Der Bundestag verabschiedete am 27.06.2013 ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches Kleingewerbetreibende und Verbraucher insbesondere vor missbräuchlichen Abmahnungen schützen soll. Auf dem gerade für Betreiber von Websites und Onlineshops bedeutsamen Gebiet des Wettbewerbsrechts ergeben sich jedoch kaum relevante Änderungen.

Während der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch vorgesehen hatte, den sogenannten fliegenden Gerichtsstand auch im Wettbewerbsrecht abzuschaffen (wie im Urheberrecht der Fall), wird es nach der nun beschlossenen Neufassung bei der bestehenden Regelung bleiben. Der Kläger bzw. Abmahnende hat also weiterhin grundsätzlich die freie Wahl, bei welchem Gericht er seine Ansprüche geltend macht.

Dies führt zunächst zu einer Konzentration wettbewerblicher Streitigkeiten bei Gerichten wie München oder Hamburg, welche auf diesem Gebiet als besonders sachkundig gelten. Außerdem ermöglicht das zwischen den OLG-Bezirken bestehende Rechtsprechungsgefälle dem Abmahnenden weiterhin, das Gericht mit der aus seiner Sicht vorteilhaftesten Rechtsprechung auszuwählen. Allerdings lassen erste Entscheidungen eine Tendenz erkennen, wonach dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben werden könnte. So hat sich das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.06.2010 in einer Domainstreitigkeit für unzuständig erklärt, da jeglicher sachlicher Bezug zwischen den Fall und dem Landgerichtsbezirk Hamburg fehlte. Die willkürliche Wahl eines – beispielsweise für den Abgemahnten besonders schwer erreichbaren – Gerichts kann im Einzelfall sogar ein Indiz für die Missbräuchlichkeit einer Abmahnung sein. Die Rechtsprechung dürfte den rechtlichen Rahmen in diesem Bereich somit ohnehin selbst abstecken.

Durch den verabschiedeten Gesetzesentwurf neu eingefügt wird hingegen ein Passus in § 8 Abs. 4 UWG, der dem missbräuchlich Abgemahnten in Zukunft einen Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten einräumt. Diese Kosten konnten zwar schon nach geltendem Recht als Schadensersatz geltend gemacht werden, jedoch dürfte sich durch die Neuregelung die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern.

Einige neue Regelungen trifft das Gesetz zum Thema Streitwert. Zum einen ist die Möglichkeit einer sogenannten Streitwertbegünstigung vorgesehen, wonach eine Partei Anwalts- und Gerichtsgebühren nur aus einem geringeren Streitwert zahlen muss, wenn sie geltend macht, dass die Bezahlung der vollen Gebühren sie in ihrer wirtschaftlichen Lage erheblich gefährden würde. Diese Möglichkeit dürfte jedoch nur äußert selten genutzt werden, da die Voraussetzungen für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage erstens sehr streng sind und die betroffene Partei zweitens zur Glaubhaftmachung ihre kompletten Zahlen offenlegen müsste.

Daneben sieht das Gesetz einen Sonderstreitwert von € 1.000,00 für Bagatellfälle vor. Dies könnte beispielsweise minimale Verstöße gegen Impressumspflichten betreffen. Auch hier dürfte der Anwendungsbereich jedoch gering sein, da im Wettbewerbsrecht ohnehin eine Bagatellgrenze gilt und geringfügige Verstöße deshalb nicht als wettbewerbswidrig und daher abmahnbar gelten.

Inwiefern diese nur marginalen Änderungen dazu beitragen sollen, die finanziellen Anreize für Abmahnungen zu verringern und die Position des missbräuchlich Abgemahnten zu stärken, wie es aus Sicht des Bundesjustizministeriums beabsichtigt war, bleibt fraglich. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Beiträgen über Abmahnungen.