Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte über drei Löschungsanträge zur Wortmarke MC (Registernummer 307 20 447) zu entscheiden. Die Marke wurde im Jahr 2007 von der Diwok Sportartikel Vertriebs GmbH für eine Vielzahl von Waren eingetragen und später auf die Stealth Ti Ltd übertragen. Das DPMA stellte fest, dass es sich um eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG handelte und ordnete am 20.08.2013 die Löschung an.

Unter anderem war die Marke für die Waren

antiseptische Rasiersteine, medizinische Seifen, Parfümerieöle, Essbestecke, Fischputzmesser, Hufmesser, Pfropfmesser, Etius für Rasierapparate, Kneifer (Augengläser), Kälteschutzbekleidung für Schwimmer, Anker für Uhren, Solaruhren, Atomuhren, Uhrgläser, schweissaufsaugende Unterbekleidungsstücke, Schuhabsätze, Holzschuhe, Schuhvorderblätter, Schischuhe, Strandschuhe, Kopftücher (Bandanas), Seehundfelle (Skifelle), Skischaber, Snowboardbindungen, Rollschuhe, Wasserskier, Werkzeug für das Zurücklegen von Rasensonden, Tennisballwurfgeräte, Eishockeyschläger, Fahrradheimtrainer, Angeln, Angelschnüre, geldbetätigte Spielautomaten (Maschinen), Spiel u. v. m.

in den Klassen 3, 8, 9, 14, 25 und 28 angemeldet und eingetragen worden.

Das DPMA stellte in dem Löschungsverfahren fest, dass die für die Anmelderin handelnde Person noch eine Reihe von weiteren Markenameldungen, u.a. „STEALTH“, „HAWK“, „METALLUX“, „POWERANGLE“, „MIAMI VICE“ und „MAGNUM“ für eine fast unübersehbare Anzahl an Waren vorgenommen hat. Die Anmeldungen erfolgten im eigenen Namen oder im Namen eines Unternehmens seiner Unternehmensgruppe. In der Folge wären vielfach Zeichennutzer mit Abmahnungen, Berechtigungsanfragen, Schadenersatzforderungen und Lizenzforderungen überzogen worden.

Hierzu stellte das DPMA fest, dass nicht das angebliche Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Produktes bei der Anmeldung im Vordergrund stand, sondern es dem Markenanmelder wesentlich darauf ankam, die Zeichennutzer mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen. Dies manifestiere sich deutlich im Verhalten des Markenamelders im Zeitraum vor und nach Erlangung des Markenschutzes. So sei eine nachvollziehbare ernsthafte Planung für die eigene markenmäßige Benutzung dieser Marken durch die jeweiligen Markenanmelder/innen nicht erkennbar. Des weiteren manifestiere sich die Behinderungsabsicht in dem agressiven Abmahnverhalten.

Die Markenabteilung gelangte unter Würdigung der Gesamtumstände zu der Überzeugung, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke bei der Anmelderin bzw. der für die Anmelderin handelnden Person Bösgläubikeit vorlag.

Die Bewertung all der genannten Umstände lässt nur den Schluss zu, dass das wesentliche Motiv der Anmeldung war, die formelle Rechtsposition als Markeninhaber zur Geltendmachung ungerechtfertigter Schadenersatz-, Lizenz- oder Abmahnungserstattungsansprüche auszunutzen.  Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und erfüllt den Tatbesand der Bösgläubigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.

Die Marke ist nach alledem zu löschen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.