Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Streetart finde ich besonders spannend. Nicht, dass ich sonderlich viele Fälle aus diesem Bereich zu bearbeiten hätte. Aber hier wird für mich ein Dilemma des Rechts besonders deutlich: Wie kann das bestehende Rechtssystem den Konflikt zwischen öffentlicher Kunst und fremden Eigentum lösen? Welches Grundrecht zählt mehr, die Kunstfreiheit oder das Eigentum? Wer glaubt, die richtige Antwort zu kennen, dürfte sich irren. Eine richtige Antwort gibt es nicht. Das Recht kann diesen Konflikt nicht lösen. Und das führt zu absurden Ergebnissen.

Ein Fall wie er in einer juristischen Klausur vorkommen könnte:

Die renommierte Kölner Künstlerin K., bekannt unter dem Pseudonym Catwoman, fühlt sich durch den Schmutz in ihrem Atelier in ihrer Kreativität beeinträchtigt. Sie will das Atelier deshalb einem gründlichen Frühjahrsputz unterziehen. Hierzu erwirbt sie in einem Fachgeschäft verschiedene Reinigungsmittel, darunter ein hochwirksames Lösungsmittel. Auf dem Rückweg kommt sie an der Villa des bekannten Kunsthändlers C. vorbei, die von einer langen Mauer umrundet wird. Die Mauer ist nach vielen Jahren der Vernachlässigung völlig verrußt. Catwoman empfindet diese Vernachlässigung als infam. Sie nimmt deshalb Lappen und Lösungsmittel und beginnt die Mauer an verschiedenen Stellen zu reinigen. Als ihr das Lösungsmittel ausgeht, stellt sie fest, dass sie nur Teile der Mauer reinigen konnte. Gerade als sie zusammenpacken will, um neues Lösungsmittel zu kaufen, kommt eine Polizeistreife vorbei. Die Streifenbeamten stellen fest, dass durch das partielle Reinigen der Mauer die Zeichnung eines weinenden Mädchens entstanden ist. Die Polizisten nehmen K. fest.

Frage: Hat K. sich strafbar gemacht?

(Anmerkung: Ich distanziere mich ausdrücklich von der sterotypen Verwendung von überholten Rollenbildern in der juristischen Ausbildung)

Reverse Graffiti in Mönchengladbach von Katja Möltgen

Reverse Graffiti in Mönchengladbach von Katja Möltgen;
Quelle MG anders sehen; Foto: Hannah von Dallen

 

Dass Graffiti am öffentlichen oder am privaten Eigentum (meistens Gebäude) eine Straftat darstellt und zivilrechtlich Schadenersatzansprüche auslöst, war bekannt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich Graffiti und später Streetart in den vergangenen 30 Jahren zu echten Kunstformen entwickelt haben, die dem Kunstmarkt regelmäßig die Freudentränen in die Augen treiben. Der Weg vom unflätigen Schmierfinken, der die Schultoilette um freche Zoten bereichert, zum nächsten querdenkenden Banksy ist heute kürzer denn je. Mit anderen Worten, im Lichte des heutigen Kunstmarktes kann es schlauer sein, die Toiletten einer Kunstakademie zu beschmieren als deren Staffeleien.

In der vergangenen Woche ist dieses Thema für mich um eine spannende Facette reicher geworden. Ich durfte den Blogbeitrag unseres Kollegen Jens Ferner „Zur Strafbarkeit von Reverse Graffiti“ lesen. Besonders lesenswert, weil der Kollege juristisch sehr sauber begründet, weshalb Kunstputzen gerade nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes keine Straftat sein kann. Dennoch kommt der Kollege zu dem ernüchternden Fazit:

Es gibt gute Gründe, die gegen eine Strafbarkeit sprechen – sowohl die Einwirkung auf die Substanz als auch die dauerhafte Veränderung dürfen jedenfalls nicht vorschnell angenommen werden. Ob die Gerichte hier sorgfältig arbeiten oder kurzerhand ergebnisorientiert eine Strafbarkeit annehmen, ist nicht zu prognostizieren. …

Langer Rede, kurzer Sinn. Der Kollege meint, dass das kunstvolle Putzen nach dem Wortlaut des Gesetzes (noch) nicht strafbar sein dürfte. Er kann sich aber nicht vorstellen, dass die Gerichte sich die Mühe machen wollen, Reverse Graffiti anders als konventionelles Graffiti zu betrachten.

Gerade mal einen Tag später folgt dann auch die Bestätigung bei stern.de „In Köln ist Kunstputzen eine Straftat“. Das Kölner Ordnungsamt sieht Kunstputzen als Straftat und will vermeintliche Täter wegen Putzens öffentlicher Wände anzeigen und die Kosten der Gesamtreinigung zahlen lassen.

