Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV (EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) eingehalten werden. Für Online-Händler, die Lebensmittel im Sortiment führen, ergeben sich neue Informationspflichten.

Ziel der LMIV ist es, die Lebensmittelkennzeichnung europaweit zu vereinheitlichen und die Verbraucherinformation zu verbessern. Gegenüber den bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einige Änderungen bzw. Neuerungen vorgesehen:

  • Mindestschriftgröße
  • Allergenkennzeichnung
  • Herkunftskennzeichnung (für viele Fleischsorten)
  • Nährwertkennzeichnung (ab 13.12.2016)
  • Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel-Imitate
  • Herkunft raffinierter pflanzlicher Öle und Fette
  • Zusammenfügung von Fleisch- oder Fischstücken
  • Einfreierdatum
  • Koffeinhinweis
  • Nanokennzeichnung

Art 14 LMIV bestimmt, dass nahezu sämtliche Kennzeichnungspflichten auch für den Online-Handel bzw. Fernabsatz gelten. Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Händler eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Es dürfte fast schon unnötig sein, darauf hinzuweisen, dass die Versäumung der Umsetzungsfrist ein nicht unerhebliches Abmahnungsrisiko mit sich bringen dürfte.

Eine umfassende Übersicht bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Einen sehr detaillierten Handlungsleitfaden haben die Kollegen Diekmann Rechtsanwälte zusammengestellt.