schnitt, Größe und Waschbarkeit erforderlich sei. Dieser Maßstab könnte auf andere Produkte übertragen werden, wobei die Formulierung eines klaren Kataloges, wie gesehen,  nicht möglich ist.

Im oben genannten Fall des Sonnenschirms hatte der klagende Online-Händler die Angabe des Gestells-Materials, des Stoffes und des Gewichts gefordert. Jedenfalls diese Merkmale betrachteten auch die Richter als wesentlich. Ob allerdings die Angabe allein dieser drei Eigenschaften ausreiche, beantwortete das Gericht hingegen nicht.

Fazit: Auch nach der Entscheidung des OLG Hamburg ist es kaum möglich, zu bestimmen, welche Merkmale einer Ware im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind. Fest steht nur, dass das vollständige Fehlen von wesentlichen Eigenschaften ein erhöhtes Risiko darstellt.

Daher dürfte Online-Händlern zu empfehlen sein, in jedem Fall zumindest vier bis fünf wichtige Merkmale von der Produktbeschreibung auf der Detailseite zu übernehmen. Entscheidend dürften jene Eigenschaften sein, die das Produkt ausmachen und von anderen Produkten unterscheiden.