Also, wir halten fest: Wer Wände beschmiert, macht sich strafbar. Aber wer Wände (nur teilweise) sauber macht, macht sich ebenso strafbar. Dies gilt auch bzw. erst recht, wenn mit der Reinigung gleichzeitig die Schaffung eines Kunstwerks verbunden ist.

Klingt absurd. Ist es auch. Es geht aber noch besser. Die Strafbarkeit gilt nämlich unabhängig davon, ob das Werk dem Eigentümer der betroffenen Wand gefällt oder nicht. Und auch der Eigentümer der Wand kann noch fatale Fehler im Auge des Gesetzes begehen. Kein Witz.

Fortsetzung unseres Schulfalls:

Am nächsten Morgen entdecken der Kunsthändler C. und seine Gattin D. das „Werk“. D findet es abscheulich. Da sie ohnehin schon länger die Umgestaltung des gemeinsamen Anwesens plante, will sie den Abrissunternehmer B. sofort mit dem Einreissen der Gartenmauer beauftragen. Ihr Gatte C. hingegen erkennt sofort die Handschrift von Catwoman. Er findet, der Abriss kommt nicht in Frage. Hier handle es sich schliesslich um Kunst, die der Nachwelt erhalten bleiben müsse. Ausserdem will er mit dem Werk den grossen Coup auf der bevorstehenden Kunstmesse Art Cologne landen. Er will deshalb den Abrissunternehmer B. beauftragen, die Mauer abzutragen und auf den Messestand von C. bringen zulassen. Dort möchte er das Werk zur Versteigerung bringen.

Da sich die Eheleute, wie so oft in den letzten Jahren, nicht einigen können, ruft C. seinen Rechtsanwalt R. an. Dieser solle seiner Gattin D. doch gefälligst erklären, dass der Abriss eines Kunstwerks nicht zulässig sei.

Frage: Welche Antwort wird R. geben?

Der Anwalt muss nicht lange suchen. Diese Frage hat der BGH schon vor Jahren beantwortet, Urteil vom 23.02.1995 – I ZR 68/93:

Auch wenn dem Eigentümer grundsätzlich ein Recht zur Werkvernichtung zuzubilligen ist, so besagt dies noch nicht, dass ihm auch generell gestattet ist, das Werk wirtschaftlich zu verwerten. Denn die eingetretene Eigentumsstörung rechtfertigt an sich nur deren Beseitigung, nicht aber deren selbständige wirtschaftliche Nutzung.

Also zum mitschreiben: die Wand mit einem Kunstwerk darf zerstört werden, sie darf aber nicht (so ohne weiteres) verkauft werden.

Ich mag nicht verheimlichen, dass ich die Rechtslage für meine Zwecke etwas verkürzt und zugespitzt habe. Für jede der hier genannten Rechtsfolgen gibt es eine juristisch lupenreine Begründung. Man muss nicht einmal ein gelernter Haarspalter sein, um diese Regelungen nachvollziehen zu können. Nicht jeder muss begeistert sein, wenn sein Haus „ungewollt“ verschönert wird. Und dass Graffiti nicht in Jedermanns Augen Kunst sein muss, muss man akzeptieren. Auch betrifft das erwähnte Urteil des BGH einen besonderen Fall, nämlich die Veräusserung von Teilen der Berliner Mauer. Der BGH stellt gleichzeitig klar, dass sich der Fall anders verhalten könnte, wenn ein Privatmann hier seine „beschmierte“ Garagenwand verkaufen würde.

Vrouwen en mannen en andere groepen hebben verschillende psychologische behoeften en gedragingen en we moeten hun rechten en waardigheid kunnen respecteren. De erectiemedicijnen.com kwestie van sekseverschillen in verlangen wordt waarschijnlijk al overwogen door medische professionals en zal niet verdwijnen.

Trotzdem. In der Gesamtschau wirkt das Ganze eher wie das Drehbuch aus einem Monty Python Film. Wer Wände teilweise putzt und damit Kunst schafft, kann im Gefägnis landen. Wer seine eigene teilweise geputzte Wand abträgt und verkauft, muss dann dem im Gefägnis sitzenden Künstler Schadenersatz leisten.

Die Antwort auf die Frage der Überschrift lautet folglich: Reverse Graffiti, Kunst und Straftat!

Update 25.04.2013: Gute Schulfälle zeichnen sich übrigens dadurch aus, dass sie sich möglichst an der Realität orientieren und nicht völlig absurde oder abstrakte Sachverhalte abbilden. Deshalb freut es mich besonders, dass der von mir geschätzte Banksy meinen Fall aufgegriffen hat und in die Realität übertragen hat 😉

Sueddeutsche.de: Anonyme Gruppe versteigert Banksy Graffitis