Das OLG Düsseldorf hat kürzlich klargestellt (Urteil vom 18.06.2013, Az I-20 U 145/12), dass Online-Handelsplattformen, die anderen Händlern die Möglichkeit bieten, ihre gewerbsmäßigen Angebote einzustellen, diesen Händlern die Möglichkeit gewähren muss, ein vollständiges Impressum (§ 5 TMG) abzubilden. Dies betrifft die grossen Handelsplattformen, wie beispielsweise Amazon Marketplace, aber auch vergleichbare Angebote, z.B. Anzeigenmärkte. Damit ist eine lange diskutierte Frage geklärt.

Hierzu das OLG:

Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG dar. Derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

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Die Beklagte trifft insoweit eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG kann sie sich nicht zurückziehen; es findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung.

Zwar habe die Plattform (auch weiterhin) keine Pflicht, sämtliche durch Dritte eingestellten Angebote auf ein ordnungsgemässes Impressum hin zu prüfen. Allerdings kann vom Plattform-Betreiber verlangt werden, durch entsprechende Felder in der Anmeldemaske auf ein vollständiges Impressum hinzuwirken:

Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.

Demnach handelt nicht nur der Online-Händler selbst rechtswidrig, sondern eben auch die Plattform, die dem Online-Händler die Gelegenheit bietet, Angebote einzustellen. Aus juristischer Sicht dürfte hier noch interessant sein, dasss damit nicht nur ein Anspruch der einzelnen Händler gegen die Plattform begründet sein dürfte. Auch andere Marktteilnehmer, insbesondere andere Plattformen, können nun gegen Plattformen vorgehen, die ihren Händlern kein gesetzeskonformes Impressum ermöglichen.