Ein Blog von Rechtsanwalt Christos Paloubis

Online-Gaming: Spielregeln unterliegen nach Entscheidung des LG Hamburg nicht der AGB-Kontrolle

Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg betont erneut, dass im Rahmen von Onlinespielen unterschieden werden muss zwischen AGBs auf der einen Seite und Spielregeln, welche keiner rechtlichen AGB-Kontrolle unterliegen, auf der anderen. Bereits vor einigen Jahren war das AG Regensburg mit anderer Begründung zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen.

In dem aktuellen Fall hatte der Anbieter des Online-Games „World of Warcraft“ gegen den Hersteller eines sogenannten Bots geklagt, welcher für den Spieler selbständig Aufgaben erledigt, Punkte sammelt und dem Spieler so einen Aufstieg in höhere Levels ohne eigenes Zutun ermöglicht. Der Einsatz solcher Bots war nach den Spielregeln des Onlinespiels jedoch verboten.

An der Wirksamkeit dieser Spielregel ließ das Gericht keinen Zweifel. Insbesondere unterliege diese nicht einer rechtlichen Kontrolle wie AGBs. Es führt aus:

Die Klägerin ist als Entwicklerin des Spiels völlig frei, (theoretisch) intransparente oder benachteiligende Spielregeln festzulegen. Eine mögliche Unwirksamkeit nach AGB-rechtlichen Gesichtspunkten ist unerheblich, da die Spielregeln grundsätzlich zunächst einmal nur spielinterne Wirkung haben.

 Das AG Regensburg hatte schon 2006 im Zusammenhang mit einem kostenlosen Online-Game festgestellt, dass der Entwickler über eine Art „virtuelles Hausrecht“ verfüge und selbst entscheiden dürfe, wer mitspielen darf und wer nicht.

Damit wird dem Entwickler durch die Einbindung geschickter Spielregeln die Möglichkeit gegeben, einzelne Fragen in seinem Sinne und vor allem flexibel zu regeln. Insbesondere können diese Regeln, im Gegensatz zu AGBs, jederzeit unproblematisch verändert werden. So begründet das LG Hamburg weiter:

Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin die Spielregel erst seit dem Jahr 2008 oder bereits früher in ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen hat. Es ist für den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend, dass sich die Spielregel derzeit in den Nutzungsbedingungen befindet.

 Ob diese Möglichkeiten des Entwicklers von den Spielern als unfair oder unausgewogen empfunden werden, spiele aus rechtlicher Sicht keine Rolle. Bei exzessivem Ungleichgewicht möge der Spielveranstalter Kunden verlieren. Dies sei aber letztlich eine betriebswirtschaftliche Erwägung.

Problematisch dürfte im Einzelfall die Abgrenzung zwischen den eigentlichen AGBs und den Spielregeln, welche nur spielinterne Wirkung haben, sein. Weitere Entwicklungen auf diesem Gebiet, wie etwa die Frage ob sich dieser Gedanke auf andere Anwendungen wie Spiele-Apps oder Online-Gewinnspiele übertragen lässt, bleiben abzuwarten.

Vielen Dank an die Kollegen von spielerecht.de, die das Urteil als pdf veröffentlicht haben.

Zurück

BGH: Google muss Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Autocomplete löschen

Nächster Beitrag

Bundestag setzt EU-Verbraucherrichtlinie um: Neue Möglichkeiten für Onlinehändler im Umgang mit Rücksendungen

  1. Felix Gebhard

    Entschuldigung. Wir haben den Beitrag entsprechend ergänzt.

  2. Beim nächsten Mal doch bitte die Quelle angeben: http://www.spielerecht.de Danke!

Schreibe einen Kommentar

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén